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W Blatt Amtsgericht «nd den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Freitag den 13. Juni 1919 Nr. 133 78. Jahrg Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 4844. I»serfton«prelö Pfg. für die S-gespüften- Korpus,eile oder deren Naum. Lokalprelö pfg., Reklamen Pfg., alles ml! Teucrungszuschlag. Z. 'raub und tabellarlscher Satz mit 50°/ Aufschlag. Bel Wiederholung und Hahresun. 'tzen enisprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behir. hie Spaltzeile «0 Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«. und Offertengebühr ro be, Pfg. / Telephonische Inseraten.Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Mk.. er die Postauflage Zuschlag. / Für dos Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plötzen wird keine Gewähr, geleistet. / Strikte Platzvorschrist Ausschlag ohne Rabast. / Die Rabatffätzc und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutio-Zeilen- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als ErfüNungsorl Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblast- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends ö »Ihr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »an der Druckerei wöchentlich pfg., monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; durch unsere Austräger zugetraaen monatlich Pfg., vierteljährlich Ml.; »ei den deutschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zustellungsgebtihr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der »esörderunaseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Ferner hat der Inserent In den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fasts die Zeitung verspätet, ln beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleltung oder dte Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. «8. für die Amtshauptmaimschaft Meißen Uernlprecher: Aml WNSdrusl Nr. S. sükvie stil! blts Fürst Amtlicher Teil. Nachstehende Verordnung der Reichssteve kür Textilwirtschaft vom 1. März 1919 über Derwendangsverbot für Faserstoffe wird gleichzeitig unter Hinweis und in Verbindung mit der Verordnung der Reichssielle für Textilwirtschaft vom 17. Mai 1919 über Abänderung der Bekanntmachung über Verwendungsverbot für Faserstoffe vom I. 3. 1919 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebrächt. Dresden, am 7. Juni 1919. 737 I1IXr. 1 6377 Wirtschaftsministerin«. , Bekanntmachung Nr. ^. 50 über Verwendungsverbot für Faserstoffe. Vom 1. März 1919. tz 1 Bei der Herstellung der Gegenstände/ die in Spalte 1 der Liste des ß 4 dieser Bekannt machung aufgeführt sind, ist die Verwendung von 1. Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs, Kunstleinensaser: europäischem und überseeischem Hanf, Jute, Ramie, Seide, Kunstseide und Stapelfaser und den bei der Verarbeitung dieser Rohstoffe enistehenden Abfällen, 2. Gespinsten und Fäden, welche aus den zu 1 genannten Faserstoffen ganz oder teilweise hergestellr sind, um den Abfällen, welche bei der Verarbeitung dieser Gespinste und Fäden entstehen, 3. Web-, Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- und Seilerwaren, welche aus den zu I und 2 genannten Faserstoffen oder Gespinsten bzw. Fäden hergekeüt sind, verboten. 8 2. Ausnahmen von dem Verbot des H 1 sind in Spalte 2 der Liste des H 4 aufgeführt. Diese Ausnahmen gelten auch für die aus den jeweils angeführten Faserstoffen und ihren Abfällen hergestellten Gespinsten und Fäden sowie für die aus diesen Gespinsten oder Fäden oder ihren Abfällen hergestellten Web-, Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- und Seilerwaren. § 3. Gestattet ist die freie Verwendung der unter Ziffer 3 des H l dieser Bekanntmachung genannten Web-, Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- und Seilerwaren, die sich zurzeit des In krafttretens dieser Verordnung im Eigentum der Personen befanden, die die Verwendung vornehmen. Spalte 1 I. Unterpolsterbezüge 2. Sonnenvorhänge und Sonnenvor hangstoffe 3. Wandbespannungsstoffe 4. Möbel- und Dekorationsgegen stände, Möbelstoffe und Dekora tionsstoffe 5. Tischdecken 6. Diwandecken und Diwandeckenstoffe 7. Läufer und