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Wilsdruffer Tageblatt Amts-! Freitag Sen 5. März 1820 79. Jahkg Amtlicher Teil 2. Pfg- b) in den übrigen Teilen des Bezirks l 3 d) in den übrigen Teilen des Bezirks l l. 2. Pig- Mk. — 1 1 03 ,/ 1 10 6 1 18 50 1 25 90 1 50 b) Für das Liter Mager- und Buttermilch M. — Mk 45 33 kann 65 58 KO 1. b) in den übrigen Teilen des Bezirks 1 2. bO // im Nr. 230 11 0. Kommuualverbaud Meißen-Stadt und »Land. r«r? v w v 10 10 1 1 80 SO 52 48 13 S 7 2 2 70 20 50 20 10 30 70 57 1 I V V 53 kl 15 23 16 12 für ein Pfund Bretter für ein Pfund Quark für ein Pfund Käse 10 11 11 11 // // 52 40 76 64 76 64 // 1 1 3. 4. 5. II 13 2 2 2 25 60 70 1 2 bei dem Kleinverkauf a) in der Stadt Meißen und den unter In 6 a genannten Gemeinden 1 bei Lieferung an WiederverKäufer a) in der Stadt Meißen und den unter In 6n genannten Gemeinden 1 ein Liter Vollmilch a) in der Stadt Meißen und den unter Inka genannten Gemeinden 1 12 13 25 60 70 ein Liter Mager- «ud Buttermilch a) in der Stadt Meißen und den unter la 6a genannten Gemeinden — d) in den übrigen Teilen des Bezirks — Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914. (RGBl. 51«.) Meißen, den 3. März 1920. 11. Lür die Molkereien «erden folgende Höchstpreise festgesetzt: a) Für die Vollmilch 1. bei Lieferung von molkereimäßig bearbeiteter Vollmilch noch Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten sowie bei Zwangslieferung nach andern Orten, unter Voraussetzung, daß sie in einwandfreiem Zustande eintrisft, 2 2 2 1. ab Stall 2. frei Abgangsstation be- frei Verbrauchsort, Molkerei oder Sammelstelle 3. für Lieferungen nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten a) ab Stall b) frei Abgangsstation 4. bei Lieferung an Anstalten und andere Großverbraucher, wenn die Tageslieferung mindestens 20 Liter beträgt b im Kleiuverkaus a) in der Stadt Meißen und dm uuter la 6L genannten Gemeinden b) in den übrigen Teilen des Bezirkes c) für die Kuhhalter, die mindestens die Hälfte ihrer Mager, oder Buttermilch zu dem für Orte über 100000 Einwohner und deren Vororte bestimmten Erzeugerhöchstpreis verkaufen c) Für das Pfund Butter bei Abgabe an 1. den Händler oder an die Ortssammelstelle 2. die BezirkSsammelstelle ü) Für das Pfund Speisequark der höchstens 75 Prozent Wassergehalt haben darf, 1. bei Abgabe an den Händler oder an die OrtSsammelstellen 2. bei Abgabe an die Bezirkssammelstelle Nr S3 s Die Bszirkssammelstelle fordern für die Abgabe von a) ein Pfund Butter 1. an Gemeinden und Wiederverkäufe! 2. im Kleinoerkauf d) ein Pfund Quark I. an Gemeinden und Wiederverkäufer 2. außerhalb des Kommunalverbaudes 3. im Kleinverkauf I. Der Erzeuger-Höchstpreis beträgt nach den Verordnungen des Wirtschaftsministeriums: s) Für das Liter Vollmilch 1. bei Lieferung ab Stall 2. bei Lieferung frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbsförderung stattfindet, frei Verbrauchsort, Molkerei oder Sammelstelle 3 bei Lieferung gekühlter Vollmilch zur Frischmilchver- sorgnng a) ad Stall b) frei Abgangsstation bez. frei Verbrauchsort, Molkerei oder Sammelstelle 4 bei Lieferung gekühlter Vollmilch zur Frischmilch- »ersorgung vo» Städten mit mehr als 10000V Ein wohnern und ihre« Vororten a) ab Stall b) frei Abgangsstation b. bei Lieferung an Anstalten oder andere Großverbraucher, wenn die Tageslieferung mindestens 20 Liter beträgt 6. im Kleiuverkaus a) in der Stadt Meißen und den Gemeinden Brockwitz, Coswig, Flschergasse, Hintermauer, Klofierhäuser, Korbitz, Kotitz, Lercha, Nsucoswig, Niederau, Niedeimeisa, Obermeisa, Questenberg, Sörnewitz und Weinböhla d) in den übrigen Teilen des Bezirks c) für die milcherzeugenden Betriebe, die mindestens die Hälfte ihrer Milch zu dem für Orte über 106000 Emwohner und deren Vororte bestimmten erhöhten Grzeugerhöchstpreis verkaufen, Mk. 43 . 