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unverzüglich schriftlich anrufen, wenn die Entscheidungen Mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Be triebes nicht vereinbar erscheinen. Der Treuhänder der Arbeit kann unter Aufhebung / der Entscheidung des Führers des Betriebes die erforder- ilche Regelung selbst treffen. Treuhänder der Arbeit Für größere Wirtschaftsgebiete werden Treuhänder der Arbeit ernannt. Sie haben für die Erhaltung des Arbeits- friedens zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie: 1. über die Bildung und Geschäftsführung der Ver- , trauensräte zu wachen und in Streitfällen zu entscheiden: i 2. in den vom Gesetz näher bezeichneten Fällen Vertrauens männer der Betriebe zu berufen und abzuberufen: 3. auf Anrufung der Mehrheit des Vertrauensrats Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allge meinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsord nung nachzuprüfen und gegebenenfalls die erforderliche Re gelung selbst zu treffen: 4- bei größeren Entlassungen, die bisher dem Demobilmachungskommissar nach der Stille gungsverordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen: 5. die Durchführung der Bestimmungen über die Betriebsordnung zu überwachen: 6. Richtlinien und Tarifordnungen festzu- , setzen und ihre Durchführung zu überwachen: 7- bei der j Durchführung der sozialen Ehrengerichtsbarkeit nüNuwirken; . 8. die Reichs, egierung nach näherer Anweisung des Reichs- > arbeitsminist'ers und des Reichswirlschaftsminisiers ständig über die sozialpolitische Entwicklung zu unterrichten. , Der Reichsarbeitsminister und der Neichswirtschastsmi- Nister können im Rahmen der Gesetze den Treuhändern i -er Arbeit weitere Aufgaben übertragen. i Die Stillegungsverordnung wird ausgehoben. Ls ist ' jedoch vorgesehen, daß vor größeren Entlassungen dem Treuhänder Anzeige zu erstatlen ist und die Entlassungen nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von 4 Wochen wirksam werden. Die Sperrfrist kann vom Treuhänder bis zu zwei Monaten verlängert werden. Entsprechend der bisherigen Slillegungsveroronung kann der Treuhänder auch bis zum Ablauf der Sperrfrist eine Streckung der Arbeit zulassen. Wer schriftliche!! allgemeinen Anordnungen des Treu händers der Arbeit, die dieser in Erfüllung der ihm obliegen den Aufgaben erläßt, wiederholt vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft; in besonders schweren Fällen kann an die Stelle der Geldstrafe oder neben sie Gefäng- - nisstrafe treten. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Treuhänders der Arbeit ein. BettlehsoedyWy und Tarifordnung In jedem Betriebe, in dem in der Regel mindestens > zwanzig Angestellte und Arbeiter beschäftigt sind, ist vom > Führer des Betriebes eine Bctrübsordnung für die Gefolg- schäft des Betriebes schriftlich zu «Nassen. Soweit in der Betriebsordnung der Arbeitsentgelt für , Arbeiter oder Angestellte festgesetzt wird, sind Mindestsätze s mit der Maßgabe aufzunehmen, daß für die seinen Leistun gen entsprechende Vergütung des einzelnen Betriebsange hörigen Raum bleibt. Auch im übrigen ist auf die Möglich keit einer angemessenen Belohnung besonderer Leistungen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der Betriebsordnung sind für die Betriebsangehörigen als Mindestbedingungen rechtsverbind lich. Der Treuhänder der Arbeit kann nach Beratung in einem Sachoerständigenausschuß Richtlinien für den Inhalt von Betriebsverordnungen und Einzelarbeitsverträgen fest setzen. Soziale Ehrengerichtsbarkeit Gröbliche Verletzungen der durch die Betriebsgemein- schaft begründeten sozialen Pflichten werden als Verstöße gegen die soziale Ehre von den Ehrengerichten gesühnt. Derartige Verstöße liegen vor, wenn Unternehmer, Führer des Betriebs oder sonstige Aufsichtspersonen unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Betriebe böswillig die Arbeitskraft der Angehörigen der Gefolgschaft ausnutzen oder ihre Ehre kränken; Angehörige der Gefolgschaft den Arbeitsfrieden im Betriebe durch böswillige Verhetzung