Läuferstoffe 8. Teppich- und Teppichstoffe 9. Vorleger und Vorlegerstoffe 10. Flaggen, Flaggenstoffe 11. Kuliffen 12. Portefeuille und Portefeuillestoffe 13 Wettertuch 14. Handleder (Waschlederersatz) 15. Koffer und Kofferstoffe 16. Rucksäcke und Rucksackstoffe 17. Markttaschen und Markttaschenstoffe 18. Säcke und Sackstoffe 19. Strohsäcke und Strohsackstoffe 20. Wachstuch 2l. Kunstleder 22. Hutfutter 23. Rollbocks 24. Tischtücher und Tischtuchstoffe 25. Mundtücher und Mundtuchstoffe 26. Handtücher und Handtuchstoffe 27. Steifleinen 28. Bindfaden (Kordelj und Sackband 29. Verpackungsgewebe (Packleinen) 50. Linoleum 51. Schnürriemen 52. Korsettriemen ^5. Hosenträgerpatten 8 4- Liste. Spalte 2 (Ausnahmen) Seide und Kunstseide Seide und Kunstseide a) Seide und Kunstseide b) Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaum wolle, Jute und Flachs für Gobelinstoffe, welche mindestens 4 Farben enthalten, so wie für Florstoffe Seide und Kunstseide Seide und Kunstseide, Textilosegarne Textilosegarne a) Seide, Kunstseide und Textilosegarne b) Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunst- baumwoüe, Flachs und Jute für den Flor und die Bindekette bei der Herstellung von Florteppichen, Florvorlegern, Florteppich- stoffen und Florvorlegerstoffen Seide und Kunstseide Textilosegarne Mischgarne (Textilit, Textilose.-Depagarne u. dergl) Mischgarne (Textilit, Textilose, Depagarne u. dergl.) Textilosegarne Textilosegarne Seide und Kunstseide Textilosegarne Textilosegarne Seide und Kunstseide für Riemen von min destens 2,50 m Länge an aufwärts 34. Bänder und Gurte 35. Mullbinden und Bindemull 36. Gepäcknetze für Eisenbahnen und Straßenbahnen Spalte I I. Ziffer 3 lautet: Teppiche und Teppichstoffe II. Ziffer 22 lautet: Hutfutter und Damenhulbezugsstoffe III. Ziffer 23 lautet: Rollbocks, Marly und Linon IV. Ziffer 31 und 32 werden gestrichen. V. Ziffer 34 erhält folgende Fassung: Bänder und Gurte a) Seide und Kunstseide: b) Baumwolle und Flachs 1. zur Herstellung von Kanten, 2. aus techn. Gründen zur Herstellung von Hohlkanten und Bindeketten, 3. als Einschlag in Bänder aus natur seidener Kette, 4. als Einschlag zur Herstellung von Bändern, die nachweislich zum Iso lieren gebraucht werden, 5. zur Herstellung von gemusterten auf Jacquardstühlen hergestellten Wäschebändern bis zu 20 mm Breite, 6. als Kette bei der Herstellung elastischer Bänder, 7. zur Herstellung von rohgearbeiteten und imprägnierten Schreib- maschinenbändern, 8. als Einschlag bei der Herstellung von glatten Bändern bis zu 20 mm Breite, 9. zur Grundkette und Florbildung bei Raupenbändern (Astrachan, Velbel und Plüschbändern), e) Flachs bei der Herstellung von glatten Wäschebändern bis zu 16 mm Breite, ck) Wolle 1. als Einschlag bei der Herstellung von Rockstößen, 2. zur Florbildung bei Raupen bändern (Astrachan, Velbel und Plüschbändern), 8 b. wie bisher Seide, Kunstseide, Samt aller Art a) Seide und Kunstseide b) Baumwolle und Flachs 1. zur Herstellung von Kanten, 2. aus technischen Gründen zur Her stellung von Hohlkanten und Bindeketten, 3. als Einschlag in Bänder aus naturseidener Kette, 4. zurHerstellungvonJakonetbändern, die nachweislich zum Isolieren an elektrischen Maschinen bestimmt sind, 5 zur Herstellung von gemusterten, auf Jacquardstühlen hergestellten Wäschebändern bei 20 mm Breite, 6. als Kette bei der ' Herstellung elastischer Bänder, Weitere Ausnahmen von dieser Bekanntmachung kann die Reichsstelle für Textil wirtschaft bewilligen. 8 6. Alle diese Bekanntmachung betreffenden Anträge sind an die Reichsstells für Textil- wirychaft, Berlin XVV, Schadowstraße 4—5, zu richten. Berlin, den 1. März 1919. Neichsstelle für Textilwirtschaft. Just. Bekanntmachung einer Anordnung für das gesamte Textilgebiet Nr. 110 über Abänderung der Bekanntmachung 4? 50 (über Verwendungs- verbol für Faser st offe vom I.März 1919). Vom 17. Mai 1919. Auf Grund der HZ 1 und 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle und der Reichswirlschaslsstellen auf dem Textilgediete vom 1. Februar 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 175) wird H 4 der Verordnung I 50 wie folgt abgeändert: Spaltes (Ausnahmen)