31 52 40 e) Für das Pfund versandfertigen Quark- und Magerkäse . b) Für Magermilch bei Lieferung an Wiederverkäufer L) in der Stadt Meißen und den unter 1a 6 a genannten Gemeinden — b) in den übrigen Teilen des Bezirks — im Kleinoerkauf L) in der Stadt Meißen und den unter Ia6 a genannten Gemeinden — b) in den übrigen Teilen des Bezirks — c) Für das Pfund Butter V1I. Die Höchstpreise dieser Bekanntmachung treten sofort in Kraft und find Höchstpreise Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Wochenblatt für Wilsdruff und Ltmgegend. Erscheint seit dem Jahre 1841. 0iX »MUbrufter Tageblatt' erscheint täglich, mit Avßnabme der «onn- unb Festtage, abend« ü ilhr für den folgenden Tag. / .Bezugspreis bei Selbstabholung »»n der VruSerei wöchentlich Pfg., monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; durch unsere Nusträger zugetragen monatitch pfg., vierteljährlich Mk.; bei den deutschen postanstatten vierteljährlich Ml. ohne ZusteNimgsgebübr. Aste pofianstaiten, Postboten sowie unsere Auswäger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Aaste HSHerer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Klärungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Befärderungsetnrichtungen — ha! der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der NaLsteferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner Hai der Inserent in brn obengenannten Aasten keine Ansprüche, fast« die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfinge oder nicht erscheint. / Einzel- »erlaussprri« der Nummer 10 Pfg. / Zuschrtsten sind nicht persönlich zu «dressieren, sondern an den Verlag, die Schrtfileitung oder die Geschäftsstelle. / ilnonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt., Berliner Vertretung: Beritn SW. 1». Insertionsprei« Pfg. für die s-aefpaltene Korpuszetie oder deren Raum, Lokatpreis Pfg., Reklamen Pfg./ Ostes mit Teuerungszuschlag. Z. -raub und tabellarlscher «atz mit zo°ä Aufschlag. Bei Wiederholung und Iahresun. 'tzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amiiichen Teil fnur von Behär. "ft die Spatizeiie so pfg. bez. pfg. / Nachweisung«, unb Offertengebühr ro be». Pfg. / Telephonische Inseraien-Aufgabe schließt jede« Reflamoftonsrechl au«. / Anzeigenannahme bi« 11 ilhr vormittag«. / Beilagengebühr da« Tausend Mk-, ür die Postaustage Zuschlag. / Für da« Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Plahvorschrlst '/« Ausschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattfätze und Nettopreise haben nur bei Bar- zahiung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längere« Ziel, gerlchlllche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenlen bedingen die Berechnung de« Brufto-Zetien« preise«. / Sofern nicht schon früher au«drücklich oder stillschweigend al« Srküftung«ort WIt«druff vereinbar! ist, gilt es al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnung«tage an, Widerspruch erheb«. 111. Die Butteraufkäufer können fordern für die Abgabe von -r) em Pfund Butter 1. an dis Oitssammklstelle 2. an die Bezirkssammelstelle d) ein Pfund Quark 1. an die Oitssammelsielle 2. an die Bszirkssammelstelle 1V. Die Ortssammelstellen können fordern für die Abgabe von a) cm Pfund Butter 1. an die Bezirkssammelftells 2. im Kleinverkauf b) ein Pfund Quark 1. an dis Bszirkssammelstelle 2. im Kleinoerkauf Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff reUtUMt zu Thumndt. Postschsck-Konlo: Leipzig Nr. 28SI« Mr die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Usrnlprrchrrl Ämt Wilsdruff Nr. 8. fUMte fffr das Harffs LOS haben im „Wilsdruffer Tage- M ZAMA Ä U^Aß-KAW blatt", das einen weitver- sNTWT IVWMTWTÜ zweigten u. kaufkräftigen Leser- VHV WVVM V vvv ^eis besitzt, große Wirkung. 1 „ 38 „ VI. Die Kleinhändler können verlangen für den Verkauf von u) im Großhandel b) im Kleinverkauf ä) Für das Pfund Quark rr) bei Abgabe an Wiederverkäufer und Gemeinden d) bei Lieferung außerhalb des Kommunaloerbandes c) bei Abgabe im Kleinoerkauf e) Für das Pfund Käse n) im Großhandel b) im Kleinoerkauf MGreise für WM Butter- M Magermilch, Butter, Quark uuk Kiise. Für den Kommunalverband Meißen Stadt und Land werden nach Gebör des Butterausschusses und der Preisprüfungsstelle folgende Voll', Mager- und Butter milch- sowie Butter-, Quark- und Käsehöchstpreise festgesetzt.