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Amtlicher Teil Verordnung über die Erntefchiitzung im Jahre 1920 vom 18. Juni 1920. Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzdl. S. 401) Ernteschätzung im Erntejahr 1920 an- 18. August 1917 (Reichs-Gefttzbl. S. 823) geordnet (Reichs-Gesetzbl. S. 1129). Zur Ausführung dieser Verordnung wird für den Freistaat Sachsen folgendes bestimmt: 8 1- Die Ernteschätzung für das Erntejahr 1920 findet statt: I. während der Monate Juni und Juli für 1. Weizen a) Winterfrucht, d) Sommerfrucht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen, Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), Ertrag in enthülster Frucht (Kernen), 8. Roggen n) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 4. Gerste s) Winterfrucht, . b) Sommerfrucht, L. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 4, 6. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer; H. während der Monate September und Oktober für Spätkartoffeln (Ernte nach dem 15. September). „ 8 Die Schätzung ist von den Beteiligten mit größter Gewissenhaftigkeit möglichst un- mittelbar vor dem Beginn der Ernte, jedenfalls aber so zeitig vorzunehmen, daß die Einsendungsfrist ver Erhebungsvordrucke gewahrt werden kann. Es ist anzustreben, daß das Ergebnis der Schätzung dem wirklichen Ernteertrag entspricht. 8 3- Für die Schätzung ist in jedem Bezirk ein Ausschuß zu bilden. Den Vorsitz hat der Amtshauptmann und in den bezirksfreien Städten der Stadtrat zu übernehmen. Auf die Auswahl der Mitglieder ist die größte Sorgfalt zu verwenden. Es wird zweckmäßig sein, auch die über den Saatenstand und über die Ernte berichtenden Vertrauensmänner und sonstige mit der Schätzung von Feldfrüchten besonders vertraute Landwirte wie Hageltaxatoren, Getreidekommissionäre usw. zuzuziehen. Neben dem Ausschuß können für den Bezirk Unterausschüsse gebildet werden, welche in größeren Teilen des Bezirks die Schätzung vornehmen. Grundsätzlich soll kein Schätzer in der Gemeinde tätig sein, in der er angesessen ist. Die Gemeindeoorstände sind anzuhalten, den AuSschußmitgliedern mit jeder Auskunft zur Seite zu stehen. Die Mitglieder der Ausschüsse sind befugt, zur Feststellung der Erträge die landwirtschaftlichen Grundstücke zu betreten und von den Früchten Hand- proben zu entnehmen. 8 4. Die Amtshauptmannschaften haben für jede einzelne Gemeinde ihres Bezirks mit Einschluß der Städte mit revidierter Städteordnung und der selbständigen Gutsbezirke und die bezirksfreien Städte für ihren Stadtbezirk die Durchschnittserträge auf einen Hektar in ttr (100 kx) schätzen zu lassen. Bei jeder Schätzung sind die Boden- und Besttzoerhältnisse sorgfältig zu berücksichtigen und die durch WitterungS- oder sonstige Verhältnisse in den bei der Anbau- und Ernteflächenerhebung ermittelten Flächen ent standenen Aenderungen zu berichtigen, dabei ist den in der Anleitung für die Ausfüllung der Erhebungsliste gegebenen Bestimmungen nachzugehen. 8 ö. Schätzungen einzelner AuSschußmitglieder sind in einer gemeinschaftlichen Sitzung des Ausschusses (der Unterausschüsse) zu besprechen. Hierbei ist darauf zu achten, daß die Erträge im richtigen Verhältnis zu den Boden- und Anbauflächen stehen. Sind Unterausschüsse gebildet, so sind deren Schätzungen wiederum von dem für den ganzen Bezirk gebildeten Ausschuß nachzuprüfen und nötigenfalls zu berichtigen. Die Reichsgetreidestelle ist berechtigt, zu jeder Sitzung eines Ausschusses Vertreter zu senden; das gleiche Recht hat die Reichskartoffelstelle für die unter tz 1 Ziffer U auf geführten Schätzungen. Die von diesen Stellen namhaft gemachten Vertreter sind von jeder Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses rechtzeitig zu benachrichtigen. 8 6. Bevor die Schätzung der Durchschnittshcktarerträge durch die Ausschußmitglieder beginnt, haben die Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städte die bei der Erhebung der Getreide- und Kartoffelflächen im Jahre 1920 festgestellten Flächen sMin.-V- vom 18. Mai 1920, Sachs. Staatszeitung Nr. 113) in den Listen vorschreiben zu lassen. Sind die Durchschnittshektarerträge geschätzt, nachgeprüft und in die Listen ein getragen, so haben die Amtshauptmannschaften die Vollständigkeit der eingegangenen Listen festzustellen, sodann die eingetragenen Durchschnittserträge mit den Ernteflächen zu vervielfältigen und das Ergebnis für den ganzen Bezirk aufzurechnen. Ist der Gesamt ertrag festgeftellt, so ist durch Division des Gesamtertrages durch die Gesamterntefläche der Durchschnittsertrag für den Bezirk zu errechnen. Die ausgefüllten Vordrucke sind spätestens bis zum 4. August 1920 für die im H 1 Ziffer I genannten Früchte und bis zum 18. Oktober 1920 für die im ß 1 Ziffer II genannten Früchte an das Statistische Landesamt einzusenden. § 7. Die für die Eintragung erforderlichen Vordrucke werden den Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städten vom Statistischen Landesamt übersandt werden. Dresden, am 18. Juni 1920. 