der Gefolgschaft gefährden, sich insbesondere als Vertrauens männer bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebsfüh rung anmaßen oder den Gemeinschaftsgeist innerhalb der Betriebsgemeinschaft fortgesetzt böswillig stören; Angehö rige der Betriebsgemeinschaft wiederholt leichtfertig unbe gründete Beschwerden oder Anträge an den Treuhänder der Arbeit richten oder seinen schriftlichen Anordnungen hartnäckig zuwiderhandeln; Mitglieder des Vertrauensrates vertrauliche Angaben, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geworden und als solche bezeichnet worden sind, unbefugt offenbaren. Die ehrengerichtlichen Strafen sind: Warnung, ver weis, Ordnungsstrafe in Geld bis zu zehntausend Reichs mark, Aberkennung der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein oder das Amt eines Vertrauensmannes auSzuüben, Entfernung vom bisherigen Arbeitsplatz. Ueber Verletzungen der sozialen Ehre entscheidet aus Antrag des Treuhänders der Arbeit ein Ehrengericht, das für jeden Bezirk eines Treuhänders der Arbeit zu errichten ist. Das Ehrengericht besteht aus einem richterlichen Be amten als Vorsitzenden und einem Führer eines Betriebes und einem Vertrauensmann als Beisitzern. Anzeigen wegen Verletzung der sozialen Ehre sind beim Treuhänder oer Arbeit anzubringen, der den Sachverhalt erforscht. Gegen Urteile des Ehrengerichts ist die Berufung zulässig, über die der Reichsehrengerichtshos entscheidet, der mit zwei höheren richterlichen Beamten sowie mit je einem Führer des Betriebes und einem Vertrauensmann besetzt ist. Kündigungsschutz Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjäh riger Beschäftigung gekündigt, so kann er, wenn es sich uw einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftig ten handelt, beim Arbeitsgericht mit dem Antrag aus Wi derruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Di« Klage ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung auf Gesek oder Tarifordnung beruht. Der Klage ist eine Bescheinigung des Vertrauensrate beizufügen, aus der sich ergibt, daß die Frage der Weiter- i Beschäftigung im Vertrauensrat erfolglos beraten worden j !ist. Erkennt das Gericht auf Widerruf der Kündigung, sc / Ler 18. Jamar „Mir übernehmen die kaiserliche würde in dem Bewußtsein der Pflicht, in deutscher Treue die Rechte des Reiches und seiner Glieder zu schützen, den Frie den zu wahren, die Unabhängigkeit Deutschlands, ge stützt aus die geeinte Kraft seines Volkes, zu ver teidigen." Dieser Satz befindet sich in der von Bismarck verfaßten und am 18. Januar 1871 in Versailles verlesenen Kaiser proklamation. Er könnte auch von dem heutigen Führer des Reiches und Volkes als Grundlage seines staatlicher Wollens und volklichcn Strebens gelten. Denn auch Aböls Hitler hat sein Werk der Schaffung des neuen Reiches ge gründet auf dem Bewußtsein der Pflicht und der Treue zu Volk und Staat, auf dem Glauben an die geeinte Kraft des deutschen Volkes und in dem Willen die Unabhängigkeit und Freiheit von Volk und Reich zu erringen. Als Bismarck, der eiserne Kanzlei der Schmied des Deutschen Reiches, sein Werk mit der Kaiserproklamation gekrönt sah, lagen die Verhältnisse für Deutschland allerdings günstiger, als es heute der Fall ist. Damals schloß die Kaiserkrönung als äußeres Zeichen und Symbol der Errichtung des neuen Deut schen Reiches eine Zeitepoche ab. an welcher die führenden Geister der Generation von 1830—1870 unermüdlich gearbei tet hatten. Ein Aufbau war vollendet, der zuerst manche Voreingenommenheit und manchen Machtdünkel kleinstaat licher Fürstenherrschaft beseitigen mußte, der aber getragen mar von dem Sehnen de? deutschen Volkes nach dem eini gen Reich. , Der 18. Januar Hal in der deutschen Geschichte, in der Geschichte der Reich- und Volkwerdung schon vor mehr als 200 Jahren eine Rolle gespielt. Am 18. Januar 1701 setzte sich in Königsberg der Sohn des Großen Kurfürsten, Fried rich Wilhelm von Brandenburg, selbst die Königskrone aufs Haupt. Mag dieser Vorgang von historischer Bedeutung sein, er vollzog sich