Volltext Seite (XML)
bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Mx die Aufnahme eines Inserats an Druck uüd Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. 84. Jahrgang Dienstag de» 3 Dezember 1918 abends Rr.281 I.vsv «liv «mtlivkvn llebsnntmsvkungen Durch das Ortrgesetz kann auch die Verbindung ver» schiedener Listen vorgesehen werden. Es empfiehlt sich, die Amtszeit der Gewählten nur auf eine kurze Zeit, etwa drei Jahre, zu bemessen. Ob eine teilweise oder Gesamterneuerung der Gemeindever tretung eintreten soll, bleibt der Vorschrift der Orlsgesetzer überlassen. Die Anforderungen an die Gemeindeverwaltungen find groß. Wer aber die neue Zeit ersaßt, mit altem Bonecht ausrüumen wiil, der wird freudig an die Arbeit gehen, di« Mitarbeit aller an den groben Aufgaben einer neuen Zeit herbei,»führen. schlutz der Wahl bleibt die bisherige Gemeindevertretung bestehen. Nach der Wahl der Gemeindevertretung bleibt den Gemeinden die Ordnung de« Ratskollegiums über lassen. Für die Wahlen sind Ortsgesetze zu erlassen; eine Vor- läge wird vom Ministerium de» Innern aurgearbeitet und mit Erläuterungen den Gemeindebehörden zugestrtlt werden. Die Gemeinden sind an diese Vorlage nicht ge- bunden, sie wird aber den Gemeindebehörden die Auf. gaben erleichtern. Die Ortrgesetze sind in Städten vom Stadtrat und den Stadtverordneten, auf dem Lande vom Eemeinderat zu erlassen. In Gemeinden, wo eine volle Gemeinde vertretung nicht mehr besteht, kann der Stadtrat, Bürger- meister oder Gemeindeoorstand bas Ortsgrsetz selbst er lassen und nachträglich die Zustimmung der neugewählten Gemeindevertretung rinholen. Wo Arbeiter» und Soldaten räte bestehen, empfiehlt es sich, Bevollmächtigte der A - und E.-Räte gutachtlich zu hören. Bei einlgermohen Takt und Geschick werden sich hierdurch leicht abweichende M inungen überbrücken lassen. Au dem Wahlgesetz darf natürlich nichts geändert werden. Die Ausgabe des Muster« für ein Ortrgesktz wird sich um einige Tag« verzögern. Den Gemeindebehörden wird daher, empfohlen, sofort an die Ausstellung der Wählerlisten zu gehen. Da» Wahlgesetz sieht sür die Wahl gebundene Listen vor, d. h. der Wähler ist bei der Abstimmung an die von Partei- und Brrufrgruppen ausgestellten Bewerber- Itsten in der Art gebunden, daß er nicht sür Bewerber au« verschiedenen Listen stimmen darf. Nimmt er inner- halb einer Bewerberltste Streichungen oder Umstellungen vor oder fügt er Namen hinzu, die in keiner der ringe reichten Bewerberlisten stehen, so werden die Stimmzettel dadurch nicht ungültig; diese Veränderungen sind aber ohne Einfluß auf da» Wahlergebni». Jeder gültige Stimmzettel wird ohne Rücksicht auf die Vollständigkeit und Reihenfolge der Benennungen demjenigen Wahlvor- schlag zugerechnet, für den er erkennbar abgegeben ist. Das neue Gemeindewahlrecht. Di« siegreiche Novemberrevolution hat eine Reihe von Vorrechten der besitzenden Klasse beseitigt, an deren Stelle die Gleichberechtigung aller getreten ist. Durch Erlaß des Eemeindewahlgesetzes vom 23. November 1918 wird auch für die Gemeindevertretung der Stadt- und Landgemeln- den da« Vorrecht de» Besitze» und Stande» aufgehoben; e» werden alle Gemeindemilglieder aufgerufen, an der Verwaltung und dem Ausbau der Gemeinden mitzuwlrken. Die schlummernden Kräfte de» Volke» werden