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Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 Wochenbett fÜs WWdsllff UNd !1MgegMd Postscheckkonto Leipzig 28644 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts Wilsdruff, des Gtadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt Verleger und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Nr. 221. Freitag den 24. September 1920. 79. Jahrgang. Amtlicher Teil Daß für die Gemeinde Sora anläßlich des Ausbruches der Lungenseuche im Ge höft des Gutsbesitzers Reinhold Nitzsche daselbst durch Verordnung vom 28. Januar 1919 bestimmte engere Beobschtuugsgebiet wird hiermit gemäß Z 200 der Bundesrats vorschriften zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 aufgehoben. Dresden, am 15. September 1920. «n» Die Kreistzauptmannschaft. Maul- und Klauenseuche. i Unter dem Viehbestände des 1. Gutsbesitzers Oskar Manne in Kleinschönberg, 2. Rittergutspächters Gappisch in Rothschönberg ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gemäß 161 flg. der Bundesratsoorschriften zum Viehseuchengesetz werden als Sperrbezirke die Gemeinden Kleinschönberg und Rothschöuberg mit Gutsbezirk be stimmt. Das Beobachtungsgebiet bilden neben den bereits bekanntgegebenen umliegenden Gemeinden zu 1. Weistropv mit Gutsbezirk, Sachsborf und von Klipphausen Neu deckmühle. Zu 2. Vorwerk Perne. Für den Sperrbezirk gelten die Vorschriften in W 182, 163, 164 und 168, für das Beobachtungsgebiet die Vorschriften in 166 und 168 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz — Gesetz- und Verordnungsblatt 1812 Seite t3 folgende —, überdies für den ganzen Bezirk die sonstigen von der Amtshauplmannschaft zu treffenden An ordnungen. Weitergehende Beschränkungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, insoweit nicht nach den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß Z 57 der säch sischen Ausführungsverordnung zum Viehseuchengesetz vom 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Meißen, am 22. September 1920. 1237L/1256a V. «ui Die Amtshauptmannschaft. Krankengebäck. Für die Zeit vom 27. September bis 21. November 1920 sind folgende Bäcker mit der Herstellung und Abgabe von Krankengedäck betraut worden. a) für die Stadt Meißen links: Kurt Fiedler, Leipziger Straße, Hans Rötzsch, Elbstraße, Oswald Schlittgen, Neugaffe, Bruno Knecht, Hirschbergstraße; d) für die Stadt Meißen rechts: Kurt Lindner, Großenhainer Straße, Bruno Kobisch, Kaffsrstraße; c) für die Stadt Noffen und Umgebung: Wilhelm Endler, Noffen, Schulstraße, Max Schützel, Noffen, Markt; Z) für die Stadt Lommatzsch uud Umgebung: Brun» Füssel, Lommatzsch, Schützenstraße; k) für die Stadt Wilsdruff und Umgebung: Otto Vogt, Wilsdruff, Dresdner Straße; i) für die Stadt Siebenlehn und Umgebung: Richard Haubold, Siebenlehn, am Ning; §) für die Gemeinde Weinböhla und Umgebung: Otto Rothe, Weinböhl«; k) für die Gemeinden Coswig, Kotitz und Umgebung: Otto Grabs, Coswig, Carolastraße, Paul Arnold, Coswig, Kurfürftenstraße. Für die Konsumvereine Meißen und Weinböhla nebst Filialen tritt keine Ver änderung ein. Andere Verkaufsstellen dürfen Krunkengebäck nicht Herstellen oder abgeben. Meißen, am 22. September 192V. «n« Kommunalverband Meißen-Stadt und -Land. (Die Amtshauptmannschaft.) Fleischversorgung. Im Kommunalverband Meißen-Land einschl. der rev. Städte Noffen, Lommatzsch und Wilsdruff, wird in der Woche vom 20. bis 26. September auf den Fieischbezugs- schein gegen Abstempelung durch den Fleischer amerik. Schweinefleisch und Corned beef, oder, soweit solches zur Verfügung steht, Frischfleisch verteilt. Es erhalten: a) Personen über 6 Jahre: bis zu 125 amerik. Schweinefleisch und 75 § Corned beef oder, soweit zur Verfügung steht, bis zur gleichen Menge Frischfleisch, b) Personen unter 6 Jahren: bis zu 62 x amerik. Schweinefleisch und 38 x Corned beef oder, soweit zur Verfügung stehl, dis zur gleichen Menge Frischfleisch. Der Kleinverkaufspreis beträgt 11,75 Mark für das Pfund amerik. Schweinefleisch und 8,85 Mark für das Pfund Corned beef. Meißen, am 22. September 1920. sne Nr. 587 n O. Kommunalverband Meißen-Land. BemMW M Gerste md Hafer str SeWsersorgek. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Meißen-Stadt und -Land vom 1. Juli 1920 unter 0 II — Nr. 361 — wird folgendes bekanntgemacht: 1. Wer Gerste oder Gerstengemenge, Hafer oder Hafergemenge zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen, sowie zu Futtermitteln im eigenen oder fremden Betriebe verarbeiten oder weiterverarbeiten will, bedarf hierzu der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Mahl- oder Schrotkarle) nach dem vorgeschriedenen Muster. Dasselbe gilt für das Gerben von Spelz (Dinkel,! Fesen) — (Gerbekarte). Bei Herstellung von Gerstenmehl hat die Ausmahlung der Gerste zu 75°/» zu er folgen, der der Herstellung von Graupen und Grütze darf der Mahlverlust nicht mehr als 5°/, betragen, so daß mindestens 75°/, Nährmittel und 20°/, Kleie zur Ablieferung kommen müssen. 