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MMufferTageblatt Nr. 171 Sonntag den 27. Juli 1S1S Amtlicher Teil ientehr' ; darB Previl n.2M - Von« Ten!eh" zsverei» crhau^ 1 Nh> rorhe" mrinz ! we» er p- ins d" l", ». Merk' defank gege« was « ! 78. Jahrg. für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. syWlt Mk Insenionopre^ Pfg. für die b-gkfpaNenr No/puszeile »der deren Naum, Lolalprers Pfg., Reklamen pfg., aftes mi! Teuerungszuschlag. A «raub und labellarlscher Satz mit soV Aufschlag. Bel Wiederholung unk Iahresun. 'tzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil fnur von Behär. nj die Epaltzeile vo pfg. bcz. pfg. / Nachweisung», und Offertengebühr ro be». pfg. / Telephontsche Inseraten-Aufgabe schließt jede» Neklamation»recht au». / Anzeigenannahme bi» 11 Uhr vormittag». / Beilagengebühr da» Tausend. IM-, 1r die Postauflage Zuschlag. / Für da» Erscheinen der Anzeigen an bestimmte» Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrtst Aufschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar« zahlung binnen zo Tagen Gültigkeit; längere» Ziel, gerichtliche Einziehung, ae- metnsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung de» Brutto-Zeilen- prelse». / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend al» Srfüllung»ort Wil»druff vereinbart Ist, gilt e» al» vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger tnnerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Hjaraudt. Postlchcck.Konio: Letp,ts Nr. MSI. va< »MUdmffer Tageblatt erscheint tägitch, mit Ausnahme der Sonn, und -» / , V-» LL'SLSL-'TL'K: .7.7« UN» Umgegend. irgendwelcher StSrunzen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Ü-ekckeint seitdem -1 F^-1 Beförterungselnrichtungen — hat der Bezieher feinen Anspruch auf Lieferung ————— «LsfUfeiN« skl« vrill Tc>4 L. ————— -der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Ferner ^1» - Kat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, fast» die I S-l. « FF Zeitvn, verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erschein«. / Einzel. V/-V ' / X / U »er,^f«pr-i« der Nummer 10 Pfg. /Zuschriften find nicht persSnlich zu 11111 hchK E H I LA SD »pressteren, sondern an den »erlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. / s^^k SUUS j kMH kWl / s s s s U «nenpme Zuschriften bleiben unberückstchftat. / B-rlln-r D-rtr-tung: Berlin SW.4S. V V V V V V» V V Hardt -bräunt en M b«i kl 8 her »nie he. «7« lftdrust . kür d«' arr lsdruff^ —Nosie'' Meißen, nige. er l2O cS z,st hsdors -Har»? iges SA em Lob'' kzustelle» den»Ä ndberg 1. 4^ W m Wes' Zteinba» ehrlieb' , dieselb' lbzuqebee emühlt m Beschlagnahme, Aufkauf und Ver arbeitung von Brotgetreide und Gerste aus der Ernte MH. Ulf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (RGBl. S. 525 flg) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung des Wirtschafts- ministeriums vom 1. Juli 1919 (Sächs. Staatszeitung vom 8. Juli 1919) wird im 21"' schluß an die Bekanntmachung vom 22. Juli 1919/ Beschlagnahme von Gerste, Auf bringung von Hafer, Hülsenfrüchten und Buchweizen betr., für das Gebiet des Rommunal- verbandes Meißen Stadt und Land Folgendes bestimmt: R velMgnsbme: I. Uvfaig Ser LesLiagnabmer Für de» Kommunalverband Meißen Stadt und Land find folgende in seinem Gebiet angrbaute bzw. geerntete Früchte beschlag nahmt : Roggen, Weizen, Spelz (Vinkel, Fesen), Emer, Einkorn» Gerste. Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brot- gelreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste. Beides unterliegt daher ebenfalls der Beschlagnahme. Die Beschlagnahmt erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestelllen Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. v. vsrllabM von vrrünüerunge» an ürn srüchteit: 1. . An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen N«r mit Zustimmung des Kommunalverbandes vorgenommen werden, soweit sich nicht aus Ziffern 2—5 und Abschnitt 1U sowie 8 und L dieser Bekanntmachung etwas anderes ergibt. Vas gleiche gilt von rechtsgeschäftlicben Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- vollziehunz erfolgen. 2 Beschlagnahmte Vorräte dürfe« «ur mit Zustimmung des Kommuualoerbandes in den Bezirk eines andere« Kom- munalverbands gebracht werden. Der Versender und der Empfänger haben die Vrtsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge bei -en Rommunalverbänden anzuzeigen. Für den Verkehr mit Saatgut werden die Bestimmungen noch bekanntgegeben. 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vor zunehmen. Der Besitzer ist berechtigt und auf verlangen verpflichtet, aus zudreschen, sowie bei Gemenge Römer- und Hülsenfrüchte voneinander zu trennen. Das DrnfchergebniS ha« er nach der Bekanntmachung »es Rommunalverbandes Meißen Stadt und Land vom 15. Juli 1919 täglich in de« Druschzettel eiuzutragen. Sofort «ach Beendigung des Ausdrusches hat er dem Kommunalverband (Amtshaupimannschaft) aus vorgeschriebeuem Vordruck, der bei den Gemeindebehörde« z« entnehme« ist, anzuzeige«: u) welche« Ertrag der gesamte A«sdr«fch bei de« einzelnen Fruchtarten ergeben hat, b) wieviel hiervon für die Ernährnng, für die Verfütternng «nd als Saatgut benötigt worden ist und wieviel Saatgetreide gegen Saatkarte ver- «nd angekanst mnrde. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf ver langen verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, dem Rommunalverbande jederzeit zur Verfügung zu stellen. Als Besitzer gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. D. Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer von Vorräten «ine der ihm nach Z ffer 3 obliegenden Hand lungen nicht rechtzeitig vor, so kann der Rommunalverband die er forderlichen Arbeiten auf seine Rosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, des Wirtschaftsministeriums oder des Rommunalverbands ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Rosten des Säumigen verpflichtet. 5. Wer im Auftrag der Reichsgetreidestelle oder des Rommunalverbandes Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, aufzubewahren, zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechts geschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist. UI. Lurückbebattungrrecht üer 5rlbstvrrforger: 1. Lrotgetreiäe. Der Ernteertrag a« Brotgetreide ist im Rommunalverdand Meißen Stadt und Land auch im neuen Wirtschaftsjahre mit alleiniger Ausnahme des Saatgules an die bestellten Getreideaufkäufer abzuliefern,' die Selbstversorger dürfe« zu ihrer Ernährung gemäß Absatz 2 der Bekanntmachung des Rommunalverbandes vom 2F. Juli 1919 über Brotselbstversorgung Brotgetreide «icht z«rückbehalte«. Das Verfüttern von wahlfähigem Brotgetreide ist schlechthin verboten. Das Verfüttern von Hinterkor« ist ohne ansdrückliche, beim Rommunalverband nachzusuchende Genehmigung bis auf weiteres ebenfalls verboten Anträge a«f Freigabe von Hinterkor« fi«d unter Angabe der in Frage kommenden Menge und gleichzeitiger Einsendung einer Probe a« die Amtshanptmannfchast Meitze« z« richten. r. Gerlt«. Diejenigen Mengen Gerste, welche außer dem Saatgut znr Ernährnng der Selbstversorger evtl, auch zur Derfütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes zurückbehalten und verwendet werden dürfen, find zurzeit von dem hierzu zuständigen Reichsernährungsminister noch nicht festgesetzt. Darüber ergeht noch besondere Bekanntmachung. 