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Oertliche Nachrichten lellnaOme werüender Mütter am L««»»» . , Teilnahme schwangerer Fra»cn bei «uki, s chu h. V c r a n st a l, u n gc n wird dnrr,. rr^r, »»»'sters der Luslsahri nnd Oberbe se bis h adrk M«LLK L: A-M.-UE.W " äs.»aske°G^r."^ Ne von allen Uebungen mb Il nn^n ! serner von allen Lösch, und Trage abe^ Die Dienststellen des Lusrschnhei i ^e nn ü-r^ 'orge'b das; den weiblichen Teilnehmern dies, auu» .'"'rd ^rnndsählich ist dabei die Beibrin Zeugnisses nicht erforderlich. Es m->- der Schwangere» über das Bestehet ärztliches Zeugnis kann jedoch ir .dirciielviallen verlangt werden. oft 5ctiulis Kausen üftsk^ LrÄStl? Kein 2weise!, öfter LrÄSl? ^mo! jetrt srei öem nocs» tritiigsrsn ?rsisi Oie Lciiuiie s>c>!tsn länger unä trleiösn länger scliön! vsskallr s^4Quer Preis: i täqliclie Lckukssftsgs mit ldLrüs! >2. Arbeitsbeschnss»ugslottcric mit list, Mill. NM. Spiel kapital. Der Rcichsschavmcistcr der NSDAP, hat mit Zu stimmung des Neichsinncnministers der NSDAP, die Ver anstaltung einer Geldlotterie, als der 12. Rcichslottcrie dci NSDAP, für Arbeitsbeschaffung, für das Gebiet des ganzer Reichs genehmigt. Das SpiclkapiMl beträgt 6,6 Mill. NM. uni die Gewinnsumme 1,75 Mill. NM. Es sind -167652 Gewium und 20 Prämien vorgesehen. Die Ziehung findet am 21. uni 22. Dezember 1938 in München statt. Der Vertrieb der Los« beginnt am 1. Oktober 1938. Ausschaltung der Juden vom deutschen AdoptiouSwescn Durch einen Ansführnngserlas; zum Reichsgcscy über die Aen oerung und Ergänzung samilienrechtlicher Vorschriften stell: der Ncichsinncnministcr sicher, das; die Inden vom deutscher Adopiicmswcsc» ausgeschaltet werde». Das Gesetz an sich gib: die Möglichkeit hierzu. Es gestaltet »»»mehr generell ein, Auslosung des Adoptivnsvcrhältnisscs auch in den Fällen, ir denen die Volksgemeinschaft daran ein Interesse hat. Zu den »reis derjenigen, die durch einen 'Antrag die Aushebung eines Annahmcvcrhälntisscs cinleiten lönuen, gehört nach dem Gc ich anch die höhere Verwaltungsbehörde HI übernimmt den Ehreuschuü der VodcuaHerlümcr Del Leiter des Amtes für weltanschauliche Schulung der Reichs lugcndsührung, Gebicisführer Brennecke, gab ans einer Sitz»», seines Amies, die im Rahmen der 5. Neichsmgnng sür deutsch, Vorgeschichte in Hannover stgltsand, bekannt, das; die deutsch, Jugend den Ehrc»sch»v der weltanschaulichen Bodendcnlmälei Denifcblgnds ül>cr»ommc» Hai. > Wie mache ich mein eigenhändiges Testament? Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf einen oder mehrere andere Personen (Erben) über. Welche Personen und zu welchen Teilen diese einzelnen Personen erben, regelt das Gesetz. Man spricht deshalb von der „gesetzlichen Erbfolge", (z. B.: hinterläßt der Erblasser Ehefrau und drei Kinder, dann erbt die Ehefrau >/z und jedes der drei Kinder '/;). Will der Erblasser nun sein Vermögen nach seinem Tode anders als nach dem Gesetze verteilt wissen, so mutz er, wenn er leinen Erb vertrag schließt, ein Testament errichten. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt eine ordentliche und eine j außerordentliche (Nottestamente) Testamentsform. Ein Testament i in ordentlicher Form kann errichtet werden: l. vor einem Richter oder vor einem Notar (ösfentliches f Testament), 2. durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament). Es muß auch von hier aus hingcwiesen werden, daß sich jeder, der sein Testament machen will, sich am besten eines Rich ters oder Notars bedient, die ihn über die ini Erbrecht oft schwie rigen Rechtsverhältnisse sachgemäß aufklären und dann seinen Willen klar, inhaltlich einwandfrei und den Fornivorschriften entsprechend ausnehmen werden. Das öffentliche Testament muß i dem eigenhändigen