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WocherMaiL für Wilsdruff und Ltmgsgend. Erscheint seit dem Jahre 1842. Inserftonsprrl« Pfg. für dke S-gespaliene Korpuszelle oder deren Kaum, Lolalpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles mii Teuerungszuschlag. Z lraud und tabellarischer Satz mit S«// Aufschlag. Lei Wederholung und Iahresun. 'hen enlsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil jnur von Behör. n> die Spaltzell- so Pfa. bez. pfg. / Nachweisung«- und Offertengebühr ro be». Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes RellamÄtlonsrecht aus. Anzeigenannahme bis Uhr vormittags. / Betlagengebühr das Tausend RN., lr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvvrschrlst */. Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar« Zahlung binnen Z0 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Slnzlehung, ge- melnsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutio-Zeilen- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stiüschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger lnnerh.» Tagen, vom Rrchnungstage an, Widerspruch erhebt. Amtsgericht u«d de» Stadtrat z« Wilsdruff reutamt M Tharandt. Pomch-»,n-lp,«« m,. Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn« und t! v^"tthr für den folgenden Tag. / Bezugspreis b-! K->bstabpolung «urt wöchentlich Pf,., monatlich Pfg., vierteljährlich Mk., d«t h,» Austräger zugetragen monatlich Pfg., vierteljährlich Ms.; postanstZlen vierte,jährlich Mb ohne ZusteNungsgebuhr» j^nisK^ulten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen !r.end1,^°"u„gen entgegen. / Im Fall- höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Stärlingen der Be,klebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der »d«-nÄI^einrichümgen — hat der Bezieher leinen rülspruch aus Lieferung »«^^"eferuna der Zeitung oder auf Rückzahlung de« ^zugspretses. Ferner Z, t°n. ^er-nt in den obengenannten Fällen keine »-Krach-, f°« »te M^denpätrt, in b-schränkt-m Umfang« od-r nl«« -ri-Kint. / Sinz-^ «Ä'^-i« der Numm-r 10 Pfg. / Zuschriften a"d Acht P-rsönüch i» für die AmtShauPtmaauschaft Meitze«, für das Fernsprecher, Amt Wilsdruff Nr. «. ?ÄWte fUk d«§ ^Apff« Nr. 182 Dienstag den 10. August 1920 79. Jahrg. Amtlicher Teil. üekannlmaehung über die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn. Die Vorschriften deS Einkommensteuergesetzes über den Abzug von Einkommensteuer vom Arbeitslöhne sind durch das öffentlich bekanntgemachte Tesetz zur ergänzenden Regelung deS Steuerabzugs vom Arbeitslöhne vom 21. Juli 1920 (RGBl. S. 1463) abgeändert und vervollständigt wurden. Zur Ausführung dieses Gesetzes hat der Reichsminister der Finanzen am 28. Juli 1920 vorläufige Bestimmungen erlassen, durch die in den Bestimmungen über die vor läufige Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungs jahr 1920 vom 21. Mai 1920 (vgl. Bekanntmachung des Finanzamts Meißen vom 19. Juni 1920, Nr. 139 des Wilsdruffer Tageblattes vom 20. Juli 1920) die W 1 und 2 durch folgende neue Vorschriften ersetzt worden sind: 8 1- (1) Jeder Arbeitgeber hat den staubig von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bei jeder Lohnzahlung 10 vom Hundert des Betrags einzuhalten, um den der auszuzahlende Arbeitslohn a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen 5 Mark für den Tag- b) im Falle der Berechnung der Arbeitslohns nach Wochen 30 Mark für die Woche, c) im Falle der Berechnung deS Arbeitslohn- nach Monaten 125 Mark für den Monat übersteigt. (2) Der nach Abs. 1 dem Steuerabzüge nicht unterworfene Teil des Arbeitslohns erhöht sich für bie Ehefrau des Arbeitnehmers und für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen um je 1,50 Mark für den Tag, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen um je 10 Mark für die Woche, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten um je 40 Mar! für den Monat. (3) Der Berechnung deS Arbeitslohn- nach Tagen, Wochen oder Monaten steht die tägliche, wöchentliche oder monatliche Auszahlung de« Arbeitslohns gleich. (4) Alk ständig von einem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne dek Abs. 1 aelttN solche Arbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber dauernd beschäftigt werden und deren ArverbStäligkeit durch dar zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitkver- hzltnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Für di« Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung al» dauernd jm Sinne de» Satzes 1 anzusehen ist, kommt ek nicht auf oie Lohnperiode oder Kündigungs frist au; es wird ein« Beschäftigung grundsätzlich dann al- dauernd anzusehen fein, wenn unter regelmäßigen Umständen mit einer Dauer deS Arbeitsverhältnisse« von mindestens Liner Woche gerechnet werden kann. Die Erwerb-tätigkeit eines Arbeitnehmers wird dann durch bas zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehende ArdeitSverhältnik vollständig -ver hauptsächlich in Anspruch genommen, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ausschließlich oder doch während deS größten Teile» de- Arbeitstags beschäftigt wird. Personen, welche Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenper.sionen oder andere Bezüge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit beziehe», gelten hinsichtlich de» von diesen Bezügen einzubehaltenden Betrags in jedem Falle als ständig beschäftigte Arbeit nehmer. (5) Ob ein Arbeitnehmer als ständig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne der Abs. 1 und 4 anzusehen ist und inwieweit der Arbeitslohn dem Abzug nicht unterliegt, hat Ler Arbeitgeber festzustellen, dem der Arbeitnehmer auf Verlangen die erforderlichen Angaben schriftlich zu machen hat. Der Arbeitgeber kann die Angaben de- Arbeitnehmer- zugrunde legen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit bekannt ist. Auf Antrag des Arbeitnehmer- ist in Betrieben, in denen eine Betriebsvertretung (Betriebsobmann, Betriebsrat) besteht, diese gutachtlich zu hören. Besteht im Betrieb ein Betriebsausschuß, so tritt dieser an Stelle des Betriebsrats. Auf Anrufen eines Beteiligten (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebs- Vertretung) entscheidet daS für den Ort der Leitung de« Unternehmens zuständige Finanz- amt. Ist Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erfolgt und ist die Entscheidung deS FianzamtS nicht binnen einer Woche von einem der Beteiligten angerufen, so hat der Arbeitgeber 10 vom Hundert deS vollen Arbeitslohns einzubehalten; im Falle der Anrufung des Finanzamt« ist bis zu dessen Entscheidung die Feststellung deS Arbeit gebers maßgebend. (6) Als Kinder im Sinne des Abs. 2 gelten neben den Abkömmlingen des Haus haltungsvorstandes auch die zu fbwer Haushaltung zählenden minderjährigen Stief-, Ächwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder. Maßgebend ist der Stand am 1. August 1920. Zur Haushaltung eines Arbeitnehmers zählen minderjährige Kinder, wenn sie bei gemein schaftlicher Führung des Haushalt- unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Arbeitnehmer außerhalb dessen Wohnung mit seiner Bewilligung zum Zwecke der Erziehung oder des Unterrichts (Lehre) aufhalten. Leben beide Ehegatten zusammen, so zählen die Kinder nur als zum Haus halt des Ehemanns gehörig. (7) Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ständig, daneben aber noch bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt, so finden die Bestimmungen über den bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern einzubehaltenen Beirag (Abs. 1, 2) nur hin sichtlich des von dem ersteren Arbeitgeber auszuzahlenden Arbeitslohns Anwendung; die weiteren Arbeitgeber haben nach D 1a zu verfahren. § 1u. (1) Uebersteigt bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern (8 1) der nach 8 1 dem Abzug unterliegende, auf das Jahr umgerechuete Teil des Arbeitslohns den Betrag von 150S0 Mark, so sind statt 10 vom Hundert einzubehalten; lohns, wenn dieser Teil mehr als . 1000000 Mark beträgt. 15 v. Hundert dies. Teiles des Arbeits- lohns, wenn dieser Teil mehr als . 15000 bis 30000 Mark einschließlich beträgt, 20 v. Hundert dies. Teiles des Arbeits ¬ lohns, wenn dieser Teil mehr als . 25 v. Hundert dies. Teiles des Arbeits ¬ 30000 50000 * * lohns, wenn dieser Teil mehr als . 30 v. Hundert dies. Teiles des Arbeits ¬ 50000 - 100000 lohns, wenn dieser Teil mehr als . 