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67S — ibenau, on 230 -eunen, i Häus- r Bür- öhlener e einer eschrie- Haupt- lol. IX, stlichen >ie Hu- s Lan- en, des iraff in lchkom- r lieben ^Ber- Sergiz, ion mit orzeich- lthümb- c Kornn n vber- gen, die io gleich Mist im die Forst wiese, vnd die Linden gruben wiese, welche izt bemelte Wiesen alle nach sechzehn Schöffelnn vnd einen hal ben viertel gelegen, Summa obbeschriebener Felder vnd Wiesen zweyhundert vnd dreißig Schöffel, vnd seindt je vierhundert vnd fünfzig rutten, so acht Ellen lang, vff einen Schöffel feldts gerechnet. Das haben wir obbemelten neun Mannen, jeden schöffel feldes vnd Miesen eins ins ander gerechnet vmb funffzehen guldenn Münz vnserer Meißnischen wehrung, je ein vnd zwanzig groschen für einen guldenn gerechnet, angeschlaggen vnd verkaufst, thut Summa drey tausent vierhundert vnd funftzig Guldenn. Vnd weiln sie zu dieser zeit vnvörmogens (— unvermögend) gewe-* sen, solche Kauffsumma abzulegen, so haben wir ihnen autz gnaden solche Kauffsumma der gestalt zu stunden bewilliget, daz sie vns solche jährlichen mit Einhundert zwey vnd Siedenzig guldenn zehen groschen sechs Pfennige wiederkauffsweise, als jedes hundert mit funff güldenn, bis zur ablegung verzinsen vnd in denen Pfingstfeyerkagenn in dem kunfftigen siebenzigsten Jahre den ersten Zinß erlegen sollenn . . . Vnd wenn sie in den Vorrath (— in die Lage) kommen, daß sie et was an solcher Kauffsumma abzulegen vormögen, sollen sie aufs ein Jahr vnter zwey hundert guldenn nicht ablegen vnd so offt solches geschieht, Kegen erlegung zweyhundert guldenn an den wiederkaufflichen Zinsenn jährlichen zehen güldenn endtfallen. Wenn sie oder ihre folgerr (Nachfolger) auch die Ablegung der zwey hundert guldenn zuwillens, sollen sie vns oder vnseren Erben solches eiir ganzes Jahr zuvor anmelden, damit wir daßelbe wieder an gewißen or ten unterbracht, vnd vnsers Amtbs nuzung erhalten vnd ober daz abge legte von vns vnd niemandt anders Quittanzen (Quittungen) fordern. Damit wir auch solcher Kauffsumma vnd wiederkeufflichen Zinsen desto gewißer versichert, so haben obbemelte neun Mann bewilliget, mit allen ihren Haab vnd gütlernn, wie die gelegen, sämbtlichen vnd vnner- schiedlichen zu darsür zu hassten, Hoppenberger aber hat insonderheit alle seine Gütter zum Vnterpfande darsür eingesezet. Hierüber haben wir vns vf obbemellenn vorerbtenn Feldernn vnd Wiesen die Schafftrifft vnd Hüttung von Galli an biß auff Laetare wie sie die vermöge der alten vnd newen Verträge auff den andern ihrer Gütternn zu dulten schuldigk, nach vnserer gelegenheit zu gebrauchen vorbehaltenn. Dagegen haben wir Ihnen die Koppelweide auff der Gemeine, da daz gemeine Breuhauß zu Rabenaw gelegen, zwischen der Oelßenback vnd den Dippoldißwaldischen Marktstege nach Dippoldlßwalda biß an den Ziegloffen Erblichen mit geeignet, die neben vnseren Schaffnößern mit ihren Rindtviehe darauff zugebrauchenn. Vnd daz sie vns denen außgeworfenen Minter und Sommer Saa- men auff Estomihi nechstkunfftlg in vnser Ambt Dippoldlßwalda, so hoch sich der nach Christoff Hermans seel. gehaltenen Rechnung erstrecken wirdt, vollkömblichen vorschütten, vnd vor das Ackerlohn der hewrigen Sommerfrüchke acht gute Schock vnd zehen groschenn, alß von jedem