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Ablieferung der gesamte« Erzeugnisse einschlietzlich allen Abfalls nach de« allgemeine« oder besondere« Anweisungen des Kommnnalverbandes verpflichtet. 2. Die Mühlen haben Getreideeinkaufs-, Mahl- uud A«sga«gs- bücher nach vorgeschriebenem Muster zu führen, die sie durch die Amts hauptmannschaft erhalten. 3. Sie sind zur Erstattung der vorgeschriebenen Bestandsanzeigen sowie zur strengen Einhaltung aller in dem mit ihnen abge schlossene« Mühlenvertrag enthaltene« Bedingungen ver pflichtet. Mehl und Rleie dürfen sie nur nach Maßgabe der von der Amtshaupt- mannschaft ausgestellten Bezugsscheine oder der besonderen Anweisungen abgeben. Die Mehlbezugsscheinr der Bäcker, Händler usw. müffe« stets voll beliefert werden. Teillieferungen find nicht statthaft. 5 Bei Iuwiderhandlnngen gegen die erlafsenen Bestimmnngen habe« die Mühle« sofortige Schließung ihres Betriebes zu gewärtige«. U. Verarbeitung M Selbstversorger. (. Wer Gerst« oder Gerstengemenge zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen und ähnlichen Erzeugnissen im eigenen oder fremden Betriebe verarbeiten bezw. weiterverarbeiten will, bedarf hierzu der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Mahl- oder Schrotkarte) nach dem vorgeschriebenen Muster. Dasselbe gilt für das Gerben von Spelz (Dinkel und Fesen) — (Gerbkarte). Bei Herstellung von Gerstenmehl hat die Ausmahlung der Gerste zu 85°/, zu erfolgen, bei der Herstellung von Graupen und Grütze darf der Mahlverlust nicht mehr als 5°/, betragen, so daß mindestens 75°/, Nährmittel und 20°/, Rleie zur Ablieferung kommen müssen. 2 Die Ausstellung der Erlaubnisscheine (Mahl-, Schrot» und Gerbkarlen) erfolgt auf Antrag durch den Rommunalverban-. Der Antrag ist auf vorgeschriebenem Vordruck, der bei der Amtshauptmannschaft Meißen oder den Gemeindebehörden erhältlich ist, nach Bescheinigung der Richtig keit der auf ihm gemachten Angaben durch die Gemeindebehörde bzw. den Gutsvorsteher an die Amtshauptmannschaft zu richten. 3. Die Erlaubnisscheinessind nur für den darauf vermerkten Zeit raum gültig. Auf Grund eines Erlaubnisscheines, dessen Gültigkeits dauer abgelaufen ist, darf Gerste oder Gerstengemenge nicht mehr zur Verarbeitung Betrieben übergeben und nicht mehr von Betrieben ange nommen werden. Di« Mahl- und Schrotkart«n w«rd«n für den Bedarf von höchstens 2 Monaten und nur im Falle dringenden Bedürfnisses für den Be darf von H Monaten ausgestellt. Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend ein schränken, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so hat «r seine Ersparnisse in Erzeugnissen (Mehl, Schrot usw.) auf zubewahren. Die Verarbeitung darf jedesmal nur für diejenige Menge gestattet werden, die dem zulässigen verbrauche für di« auf der Mahl oder Schrolkarte vermerkte Frist entspricht. An Futter dürfen innerhalb von zwei Monaten auch die Mengen verarbeitet werden, die in vergangenen Monaten erspart worden sind. 5. Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betrieb« sind nur berechtigt, bei denjenigen Betrieben (Mühlen usw.) die ihnen belassene Gerste bzw. das Gerstengemenge mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, die ihnen vom Rommunalverban- angewiesen sind und deren Namen auf der Wirlschaftskarte eingetragen sind. Lin Wechsel ist nur mit vorheriger Genehmigung des Rommunalverban-es zulässig. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel glaub haft gemacht wird und kein verdacht besteht, daß der Wechsel nur vor genommen wird, um den Selbstverbrauch der Rontrolle zu entziehen. 