957a VI.2 Wirtschaftsministerin« Wegen der allgemeinen Verbreitung der Maul- «nd Klauenseuche wird auf Grund vori-tz 20 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S 519) für das gesamte Sächs. Staatsgebiet der Handel mit Klanenvieh im Umherziehen bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen können die Kreishauptmannschaften für den Handel mit Ferkeln in Körben zulassen. Zuwiderhandlungen werden nach § 74 Ziffer 3 des Viehseuchengesetzes mit Ge- fängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe von 15 bis zu 3000 Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Dresden, am 16. Juni 1920. Wirtschaftsministerin« Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn. Ausstellung von Steuerksrten. Zur Bekanntmachung des Finanzamtes Meißen vom 19. Juni 1920 wird folgendes bekannigegeben: Die Ausfertigung der Steuerkarten für die hier wohnhaften oder beschäf tigten Arbeitnehmer erfolgt am 23., 24., 2b. Juni in hiesiger Steuerkasse in der Zeit von vormittags 8—1 Uhr und nachmittags ^z3 bis 5 Uhr. Die Arbeitnehmer haben der Steuerkasse einen Personalausweis (Einwohnermelde- schcin, Steuerzettel, Paß oder dergl.) vorzulegen. Die Ausstellung der Steuerkarten kann von uns auf Antrag auch Arbeit gebern überlassen werden. Diese Anträge sind von diesen rechtzeitig vor dem 23. Juni 1920 unter Angabe der Zahl der für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer benötigten Steuerkarten zu stellen. Die Steuerkarten können gleich bei der Abgabe dieses Antrags in der Steuerkaffe in Empfang ge nommen werden. Wilsdruff, am 20. Juni 1920. «r?« Der Stadtrat. s Kleine Zeitung für eilige Leser. Nach dem jetzt veröffentlichten endgültigen Wahlergebnis zählt der neue Reichstag 466 Abgeordnete. * Die Kosten der feindlichen Besatzung betragen allein kür das er^e Vierteljahr 1920 die Summe von 2V, Milliarden Mk. „ ", Eine amerikanische Firma bat bei der Zeppelin-Werft ein Aui schuf bestellt, um zwischen ÄMklita und Europa einen Lottmenst einzurichten. * Die Organisationen der landwirtschaftlichen Unternehmer und die <smtzenverbände non Handel, Industrie, Handwerk und Gewerbe hasten den Zu amrmnschlutz zu einem Zentral- ausschutz öer Unternehmerverbände beschlossen. * In dem Prozeß gegen die Marburger Zeitfreiwilligen wurden sämtliche Angeklagte fteigesprochen. " Ein Gesetzentwurf über das Diensteinkommen der prentzi- schen Gemeindebeamtcn befindet fich in Vorbereitung und wird mit größter Beschleunigung der preußischen Landesver sammlung zugehen. Mittwoch den 23. Juni 8-11 und 1-4 Uhr am Rtttergutskeller, rosaer Warenbezugsschein Nr. 37 je 10 Pfund. Preis das Pfund 20 Pfennige. — Die Kartoffeln sind von guter Beschaffenheit. Wilsdruff, am 20. Juni 1920. E Der Stadtrat — Kriegswirtschaftsabt. Zwangs- oder fteie Wirtschaft? Besprechungen, die in den letzten Tagen im Ernährungs ministerium stattgefunden, sollten nach Mitteilungen in der Presse zu dem Ergebnis geführt haben, mit der Zwangs wirtschaft für alle Nahrungsmittel außer Getreide und Milch bis zum 1. Oktober aufzurüumen. Demgegenüber bemerkte das Reichsmimsterium für Ernährung und Landwirtschaft, daß es an eine Aufhebung der Zwangswirtschaft zum 1. Oktober nie gedacht hat und nicht denkt, und daß auch Reichsminister Dr. Hermes eine Auffassung, wie sie ihm zu- geschrieben wird, nie geäußert hat: im Gegenteil steht das Reichsmimsterium für Ernährung und Land wirtschaft auf dem Standpunkt, daß schon im Hinblick auf die allgemeine Ernährungslage eine solche Maß regel die größten Gefahren mit sich bringen würde. Es haben allerdings verschiedene wichtige Sitzungen über Er- nährungs- und Bewirtschaftunasiragen im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft stattgefunden: auch sind in inneren Besprechungen im Ministerium entscheidende Be schlüsse über den beschleunigten Abbau einer Reihe von Kriegsgesellschaften gefaßt worden. Jedoch hält das Ministerium nach wie vor daran fest, daß für die wichtigsten Nahrungs mittel in der nächsten Zukunft an eine Freigabe nicht gedacht werden kann. Das gilt nicht nur für Getreide und Milch, sondern z. B. auch für Fleisch. Gerade hierüber ist in diesen Tagen eingehend verhandelt worden, und es wurden auch scharfe Angriffe gegen die Zwangswirtschaft gerichtet, schließ lich haben aber selbst hervorragende Vertreter der Land wirtschaft die Berechtigung der gegen die Aufhebung der Zwangswirtschaft bestehenden Bedenken anerkannt und sich während einer Übergangszeit mit einem bloßen Umbau der Zwangswirtschaft einverstanden erklärt, bis durch den Wieder aufbau unserer Viehwirtschaft die Vorbedingungen für die Freigabe von Vieh und Fleisch geschaffen worden sind. Das Reichsministerium erstrebt vor wie nach zwar einen