vorgezogen werden, da bei letzterem die Gc- i fahr nahe liegt, daß unklare Bestimmungen getroffen sind und j später unter den Erben Streit entsteht. Aber auch in anderer Hin- ! sicht verdient das öffentliche Testment den Vorzug. Wie ost ist ' das eigenhändige Testament zwar inhaltlich einwandfrei, aber wegen Verstößen gegen die Form Vorschriften nichtig. Da sich trotz dieser Gefahr das eigenhändige Testament i noch heute großer Volkstümlichkeit ersrcut, soll nachstehend das Wichtigste über seine äußere Form gesagt werden. Unter Zugrundelegung des neuen Gesetzes vom 31. Juli 1038 ergibt sich im einzelnen folgende Rechtslage: Der Erblasser muß seinen letzten Willen von Anfang bis Ende (Wort für Wort) eigenhändig schreiben und unterschreiben. Nach 8 21 dcS obigen Gesetzes ist die i Orts- und Zeitangabe beim eigenhändigen Testament nicht mehr notwendig, aber ratsam. Die Benutzung der Schreib-. Maschine oder von Stempeln ist unzulässig, ein mit der Schreibmaschine gefertigtes Testament ist auch dann unwirk sam, wenn der Erblasser die Schreibmaschine selbst bedient und die Erklärung handschriftlich unterzeichnet. Das neue ! Gesetz hat bewußt davon abgesehen, die Benutzung der Schreibmaschine zur Herstellung des eigenhändigen Testa ments zu gestatten. Dadurch würde die Gefahr der Fäl schung oder Verfälschung sehr erhöht. Unzulässig ist cS auch, wenn der Erblasser die von einem anderen geschrie bene Erklärung nachmalt oder durchpaust. Wer nicht schreiben oder Geschriebenes nicht lesen kann, ist überhaupt nicht imstande, ein eigenhändiges Testament zu errichten. ES ist zulässig, daß ein anderer den Erblasser bei Anfertigung der handschriftlichen Erklärung unterstützt, in dem er etwa dem Erblasser hilft, den Arm oder daS Hand gelenk zu bewegen, die Unterstützung darf aber nicht soweit gehen, daß die Schriftzüge nicht mehr vom Erblasser, son dern von dem anderen durch Führung der Hand des Erb lassers hcrgestellt werden. Aus welchem Stoff daS eigen händige Testament hcrgestellt sein soll, schreibt das Gesetz I nicht vor. Es braucht nicht notwendig Papier zu sein. Möglich ist, daß das Testament auf Holz, Metall, auf eins Tischplatte oder an die Wand geschrieben ist, immer voraus gesetzt, daß cS sich um eine ernstliche Willenserklärung und nicht bloß eine gedankenlose Malerei oder Kritzelei handelt. Ohne Bedeutung ist, welches Schreibmittcl der Erblasser verwendet (Tinte, Tintenstift, Bleistift, Farbe, Pinsel). Der Erblasser kann sich bei der Herstellung jeder Sprache bedie nen, die er versteht. Auch kann er die Erklärung in Steno graphie nicderschreiben. Er darf allerdings nur ein System verwenden, daS für dritte verständlich ist. Der Erblasser kann sein Testament auch in sog. Rundschrift, Druckbuch staben oder in griechischen Schriftzcichen anfertigen. Er muß diese Schriftzeichen nur selbst lesen könne», andernfalls das Testament ungültig ist. Zusammengefaht: 3« der Regel wird man ein Stück un beschriebenes oder unbcdruckteS Papier nehmen und darauf seinen letzten Willen mit Tinte schreiben. Wie schon ein gangs erwähnt, ist es nicht mehr notwendig, aber ratsam, daß der Erblasser angibt, wann und wo (Zeil und Ort) er das Testament geschrieben hat. Wie hat der Erblasser das Testament zu unterschreiben? Der Erblasser soll mit seinem Vornamen und Familien namen unterschreiben. Unterschriften wie „Euer Vater" oder „Eure Maust" haben zu Streitfragen Veranlassung ge geben. Die Unterschrift muß am Schlüsse deS Testaments stehen. Steht der Name des Erblassers nur am Anfang oder ist der Name in die Erklärung selbst cingesügt (z. B. „Nachstehend erkläre ich, Gustav Müller, meinen letzten Willen wie folgt") und fehlt am Schlüsse die Unterschrift, so liegt kein gültiges Testament vor. Auf alle