6. Auf den Mahl- und Schrotkarten wird der Name des Betriebes einge tragen, der zur Verarbeitung der Gerst« bzw. d«s Gerstengemenges für den Selbstversorger zuständig ist; «ur der auf der Mahl- U«d Schrotkarte eingetragene Betrieb ist berechtigt» die Ver arbeitung für den Selbstversorger vorznnehmen. 7. Bei der Beförderung der zu verarbeitenden Gerste bzw. des Gersten- gemenges zu dem Betriebe, der die Verarbeitung vornehmen soll, haben die Selbstversorger an jedem Sack den vorgeschriebenen Anhängezettel zu befestigen, aus dem sich der Inhalt des Sackes nach Art und Ge wicht sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers ergibt. 3. Die Selbstversorger haben dem verarbeitenden Betriebe gleichzeitig mit der zu verarbeitenden Gerste bzw. dem Gerstengemenge den Erlaubnis schein (Mahl- oder Schrolkarte) zu übergeben. 9. Die Betriebe dürfen Gerste bzw. Gerstengemenge von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur tn den Mengen an- nehmen, die durch einen ihnen gleichzeitig ausgehändigten ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind. Gerste bzw. Gerste«geme«ge von Nichtfelbstversorger« dürfe« die Betriebe n«r z«r Herstellung von Futter uud nur daun aunehmen uud verarbeite«, wen« ihne« gleichzeitig ein vom Rommunalverban- ausgestellter Erlaubnisschein a«S- gehändigt wird. Zur Aufbewahrung dürfen Betriebe Früchte nicht annehmen. Dies gilt auch, wenn diese später in demselben Betriebe verarbeitet werd«n sollen. Zur Reinigung, Sortierung oder ähnliche« Behandlung dürfen Betriebe Früchte nur annehmen, wenn ihnen vorher oder gleich zeitig ein auf den Namen des Besitzers lautender Erlaubnisschein des Rommunalverban-es ausgehändigt wird. (0. Die Betriebe haben die Gerste bzw. Gerstengemenge sofort nach Empfang genau zu verwiegen und das ermittelte Gewicht sowie die von ihnen selbst festgestellte Art auf beiden Abschnitten des Erlaubnisscheins (Mahl oder Schrotkarte) und in den Mahlbüchern einzutragen. Nach der Verarbeitung find die Erzeugnisse wiederum zu verwiegen und das Gewicht an Mehl, Schrot, Grieß,Grütze, Graupen u. dergl. sowie an Rleie oder Abfall vor der Ablieferung gleichfalls auf beiden Ab schnitten des Erlaubnisscheins (Mahl- oder Schrotkarte) einzutragen. Abschnitt 1 der Mahl- oder Schrolkarte ist von dem Betriebe, nachdem das Verarbeitungsergebnis in das Mahlbuch (s. Ziffer (H) eingetragen ist, am Schluffe des Ralen-ermonats zusammen mit den Durchschriften der Eintragungen in das Mahl- und Lagerbuch dem Rommunalverban- (Amtshauptmannschaft) einzureichen; Abschnitt U ist dem Selbstversorger mit den Erzeugnissen (Mehl usw.) zurückzugeben und von diesem auf zubewahren ((. Die Betriebe dürfe« Gerste bzw. Gerstengemenge nur an- nehme«, wen« die Säcke mit ord»««gsmätzig ausgefüllte« Anhängezettel« (s. Ziffer 7) versehe« find. Die Anhängezettel müssen an den Säcken befestigt bleiben, bis die Verarbeitung der Gerste bzw. des Gerstengemenges erfolgt. Nach der Verarbeitung haben die Betriebe die Anhängezettel mit den erforderlichen weiteren Eintragungen zu versehen und sofort wieder an den mit den hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcken zu befestigen. All« in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, mit Gerste bzw. Gerstengemenge oder daraus hergestellten Erzeugnissen Nr. 1 (5. (6. (7. ein äie so Rr äei Die durch der Haben Tagen erle ihn verschn ausgestreckt des Brotes geschickt, r Ist -s Zu, mit unsere! Viele aber Höchsten a Offenbarui Geschichte aufs genm stätigt wir Daß gege, find! - - das Auge zu unserer Hand zum werden ur einen heil verschmäht werden, w wenn Got uns lastet, wenden, r wir erken wenn wir uns wend dir, Herr Volk so r und der