8. MNiiMl an MM: 1. Im Bezirk des Rommunalverbandes Meißen Stadt und Land find zum Aufkauf der im Eingang dieser Bekanntmachung aufgeführten Früchte «ur die Mitglieder des „Getreideeinkaufs Meitze« Stadt u«d Land, G. m. b. H." in Meißen, Neumarkt 3H II (Fernsprecher Amt Meißen Nr. f85), berechtigt, die sich durch eine vom Rommunal verband ausgestellte Aufkauskart« auszuweisen haben. 2 Di« Aufkäufer haben über jeden Kans '«inen Einkaussscheiu mit 2 Durchschriften auszutüllen. Der Linkaufsschein wie auch die Durchschriften sind mit dem Dienststempe! der Amtshaupimannschaft Meißen versehen. Die eine Durchschrift hat der verkaufende Landwirt zu erhallen, die andere Durchschrift behält der aufkaufende Händler, während das Original des Einkaufsscheines mit der nächsten Bestands- anzeig« an di- G-lreide-E.nkaufsg«sellschaft und von dieser an die Amts- hauptmannschafl abzugeben ist 3. Die Aufkäufer haben über jeden von ihnen bewirkten DrrKaas an die Mühlen oder andere von dem Rommunalverband bezeichnet« Stellen einen Verkaufsscheiu mit 2 Durchschriften auszustellen. Auch der Verkaufsschein wie di« btiden Durchschriften sind mit dem Dienst stempel der Amtshauptmannschaft versehen. Die ein« Durchschrift erhält der Räufer, die andere Durchschrift behält der Verkäufer, während das Original des Verkaufsscheines zusammen mit der nächsten Bestandsan zeige an die Getreide-Einkaufsgesellschafr und von dieser an die Amts hauptmannschaft abzugeben ist. q. Die Mühlenbefitzer des Bezirks dürfen gemäß ß 29 Absatz 2 der Reichsgetreideordnung auch im neuen Wirtschaftsjahre nicht als Kommissionär« des Rommunalverbandes bestellt werden. Ihnen ist daher a«ch künftig »«terfagt, Brotgetreide «sw. für eigene Rechnung «nd im eigene« Name» aufzukanfe«. Soweit sie im einzelnen Falle für Rechnung und Namen von Mitgliedern der Ge- treide-EinkaufsgeseUschafr Brotgetreide erwerben, haben sie sich durch «men schriftlichen Auftrag des betreffenden Getreidehändlers auszuwcisen und sich ebenfalls der mit dem Dienststempel der Amtshauptmannschaft versehenen Einkaufsscheine mit Durchschriften zu bedienen, die sie sich von dem auftraggebenden, zum Aufkauf zugelaffenen Getreidehändler geben lassen und auf dessen Namen ausstellen müssen. Die eine Durch schrift haben sie dem Landwirt auszuhändigen, die andere und das Original sind unverzüglich an den betreffenden Getreidehändler abzu- geben, d:r dann nach Ziffer 2 verfährt. Mühlenbefitzer, die selbst eine« landwirtschaftliche« Betrieb habe«, müsse« die in ihrem Betriebe geerntete« Früchte an einen znm Anfkanf zngelaffene« Getreidehändler verkaufe«. 5. Den Unternehmer« landwirtschaftlicher Betriebe wird die Abgabe von Getreide in jedem Falle «ur dann ans ihre Ablieferungsfchnldigkeit angerechnet, wen« ih«e« die mit dem Dienststempel der Amtshanptmannschast versehene Durchschrift eines Einkaufsscheines ausgehändigt worden ist. Sie haben die Durchschriften am Ende jeden Monats unter gleich« zeitiger Vorlegung des Drnschzettels an di« für fi« zuständig« Gemeindebrhörde abzugeben, von der fi« nach Eintrag in die Drusch, liste getrennt nach den einzelnen Betrieben aufbewahrt worden. L. öersrdeiimg arr MM: !. Verarbeitung für Sen I^ommuvalverbana. 1- Dit Mühlen haben die lhnen zugewlesenen oder von ihnen erworbenen Früchte nach den Vorschriften des Rommunalverbandes zu verarbeiten. Roggen und Weizen find auch künftig vorläufig noch z« 94°/v anszumahlen. Die Mühlen haben die Früchte wie auch die daraus hergestellten / Erzeugnisse zu verwahren und vsteglich zu behandeln. Sie sind zur