ohne Anteilnahme des Volkes und ohne das innere Bewußtsein, daß damit der Grundstein gelegt wurde zum nachmaligen Deutschen Reich. Erst unter Fried rich Wilhelm l., dem Soldatenkönig, trat das in der Königs krone versinnbildlichte Preußentum äußerlich und in zuneh mendem Maße auch innerhalb des Volkes in Erscheinung. Für die nachfolgenden Generationen blieb der 18. Januar mehr ein Erinnerungstag in Verbindung mit dem großen Ordensfest, das alljährlich am Grllndungstag des Schwar zen Adler-Ordens gefeiert wurde. Denn noch liefen durch oas Land der Deutschen zahlreiche Landesgrenzen, die die einzelnen Stämme voneinander trennten. Noch gab es kein Symbol der deutschen Einheit, noch war und blieb das Kenn zeichen des deutschen Volkes seine Zersplitterung, seine Viel heit staatlichen Lebens, immer wieder genährt von der Selbstherrlichkeit von Fürstenhäusern und ihrer Valallen. Selbst die immer wieder sich über die deutschen Gaue Ergießenden Eroberungs- und Raubzüge machtyungriger und expansionslüsterner Nachbarn vermochten nicht den Zu sammenschluß der deutschen Stämme zu einem Volk und Staat zu fördern. Und doch lebte in allen deutschen Volks stämmen bewußt oder unbewußt das große deutsche Seh nen, das Ahnen von deutscher Kraft und Größe, wie sie in den Befreiungskriegen in Wort und Tat hervorbrachen. Kaum war der Korse bezwungen, die deutsche Freiheit er reicht, da lebte der alte Partikularismus wieder auf, blühte Kleinstaaterei fröhlich wieder empor. Wir erlebten Bru derkämpfe und jenen unglückseligen Bruderkampf von 1866, der gleichwohl den stärksten Anstoß zur Schaffung des eini gen Deutschen Reiches gab. Es ist Bismarcks geniale Staatskunst gewesen, die die inneren nach Einheit strebenden Kräfte des deutschen Vol kes zusammenzufassen wußte just in den Wochen, da das deutsche Volk in seiner Gesamtheit sich wieder einmal der französischen Eroberungsgelüste erwehren mußte. Sein Kerk der Gründung des Deutschen Reiches, der Schaffung der Kaiserkrone, ist nicht erwachsen aus der Idee ungesun den Machtstrebens, es erwuchs aus seinem Streben nach dem Nationalstaat. Und wenn er einstens sagte, daß die deutsche Kaiserkrone, das Symbol der Einheit, aus den fran zösischen Bajonetten habe herausgehauen werden müssen, so bat er damit einen Gedanken ausgesprochen, der sich auch beute mit der Schaffung des Dritten Deutschen Reiches durch Adolf Hitler vergleichen läßt. Denn aus innerer Not, aus Zerrissenheit, Parteienhaß und außenpolitischem Druck ist -gs gewaltige Sehnen des deutschen Volkes nach Einigkeit, Freiheit und Größe erneut hervorgebrochen, hat mit Riesen gewalt jene dunklen Mächte zerschlagen, die Deutschland für alle Zeiten unfrei und uneins lassen wollten, und hat das Reich Bismarcks neu erstehen und neu gestalten lassen. Und darin liegt für die heutige und die kommende Ge- steration die große, die historische Bedeutung des 18. Ja nuar, daß sich mit ihm die Idee der Volkseinheit, der Volks gemeinschaft und der deutschen Freiheit verbindet. Nicht Fürstenwerk ist dieses Reich, sondern das Werk der Edelsten der deutschen Nation: „Die Schaffung des deutschen Vol kes als geschlossene Nation durch die Volksgemeinschaft: Das ist unsere Schicksalsaufgabe." wird gleichzeitig im Urteil eine Entschäoigung sür den Fall j festgesetzt, daß der Unternehmer den Widerruf ablehnt. Der j Unternehmer hat dann zu erklären, ob er den Widerruf der Kündigung oder die Entschädigung wählt. Die Entschädi gung, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses be- jmißt, darf vier Zwölftel des letzten Iahresarbeitsverdien- stes nicht übersteigen. Arbeit im öffentlichen Dienst Der Dienst von Angestellten und Arbeitern bei den Verwaltungen und Betrieben des Reichs, der Länder, der Reichsbank, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschast und des > Unternehmens „Reichsautobahnen", ferner bei den Verwal tungen der Gemeinden (Gemeindeoerbände) und anderer j Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wird durch ein in Vorbereitung befindliches Sonder- > gesetz