H Um so m der Zeit wieder zu des Hern und uns sic sic 2c h. äe 6c äu 81 br äi gr in ur R Ul s< rr VetraW Hes. l des gel äie „6 alt R sti ui b> R e' gefüllten Säcke müssen mit Anhängezetteln versehen sein, auf denen ter Name des Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht ter Inhalts des Sackes vermerkt find. (2. Die Betriebe dürfen Gerste bzw. Gerstengemenge oder daraus hergestelllr Erzeugnisse des Inhabers oder Leiters des Betriebes in den zum Mühlen' betrieb gehörigen Räumen nur in den Mengen lagern, für die ordnungs' mäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen. Ziffer (j Absatz 2 fintä auch auf diese Vorräte Anwendung. (Z Die Betriebe dürfe« Aufträge zur Verarbeitung vo« Teile« der auf dem Erlaubnisschein verzeichneten Mengen nur an« «ehmen, weun der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich aM die Verarbeitung des Restes verzichtet Di« hergestellten Lr zeugniffe dürf«n nicht in Teillieferungen zurückgegebrn werten. (H. Di« Betriebe sind zur Führung eines Mahl- «nd Lagerbuche- nach vorgeschriebenem Muster verpflichtet. In das Mahl- und Lager' buch sind die Eingänge an Gerste bzw. Gerstengemenge und die Aus' gärige an Verarbeitungserzeugniffen sowie das Ergebnis -er Verarbeitung täglich einzutragen. Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß die Ueberbringtk der Gerste bzw. des Gerstengemenges und die Abholer der Erzeug* nifse die Eintragungen in dem Mahl- und Lagerbuch al- richtig bescheinige«. Aus dem Mahl- und Lagerbuch muß sich jederzeit der Bestand der in den Betriebsräumen lagernden Gerste bzw. des Gerstengemenges und Erzeugnisse feststellen lassen. Die Betriebe sind verpflichtet, am Ente jedes Ralen-ermonats dein Rommunalverband (Amtshauptmannschaft) Durchschriften der Ei«' tragungen in das Mahl- und Lagerbuch zusammen mit den Abschnitten > Personen auf Verlangen vorzuzeigen. (8. Die Ersparnisse, die bei Anrechnung einer festen Schwundmenge durch Mehrausbeute erzielt werden (Schwuudersparviffe), sind bei Ei«' sendung der Durchschriften der Mahl- und Schrotbücher dem Rommuna!' verband unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks nach Art ul' Gewicht anzumelden und ihm zur Verfügung zu stellen. m. Ueberivachung Iler Verarbeitungr 1. Die Beamten der Polizei und dre von der Reichsgetreidestelle, 00^ Wirtschaftsministerium oder den von ihnen bestimmten Stellen, von de« Kommunaloerbändsn oder von der Polizeibehörde beauftragten Person«« sind befugt, in die Räume, in denen Früchte oder Mehl verarbeit werden, jederzeit, in die Räume, tn denen Früchte oder daraus hergestell^ Erzeugnisse aufbewahrt, feilgeboten oder verpackt oder die Geschäft bücher verwahrt werden oder in denen Früchte oder daraus hsrgesteD Erzeugnisse zu vermuten sind, während der Geschäfts- oder Arbeitsz^ einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnung«« einzusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Au§' wähl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume, sol^ die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen hab«« den nach Absatz 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordert die Vorräte sowie dere« Herkunft, insbesondere bei Erwerb vo« Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpr«'' a«z«gebe« und Auskunft über die Betriebsverhältnisse Z« erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten Erfordern bei der Feststellung, insbesondere der Nachwiegung der M« räte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probsverarbeitungen ob« zunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzustellen. die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung oder die Einstellung des M triebs verweigert, so kann der Kommunalverband die erforderlich«« Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lasses Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sowie deren Betriebsleiter N^' Aufsichtspersonen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft ül>^ Namen «nd Aufenthalt der Sebstverforger z« gebe«. . Die Betriebsunternehmee haben dafür Sorge z« trage«, d«' auch im Falle ihrer Abwesenheit den Beamte« «sw. P tritt z« den Betriebsränmen ermöglicht wird. 2. Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännisch^ oder gewerbliche« Betriebes tn der Befolgung von Pflichten, ihm durch die Reichsgetreideordnungen für die Ernten 1918 oder 19' oder die dazu vom Kommunalverband usw. erlassenen AusführungsbeE mungen auferlegt sind, unzuverlässig erwiese«, so Kaun Schließung seines Betriebes verfügt werden. Wenn ° Schließung des Betriebs verfügt ist, ist jede weitere Beschäftigt des Betriebs verboten. , 3. Früchte oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die einer ordnutt mäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behöl« licher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzog werden, oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Bett^ über das zulässige Maß hinaus oder entgegen dieser Anordnung zu «« wenden oder vorschriftsmäßig zu veräußern sucht, sowie alle Vorr«' die unbefugt hergesteüt oder in den Verkehr gebracht werden, kann Kommunalverband ohne Zahlung einer Entschädiguug zugunt der Reichsgetreidestelle für verfalle« erkläre«. Brotgetreide t die daraus hergestellten Erzeugnisse können in besonderen Fällen Zustimmung der Reichsgetreidestelle statt für diese für den Kommut verband für verfallen erklärt werden. Der Kommunalverband ka« schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Vorräte forderlichen Anordnungen treffen. -er Mahl- o-er Schrotkarten einzureichen. Die Anlieferung von Gerste bzw Gerstengemenge und dit Abholung vo« Erzeugniffen bei Betriebe« «ach Eintritt bet Dunkelheit, sowie au Sonu- uud gesetzliche« Feiertage« ist verboten. Die Verarbeitung vo« Gerste bzw. Gersten* gemeuge a« So««- u«d gesetzlichen Feiertagen sowie z«< Nachtzeit ist nnr mit vorheriger Genehmigung des Komm«* «alverbaudes (Amtshauptmannschaft) gestattet. Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohnes, insbeson-ere eines Mahl' lohnes in -er Art, -aß als Entgelt für -le Verarbeitung statt eine- Gel-betrages o-er neben einem Grl-betrage -ie Hing.be eines Teile- -er zur Verarbeitung übergebenen Gerste bzw. -es Gerstengemenges oder der daraus hergestellten Erzeugnisse einschließlich -es Abfalls fefi' gesetzt wird, ist untersagt. Ebenso ist es unzulässig, dem Betriebe -i< Menge an Gerste bzw. Gerstengemrnge oder Erzeugnissen einschließliä -es Abfalls zu überlassen, die er bei -er Herstellung der etwa vereinbarte« pflichtmenge von Erzeugnissen erübrigt (Schwuudersparuiffe) (sieh' Ziffer j8). Die Betriebe find zur restlose« Ablieferung der gesamt«« Erzengniffe einschlietzlich der Kleie «nd alle« Abfalls a« die Auftraggeber auch bau« verpflichtet, weu« die Auftrag* geber dies nicht verlange«. Gerste bzw. Gerstengemrnge -er Selbstversorger dürfen gegen fertige ihrem Besitz befindliche Erzeugnisse nur umgetauscht werden (Tansch* Müllerei), wenn -er Betrieb -ie besondere schriftliche Genehmigung -es Rommunaloerbandcs erhalten hat »n- wenn er die dabei vo>« Rommunalverband gestellten Bedingungen für die Ausübung der Tausch' Müllerei erfüllt. Die schriftliche Genehmigung ist von dem Betriebsleit<> aufzubewahren und den mit -er Ueberwachung -es Betriebs beauftragt««