Fülle muß die Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft dcS Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreichen. Auch die Unterzeichnung mit den bloßen Anfangsbuchstaben (statt „Gustav Müller" nur „G. M.") bewirkt die Ungültig keit des Testaments. Will der Erblasser sein Testament später ergänzen oder abändern, dann tut er eS am besten, wenn er das ursprüng liche Testament vernichtet (verbrennt!) und seinen letzten Willen von neuem niederschrcibt. Ein eigenhändiges Testa ment kann nicht errichten, wer minderjährig ist oder Ge schriebenes nicht zu lesen vermag. Von Ehegatten kann ein gemeinschaftliches eigenhändi ges Testament errichtet werden. DaS geschieht in der Meise, daß einer der Ehegatten das Testament in der vorgcschriebe- ncn Form (s. obige Ausführungen) errichtet und der andere Ehegatte diese gemcinschastliche Erklärung eigenhändig milunkerzeichnct. Der mitunterzeichncnde Ehegatte soll hier bei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigcfügt hat. Der Erblasser kann natürlich sein Testament jederzeit widerrufen oder aufhebcn. Auch hier muß geraten werden, das Testament sofort zu vernichten (verbrennen!). Das eigenhändige Testament kann in einem offenen oder verschlossenen Umschlag vom Erblasser selbst oder von einer Vcrtraucnspcrson verwahrt, auch zur größeren Sicherheit vor Beseitigung und Verfälschung seitens anderer Personen bei jedem Amtsgerichte in Verwahrung gebracht werden, worüber ihm das Gericht eine Quittung (HmtcrleguiigS- schcin) erteilt. 3ustizinspcktor Schncrr, Dippoldiswalde. NMerNeRmg Ser alten Ssldsteu Drei Gesche über vie Versorg»»,; ver Angehörige» i» der alte» Wehrmacht. Die Rcichsregiermig Hai drei Gesetze verabschiedet, die die Versorgung der ehemalige» Angehörigen der srüheren Wchr- »achi bcircfse». Mastnahmcn, die vor 1933 in der Zeit größter sina»steiler Ncsahr des Reichs durch sogenannte Nowcrord»»»gc» geiroj- c» werde» musste», werden ansgehoben. Damit werden A»- prüche, die durch die Notverordnungen tu Kannansprüche um- Wwandcst worden waren, wieder Rechtsansprüche Versor- nmg, die im Zusammenhang mii diesen Noiverordinmgcn ge- vähri worden ist. beruh« nunmehr ans einem 9! e ch i s - ,»spruch. Zugleich werden die Vorschriften über die A»- neldnng der V e r s o r g » « g s a » s p r ü ch e vereinsachi. 'Auch ins die Ortszulage besteht wieder eiu unbeschränkter llcclnsauspruch Aus dem Gebiete der Heilbehandlung verdcn kleinere Härlcn. die noch aus der Zeit der Notverorv- i»»gc» geblieben waren, beseitigt Die Vorschristc» über die Kapitnlnbsmd»»,, vcrden geändert. Bisher erlosch durch die Gcwayrnng einer lapitalabsindnng der Anspruch ans den ihr z»gr»»de gelegt » lientcnteil ans Lebenszeit Kimsiig lebt der 'Anspruch in Höhe w» sechs Zehnteln des kapitalisierte» Rememeils wieder ans. venu sei, der Zahlung der Kapiialabsminmg die Zahl von i fahren verstossen ist. Vic bei der Berechnung der Absi»tm»gS- > nmme zugrunde gelegt war Tie Aeuderungen des V e r s a h r e n s g c s e y e s be i iwecleu vor allem die Entlastung der Spruchbehördc» durch i Ausschluß der Berusung m Fällen, in denen Henie säst 20 Jahre ! rach Beendiauna des Krieges eiu Bedürfnis sür eine gcrichi- ! ichc Entscheidung nicht mehr anerlannt werden kann. A»derer- ' cits wird die Vorschein gemildert, wonach die Bcrustmg aus- z «eschlossen ist «venu ein Antrag ans Ncufeststettuug der Rente t nnerhalb zweier Jahre nach rechiskrästiger Ablehnung eines ! olchen Antrags gestellt und abgclehni wird Diese Einschrän- j nng siudei kimsiig leine Anwendung, wenn cs mb um de» , Anspruch ans Pslegczulage bandelt. Durch das Gesetz über die Vcrsurgiiiig vor Kapitulanten ! ,er srüheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen wird die Versorgung