geregelt. j Schlich- und Uebergangsvorschriften Das Gesetz tritt mit einigen Ausnahmen mit dem i. Mai 1934 in Kraft. Schließlich ist vorgeschrieben, daß die am 1. Dezem- der 1933 geltenden oder nach diesem Tag in Kraft getretc- orn Tarisverträae bis zum 30. April 1934 in Kraft bleiben, ß-w-üt nicht der'Treuhänder der Arbeit Aenderungen vor- nimmt oder ihren früheren Ablauf anordnet. MtzMims der Gesetze; Die Ablehnung des Klassenkampfgedankens hatte zu i'm,c Beseitigung der Gewerkschaften und der Arbeitgeber- eerbändc geführt. Bereits durch das Gesetz vom 19. Mai 19ZA über Tr-nhänder der Arbeit war den wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Re gelung drc" Bedingungen für den Abschluß von Arbeits- oertcägen entzogen morden. Das Gesetz übertrug bis zur Neuregelung der Sozialversassung die Wahrnehmung die ser Aufgabe dem Treuhänder der Arbeit. Mit dem neuen Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit wird nunmehr auch diese Zwischenregelung beseitigt und die Arbeitsverfas- suug auf eine neue Grundlage gestellt. Für die entscheidende Bedeutung der neuen Regelung sei darauf hingewiesen, daß durch sie 11 arbeitsrechtliche Gesetze, darunter solche von grundlegender Bedeutung wie das vetriebsrätcgeseh, die larifverlragsverordnunq, die, Schlichtungsverordnung und die Stillegungsverordnung ersetzt und aufgehoben werden. Die soziale Verfassung wird auf eine neue Grundlage gestellt. An Stelle des Kampfes um die Arbeitsbedingungen durch Interessentenverbände tritt Ueberwachungourch den Staat, -er die letzte Verantwortung für «ine ge rechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen übernimmt. Das Gesetz ist daher ein entscheidender Schritt zur endgültigen Befriedung des Arbeitslebens. Zur Erinnerung an Horst und Werner Wessel. An dem Hause Iüdenstraße 51/52, in dem die beiden Vrü- f der Wessel ihre Jugendzeit verlebten, ließ die Stadt Berlin , eine Gedenktafel anbringen, die feierlich geweiht wurde. s Hundert Jahre Deutscher Zollverein Gedenkfeier des Reiches und der Länder. Aus Anlaß der Hundertjahrfeier des Deutschen Zollver eins hatten der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwe rin von Krosigk, und der preußische Finanzminister. Professor Dr. Popitz, zu einer Feier der Reichs- und Staatsbehörden in das preußische Finanzministerium ein geladen. Erschienen waren die Reichsminister und die preußischen Staatsminister, an ihrer Spitze der preußische Ministerprä sident und Reichsminister, Göring, die Finanzminister der Länder, die Staatssekretäre von Reich und Preußen, Ver treter des Reichsrats, ferner Führer der nationalsozialisti schen Bewegung, Vertreter der obersten Reichs- und Staats behörden, insbesondere der Zollverwaltung, der Stadt Ber lin, der Spitzenorganisaüonen der deutschen Wirtschaft und die Rektoren der Berliner Hochschulen. Nach einer musikalischen Einleitung durch die Kammer musikvereinigung der Staatsoper eröffnete Finanzminister Professor Dr. Popitz die Gedenkfeier. Der Finanzminister zitierte Sätze von Treitschkes Geschichte Deutschlands im 19. Jahrhundert, die das Ereignis am 1. Januar 1834 als dem neben der gewaltigen Leistung Bismarcks wesentlichsten Beitrag Preußens zur Erfüllung des Sehnsuchtstraumes al ler Deutschen zur Wiederherstellung eines einigen Deutschen Reiches verherrlichen. Er schloß mit dem Hinweis, daß wir heute, da das deutsche Volk, aufgerüttelt von seinem Füh rer, wieder erwacht sei zu seinem wahren Wesen, an die sem Gedenktag Hineinblicken könnten in die Zukunft des unlösbar geeinte» Deutschen Reiches. Alsdann ergriff Geheimer Hofrat Prof. Dr. Oncken das Wort zur Gedenkrede. Im Anschluß daran nahm der derzeitige Vorstand der Friedrich-List-Gesellschaft, Staats minister a. D. Dr. h. c. Saemtsch, das Wort. Hierauf sprach -er bayerische Ministerpräsident und Staatsminister der Finanzen, Siebert, zugleich für di« übrigen an der Gründung des Zollvereins beteiligten außerpreußischen Län der. Reichsminister Graf Schwerin von Krosigk dankte zunächst der Friedrich-List-Gesellschaft für die Nus-