2. Die Ausstellung der Erlaubnisscheine (Mahl-, Schrot- und Gerbkarten) erfolgt auf Antrag durch den Kommunalverband. Der Antrag ist auf vorgeschriebenem Vordruck, der bei der Anushauptmannschaft Meißen oder den Gemeindebehörden erhältlich ist, nach Bescheinigung der Richtigkeit der auf ihm gemachten Angaben durch die Gemeindebehörde an die Amtshauptmannschaft zu richten. 3. Die Erlaubnisscheine sind nur für den darauf vermerkten Zeitraum gültig. Auf Grund eines Erlaubnisscheines, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, darf Gerste, Gerstsn- gemenge, Hafer oder Hafergemenge nicht mehr Verarbeitung Betrieben übergeben und nicht mehr von Betrieben angenommen werden. 4. Die M«hl- und Schrotkarren werden für den Bedarf von höchstens zwei Monaten und nur im Falle dringenden Bedürfnisses für den Bedarf von 4 Monaten ausgestellt. Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend einschränken, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so Hal er seine Ersparnissein Erzeug nissen (Mehl, Schrot usw.) aufzubewahren. Di- Verarbeitung darf jedesmal nur für diejenige Menge gestattet werden, die dem zulässigen Verbrauche für die auf der Mahl oder Schrotkarte vermerkte Frist entspricht. An Futter dürfen innerhalb von zwei Monaten auch die Mengen verarbeitet werden, die in vergangenen Monaten erspart worden sind. Der Verbrauch der landwirtschaft lichen Betriebe an Futterhafer in der eigenen Wirtschaft ist nicht beschränkt. 5. Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sind nur berechtigt, bei denjenigen Betrieben (Mühlen usw.) die ihnen belassene Gerste oder das Gerstengemenge, den Hafer- oder das Hafergemenge mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, die ihnen vom Kommunalverband angewiesen sind und deren Namen auf der Wirtschaftskarte einge tragen sind. Ein Wechsel ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunaloerbandes zulässig. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel glaubhaft gemacht wird. 6. Auf den Mahl- und Schrotkarten wird der Name des Betriebes eingetragen, der zur Verarbeitung der Gerste oder des Gerstengemenges, des Hafers oder des Hafer gemenges für den Selbstversorger zuständig ist; nur der auf der Mahl- und Schrotkarte eingetragene Betrieb ist berechtigt, die Verarbeitung für den Selbstversorger vorzunehmen. 7. Bei der Beförderung der zu verarbeitenden Früchte zu dem Betriebe, der die Verarbeitung vornehmen soll, haben die Selbstversorger an jedem Sack den vorgeschriebenen Anhängezettel zu befestigen, aus dem sich der Inhalt des Sackes nach Art und Gewicht, sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers ergibt. 8. Die Selbstversorger haben dem verarbeitenden Betriebe gleichzeilig mit den zu verarbeitenden Früchten den Erlaubnisschein (Mahl- oder Schrolkarte) zu übergeben. 9. Dis Betriebe dürfen Gerste oder Gerstengemenge, Hafer oder Hafergemenge von Selbstversorgern nur zum Zwecks sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen an nehmen, dis durch einen ihnen gleichzeitig ausgshändiglen, ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind. Gerste oder Gsrstengemenge, Hafer oder Hafergemenge von Nichtselbstversorgcrn, soweit es sich nicht um Deputatgstreide handelt, dürfen die Betriebe nur zur Herstellung von Futter und nur dann annehmen und verarbeiten, wenn ihnen gleichzeilig ein vom Kommunalverband ausgestellter Erlaubnisschein ausgehändigt wird. Zur Aufbewahrung dürfen Betriebe Früchie nicht annehmen. Dies gilt auch, wenn diese später in demselben Betriebe verarbeitet werden sollen. Zur Reinigung, Sortierung oder ähnlichen Behandlung dürfen Betriebe Früchte nur annehmen, wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ein auf den Namen des Be sitzers lautender Erlaubnisschein des Kommunalverbandes ausgehändigt wird. 10. Die Betriebe haben die Früchte sofort nach Empfang genau zu verwiegen und das ermittelre Gewicht sowie die von ihnen selbst festgestellte Art auf beiden Ab schnitten des Erlaubnisscheines (Mahl- oder Schrolkarte) und in den Mahlbüchern em- zutrageu. Nach der Verarbeitung sind die Erzeugnisse wiederum zu verwiegen und das Ge wicht an Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und dergl. sowie an Kleie oder Abfall vor der Ablieferung gleichfalls auf beiden Abschnitten des Erlaubnisscheines (Mahl- oder Schrolkarte) einzutragen. Abschnitt I der Mshl- oder Schrotkarre ist von dem Betriebe, nachdem das Verarbeitungsergebms in das Mahlduch (stehe Ziffer 14) eingetragen ist, am Schluffs des Kalmrermonats zusammen mit den Durchschriften der Eintragungen in das Mahl- und Lagerbuch dem Kommunalverband (Amtshauptmavn- schan) einzureichm; Abschnitt U ist dem Selbstversorger mit den Erzeugnissen (Mahl usw.) zurückzugeben und von diesem aufzubewahren. 11. Die Verriebe dürfen Gersts oder Gerflmgemenge, Hafer oder Hafergemenge nur annehmen, wenn die Säcke mit ordnungsmäßig ausgefülllen Anhängezetteln (s. Ziffer 7) versehen sind. Die Anhängezettel müssen an den Säcken befestigt bleiben, bis die Ver arbeitung der Geiste oder des Gerstengemenges, des Hafers oder des Hafergemenges erfolgt. Nach der Verarbeitung haben die Betriebe die Anhängezettel mit den erforder-