35 v. Hundert dies. Teiles des Arbeits ¬ 100000 * 15000V - lohns, wenn dieser Teil mehr als . 40 v. Hunden dies. Teiles des Arbeits ¬ 150000 200000 * * lohns, wenn dieser Teil mehr als . 45 v. Hundert dies. Teiles de- Arbeits ¬ 200000 * 300000 * * * lohns, wenn dieser Teil mehr als . 300000 500000 50 v. Hundert dies. Teiles des Arbeits lohn-, wenn dieser Teil mehr als . 55 v. Hundert dies. Teiles des Arbeits- 500000 - 1000000 * - (2) Inwieweit der Arbeitslohn auf das Jahr umgerechnet und nach Berücksichtigug des Z 1 Abs. 1, 2 die im Abs. 1 bezeichneten Grenzen übersteigt, hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung festzustellen. Bei der Umrechnung des Arbeitslohns auf daS Jahr ist dieses mit 300 Arbeitstagen, 50 Wochen »der 12 Monaten zugrunde zu legen, sofern nicht nach der Art der Arbeitstätigkeit eine kürzere Beschäftigungsdauer für das Jahr snzunehmm ist. 8 1b. (1) In Betrieben, in denen mehr als zwanzig Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung bis zum 1. Sep tember 1920 an Stelle der gemäß § 1 Abs. 1, 2 und § 2, Abs. 3 freizulassenden Be träge die folgenden Durchschnittsbetrage vom Steuerabzugs freilassen: 1. bei allen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeimehmern, die nicht danernd von ihrer Ehefrau getrennt leben oder zu deren Haushaltung minderjährige Kinder zählen, ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 12 Mark für den Tag, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen ein Betrag von 75 Mark für die Woche, e) im Falle der Berechnung deS Arbeitslohns nach Monaten ein Betrag von 300 Mark für den Monat; 2. bei allen übrigen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeitnehmern a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 8 Mark für den Tag, ' b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen ein Betrag von 50 Mark für die Woche, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten ein Betrag von 200 Mark für den Monat. (2) Der zehnprozentige Abzug ist nur von dem Betrage vorzunehmen, um den der Arbeitslohn die im Abs. 1 bezeichneten Durchschnittsbeträge übersteigt. § 1c. (1) Jeder Arbeitgeber hat den nicht ständig (Z 1) von ihm beschäftigten Arbeit nehmern bei jeder Lohnzahlung 10 vom Hundert des von ihm auszuzahlenden Arbeits lohns einzubehalten, es sei denn, daß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Finanz amts vorlegt, nach dem der Arbeitgeber einen anderen Hunderlsatz vom Arbeitslohn ein zubehalten hat. Die Bescheinigung wird dem Arbeitnehmer auf Antrag von dem für seinen ^Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Finanzamt ausgestellt; daS Finanzamt ermittelt den Hundertsatz nach dem mutmaßlichen Jahresbetragr des steuer pflichtigen Arbeitseinkommens des Arbeitnehmer« (Z 20 des Einkommensteuergesetzes). Da bei hat das Finanzamt den mutmaßlichen Jahresdetrag deS Arbeitslohns für daS Kalender jahr 192S zu veranschlagen und unter Berücksichtigung der nach Z 20 des Einkommen steuergesetzes steuerfreien Einkommenkteile die Einkommensteuer nach ß 21 dieses Gesetzes zu berechnen. Der jeweils einzubehaltende Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis dieser Einkommensteuer zu dem mutmaßlichen JahreSbetrage des Arbeitslohn-. (2) Das Landesfinanzamt kann auf Antrag für bestimmte Gruppen von unständigen Arbeitnehmern im Einvernehmen mit den berufenen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen einheitlichen Hundertsatz festsetzen, der nach dem mutmaßlichen JahreS betrage des Arbeitslohns unter billiger Berücksichtigung eines durchschnittlichen steuerfreien Einkomwenteils festgrstellt wird. Der festgesetzt« Hundertsatz ist durch daS Landesfinanz amt bekanmzumachen. '§ 16- Bei Arbeitnehmern, die Las vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet ein Abzug vom Arbeitslöhne nicht statt. 8 2. (1) Als Arbeitslohn gelten — vorbehaltlich der Abzüge nach Abs. 3 — alle in Gelb oder Geldwert bestehenden einmaligen oder wirderkehrenden Vergütungen für Arbeits leistungen der in öffentlichen oder privatem Dienste angestellten oder beschäftigten Per sonen, insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter > sonstiger Benennung für Arbeitsleistung gewährte Bezüge sowie Wartegelder, Ruhegehälter,