der ehemaligen Bernssnnierossistcre der srüheren ' üvehrmacht und ihrer Hinterbliebenen neu geordnet Die ! Dicustzeurcuwu der Kapimlauicu, die mindestens eine Dienst- i ;cn von 18 Jahren zuruckgelegi haben, nnd die Renten ihrer eunterbliebenen werden den iiir die Versorgung der Beamte» ! ind ihrer Hinterbliebenen geltenden Grundsätze» angcpaßl. > stai der Kapstulam eine T > e n st b e s ch ädig u n g erlitten, so ' vird die Diensizeilrenie entsprechend der Schwere seines Lei- Tschechische Zcrsiörnngö- wut ohne Ende. In die Ortschaft Schön- unde drangen eriieut sechs tschechische Tanks ein nnd eröffneten ohne jede» Anlaß nnnloses Feuer in den menschen leeren Straßen. Unser Bild links zeigt die Ein schußstellen in einem Haus. — Kaum noch zu zähle» sind die Falle in denen die tschechische Sol dateska die Eiscubah»- verbinhungen nach dem Ruch vernichtet lzat. Un ser Bild zeigt gesprengte Schienen in der Nähe von Tchönlinde Weltbild tM). , zcns erhöh», die Witwen erhalten zn ihren Reisten einen Zn- chlag, weil» der Ehemann an den Folgen einer Dic»slbcschä- )ig»»g gestorben ist. Für die Versorg nng der Kapitulanten wegen Acsnndhcstsstörnngcm. die iiichi durch eine Dicustbelchädiaung l .'crnrsacht sind, gelte» timslig die Vorschriften dcS Reichsvcr- . orgungsgcscycs. j Das Gesetz zur Acudernng dcS OsfizicrpcnstvnSgcsciics I and des Milstärhimerbliebcnengesctzes sieht eine Erhöhung der Berstümmelungszulage und des Zuschlags zum Wstwcngcld aor, der an Stelle der früheren Kricgsversoranug gewährt wird. Die Vorjchristen über das Ruben der Vcrsorgungsgebührnissc werden den neuzeitlichen Verhältnissen angcpaßl. Au? Ein Jahr Kesängnis sür einen Rohling Das Schwurgericht verurteilte den am 31. April 1911 gebo renen Joses Himmel aus Oberschöna wegen Körperverletzung mit Tadesfolgc unter Zubilligung mildernder Umstünde zu einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung eines 'Monats der Untersuchungshast. Himmel haste am 3ll. Juli nm Oberschönaer Gasthof den Kalfaktor Franz Sprieslcr mit der Faust derart geschlagen, daß Spricsler hinstürztc. An den Folge» des Stur zes starb er. Die Hänseleien nahmen ein böses Ende Bor dem Zwickauer Schwurgericht hatte sich der 33 Jahre alte Walter Erwin Pohle aus Meerane unter ichwcrer 'Anklage zu verantworten. Pohle war bei einer Glauchauer Firma an- gestellt und ostmals Hänseleien ausgesetzt, in deren Verlauf I Pohle schließlich am 6. Juli den 15icihrig.cn Lehrling Beyer so ! unglücklich mit einer Latte ichlug, dag der Junge bald nach seiner Eiulieserung ins Krankenhaus starb. Das Schwurgericht erkannte nur aus lahrlüssige Tötung und uernneilte Polile zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten. 22 Millionen ArbeNMchvslWige Tic Lnndarbciterzahl zuriickgegangen. Ans der großen Arbcstsbucbcrhclmng der Arbeitsämter werden von der Rcichsgustglt weitere Answcrtnngscrgcbnisie bckgmstgcgeben. Daraus ergibt sich insbesondere die berufliche Glicderuug der über 22 Millionen Arbcitspslichtigcn Ruud 18 Millionen von ihnen sind 'Arbeiter, gut -1,2 Millionen A n g e st c I l t c. Tic zahlenmäßig stärkslc GruPPc mstcr dcn Augestcllicn wie überhaupt uutcr den Arbcitsbuchpsiichstgeu stelle» die laustuäuuischcu uud Büroaugcsicllteu mst säst 3,2 Millivueu Pcrsouc» dar. Aus lstO Arbeitsbuchpslichtige ent fallen >9 Angestellte, und von den 'Angestellten sind reichlich 60 Prozent Männer Ein Vergleich mil der Berufszählung von Gill zeig«, dgß in den 'Angestcllteubcrns.it cin weiteres Vordringen der Frauenarbeit nirlu stgstgcjundcn Hai. Bei den Arbcsterberusen besieh« angesichis des Krästemanaels und der Landsluchi für die landwirischasstichen 'Berufe besouder-s Znicrcsse. 2 185 INO Arbcstsbuckpsticluigc, dnruuier 8ygyst» Frauen, wurden in de»