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"YQW LvrsLV BLWutzuxxtz Lever Qorwmvr'n^vuwÄBXwö?.ew sSxVeSx^er- Lings ausgeschlossen geblieben unL ihre Hauser zum llnlerschleLe von jenen altberechtlgten Häussern neue oder ein geb au eie Däuser genannt worden. Za, diese eingebaueten Hausbesitzer sind Z. nach klarer Anzeige der auf kiesigem Lathhause befindlichen uralten Gemeinde-Lügen dergestalt eingeschränkt gewesen, dass sie gleich äenen tzsussgenossen durchaus Kem Vieh, auch nickt einmal Gänse oder tauben Kallen, und weder Gans noch Schweine auf äem Gänseanger, als clem einzigen zur Lommun-tzutung von jeher bestimmt gewesenen Platze cien Hirten mit vortreiben lassen dürfen, sondern Key Strafe sich dessen enchalten müssen. Dahero denn eben deswegen 4- die Besitzer dieser kleinen oder eingebauten Häuser entweder von denen allberechtigten Hausbesitzern diese ikre Gerechtigkeit und Antheil an Verlosung derer Viehwegs-flecke in spscis käuflich an sich zu bringen gesucht, wie zwischen H. Schirrs und H. Lechers Vorfahren ein dergleichen Lauf, vermöge welche nehmlich H. Schirrs Vorfahren als öesitzer eines allen Hauses seinen Aniheil an der Verlosung der Gommun-flecke oder sogenannle alle Gerechligkeii an den Lesilzer eines eingebsuelen Häusleins nehmlich an H. Lechers Vorfahren käuflich abgelassen und nochmals ein Lhürgärtgen auf der Lommun dafür angekaufi Hal, ehedem geschlossen worden, oder aber einen gewissen Raum auf der Gommun gegen ein ^egnivalsnr und einen jährlichen Abtrag in die Lommun-Lasse zu erwerben getrachtet haben, welcher Laum umzäunet, mit einer Lhür versehen und ein Lhürgärtgen genannt, denen Lesitzern dieser Lhürgärtgen aber äusser der Benutzung dieses umzäunten Platzes und der Erlaubnis Schweine und feder-Vieh hallen und mii auf den Gänseanger dem Gemeinde-Hirlen vortreiben zu dürfen, weiter kein Antheil an deren Grase und Viehwegs-flechen so alljährlich zur Auslösung gekommen, eingeräumet und zugestanden worden. Dieses ist nun der eigentliche Ursprung der sogenannten Lhür- gärtgen, und darinnen bestehen die Gerechtsame ihrer Lesilzer, weiler aber haben sie sich nie ersireckl und niemals wird der Lesilzer eines solchen Lhürgärtgens ein einziges Beispiel anführen können, dass man ihn oder seine Vorfahren bey Verlosung oder Vermielhung derer Grase- oder Viehwegs-flecke mil ins Los gehen lassen, noch viel weniger aber wird ein Lhürgärtgen-Lesitzer mil Leslsnd der Wahrheit behaupten können, dass er seines Lhürgärtgens kalben auf denen neuerlich an die darzu gekörigen Interessenten verloselen alten Viehwegsflechen eine Hutungs- Gerechtigkeit oxiroirot habe. Dass aber 5- der sogenannte alte Viehweg mit seinen 44 Strut-flecken von welchen hier eben die frage ist in vorigen weiten keinesweges zur Gemeinde- u8 X>L^.VXVNMX., L-LN-.LVN, '«XL tzVzo , scn -XL Besitzer Ler alten Hauser verlos er worden ist, solches wird wicht nur aj aus der Lxtractsweise in Abschrift 8ul> /x hier angelegenen alten Stadt-Lechnung ds /to-. rbg, ziemlich deutlich, woselbst derer Grase-flecke aut dem Viehwege nach der Strut und deren Larticnlar- Eintheilung ausdrüchlich Erwähnung geschiehst, sondern auch d) durch den über sothanen alten Viehweg unterm 29 September 1740 abgeschlossenen und in der Anfuge Lud L abschriftlich bep- gefügten Pacht-Lontract völlig dargethan. Denn in dieser Urkunde steht wörtlich,' dass der sogenannte alte Viehweg mil seinen vier- und vierzig Strut-flecken sonslen alljährlich ausgelosel worden, und weiler unlen: dass der Pachter diese verpachlelen vierundvierzig alle Strut-flecken Michäeli 1746 hinwiederum ablrelen und über geben sollen. Da sich nun 6. aus eben diesem Documenle zugleich klar zu Lage legel, dass bez> damaliger Verpachlung dieser 44. allen Viehwegs oder Strulflecke weder die gesamte Bürgerschaft, noch weniger aber ein oder mehrere Lhür- gärtgen-Besitzer concurrirel, sondern der Pacht lediglich vom Lache und Viertelsmeislern rssolvirot und abgeschlossen worden istz So folget hieraus ganz natürlich, dass auch bey der im vorigen Zähre ander weit wiederkoltermalen abgelauffenen Pachtzeit von Seilen des Lachs mit Zuziehung der Viertelsmeister und dererjenigen Haussbesitzer, welche zur gewäknlichen Verlosung der anderen Gras-Lang- und neuen Viehwegs- flecke berechtigt sind, ohne erst bey denen Lhürgärtgen-Besitzern, als welche, wie allgemein bekannt ist, und von ihnen selbst zugestanden werden muss, sonst niemals zu dergleichen Verlosung gezogen worden sind und also auch garnichts drein zu reden haben, deshalb anzufragen, die in vorigen weiten bereits stattgefundene und gewöhnlich gewesene Ver losung dieser alten Viehwegsfleche wiederum eingeführet werden konnte, zumal, da zum Lesten der Lommun-Easse dass Lösegeld gegen sonstige weiten ansehnlich erhöhet und dadurch beinahe noch mehr als durch die vorige Verpachtung herausgebrscht worden ist.. Aus dieser wahren Beschaffenheit der Sache werden nunmehr Eur: geneigtest einzusehen belieben, dass derer HusruUrenclsn Lhürgärtgen- Lesitzer gerühmtes Hutungs-Lxercitium auf denen alten Viehwegs- oder Strut-flechen blos in ihrer Einbildung bestehet und ihre ganze Vor stellung und Anverlangen unwahr, unschicklich, widerrechtlich und un gegründet, ihre Beschuldigung und Vorwurf aber den sie uns dem Lache gemacht haben, als ob wir eigenmächtige Deuerungen und Veränderungen mit denen Lommun-Grundstücken gemacht, ihnen ihre Gerechtsame geschmälert und ihre Hutungs-Befugnis entzogen hätten, da wir doch durch anderweite Verlosung derer alten Viehwegsilecke weiter nichts getan, als