geweckt und der Gesamtheit dienstbar gemacht. Um diese» Ziel recht bald zu erreichen, war das Ministerium bestrebt, die Wahlen bi» zum 31. Dezember vollziehen zu lassen. Eile tut not, zumal in wichtigen Großstädten und auch in einer Anzahl Landgemeinden durch die revolutionär« Kraft der Arbeiter- und Soldaten- rät« die Gemeindevertretung beseitigt worden war. Die gewdnete E.ledtgung der Verwaltungsarbeit in den Ge meinden ist aber nicht nur eine Lebensfrage für die Ge meindeverwaltung, sondern in noch höherem Maße sür di« Einwohner leibst. Wird doch die Beschaffung und Verteilung von Lebensmitteln, Kohle usw durch die Ge meindeverwaltung erledigt. Tine Unterbrechung oder Un terbindung dieser Tätigkeit kann bet dem großen Mangel an Lebensmitteln zu einer Katastrophe für di« »evölke- rung werden. -» Ein- Aussprache mit Vertretern der Landgemeinden, mittleren und großen Städte Sachsen« ergab aber, daß dir Vorbereitung der Wahlen, Ausstellung der Wähler- listen und deren Kontrolle mehr Zeit in Anspruch nimmt al» vorgesehen war. E« stellte sich auch heraus, daß trotz der Demobilisation de« Heere» die Gemeindeverwal tungen noch nicht alle früher tätigen Kräfte frei bekommen haben. Diesen Bedenken Hot sich da« Ministerium nicht verschließen können und hat deshalb am 28. November 1918 ein abgeändertr» Gemeindewohlgesetz erlafsen, worin der äußerste Termin für di, Gemeindewahl auf Sonntag den 9. Februar 1919 festgesetzt wird. In Gemeinden, wo ein, Gemeindevertretung nicht m»hr besteht, ist die Durchführung der Wahl zu beschleunigen. Bi« zum Ab- erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisvierteljähv- lich einschlietzl. Zutragen 2.85 M., zweimonatlich 1.S0 M., einmonatlich SS Pf. Einzel-Stummer« lOPf-Mle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger nehmen Be stellungen an. Verkittung äer Liusokleppang von Seucdvu ckured AMLrpvrsoiiou. Auf Grund der Verordnung des Relchsawts für die wirtschaftliche Demobilmachung Dippoldiswalde. Montag vormittag» 10 Uhr fand di« Einweisung und Beipflichtung der Herren Stürm«' und Hähnel statt, die für unsere Bürgerschule als Vikare für die ständigen Lehrerstellen zugewiesen wurden, di« durch den Heldentod der Lehrer Maultzsch und Brodkorb erledigt waren. Herr Direktor Ebert legte seiner Lin- Weisung,«de das Wort zu Grund«: „Jammert nicht, daß die Zeit so hart! Zeit ist eisernes Wollen und Wagen, Ist ein gläubiges Brückenschläge» Au» umdüsterter Gegenwart Zu lichten und schönen Tagen. Hilft kein Klagen und hilft kein Fleh'«. Trotzt und beißt die Zähne zusammen, Helft die Pfeiler in« Strombett rammen, Brückenjoch laßt auf Joch ersteh'n, Daß wir über di« Fluten geh'nl Der Feier wohnte Herr Stadtrat Süß al« Vorsitzender des Schulausschusses und Herr Obnlehrer Krüger a^ Vertreter der Lehrerschaft bei. — Herr Hilfslehrer Kurt Herrmann in värenft«tn erhielt do» Eiserne Kreuz 2. Kl. — Seit Montag vormittag ist bet nn» völlig,« Ta» Wetter «ingetreten. — In Sachsen traten am 30. November von an steckenden Tierkrankheiten der Rotz in 2 Gemeind«« «il 12 Gehöften in der Amt»hauptmannschaft Döbeln, die WMeritz-Mung Tageszeitung ns Anzeiger für HMmN, SMebelg u. ll. Amtsblatt für die Amtshauptmannschast, das Amtsgericht und den Siadtrat zu Dippoldiswalde. Mit „Illustriertem llnterhattungsblatt". rNffomtowwd«» 20 Pf., solche au» uns«W Amtshauptmannschast mit 15 Pf. di« Spaltze« oder deren Raum ber«^ uet. Bekanntmachung«, auf der ersten Seite <m« von Behörden) die zwei gespaltene Ze,le 65 bez. «O Pf. - Labellarisch« undkomplizierteÄnsercä« mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teil«, di« Feststellung des Gewichts von Rohfellen durch die Flelschbeschauer. In Ergänzung drr Bekanntmachung vom 7. Juni 1918 sSächf. Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 13S) wird folgende» angeordnet: Di, mit drr Fleischbeschau beauftragten Tierärzte und die nichttierärztlichen ve- schauer sind verpflichtet, im Anschluß an die Feststellung der Schlachtgewicht» usw. auch die Lostrennung und Feststellung des Gewicht» der Rohfett« sogl. Anweisung über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Rohfetten; vom S. April 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 86 —) zu überwachen und da» Gewicht in das Echlachtbuch rinzutragen. Bon Zeit zu Zelt haben sie die Doppelfrachtbriefe de» Rohfettablieferers zu prüfen, wobei fest,«stellen ist, ob da» versandte Rohfeit mit den Eintragungen im Schlachtbuche lm Einklang steht. Etwaig« Abweichungen sind dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Rohfettabteilung, Berlin, Unter den Linden 68 a mitzuteilen. Ueber den jeweiligen Rohfettanfall ist dem zuständigen Kommunalverband nach Ablauf eines jeden Monats zusammenfassend zu berichten. Für die Mitwirkung bei der Rohfetterfafsung gewährt der Kriegrausschuß den genannten Sachverständigen eine Vergütung von 4 M. für je 100 Kg Rohfett, jedoch monatlich mindestens 6 M., höchsten» 40 M. Etwaige bare Auslagen, di, bei dieser besonderen Tätigkeit für den Kriegsausschuß aufgewendet werden müssen, werden erstattet. Die monatlichen Forderungsnachweise sind dem Kommunalverband linzu reichen, dem die berechneten Beträge nach Prüfung vom Kriegsausschuß zur weiteren Veranlassung überwiesen werden. Die Vergütung der fest besoldeten Tierärzte und nichttierärztlichen Beschauer bleibt der Entschließung ihrer Anstellungrbehörden überlassen. Soweit an größeren Schlachthöfen und Zentralschlächtereien bereit, Einrichtungen zur wirksamen Erfassung der anfillenden Rohfeite im Einverständnis mit dem genannten Kriegs«»»schuß bestehen, bleiben sie von dieser Bekanntmachung unberührt. Diese Bekanntmachung, die sofort in Kraft tritt, haben die Anstellungsbehörden allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und nichttierärztlichen Beschauern al» Abdruck oder schriftlich zuzufertigrn. Dresden, am 19. November 1918. Arbeit«- und Wirtschaft «Ministerium. vom 20. November d. I. wird folgende« bestimmt: Sämtliche Angehörige de» Heeres und der Marine, die in Dippoldiswalde — gleichviel für welche Zeit — zuziehen, haben bei der unverzüglich oorzunehmend« polizeilichen Anmeldung den Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in letzter Zeit auf das Vorhandensein von Ungeziefer und übertragbaren Krankheiten ärztlich untersucht worden sind. Die» gilt sowohl bei ordnungsgemäßer Entlassung wi, bei Umgehung derselben. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich die MUitärperson«^ die ihre Unterkunft in den ihnen von drr Zivil- oder Militärbehörde zugewiesenen Massen quartieren erhalten. W«r den geforderten Nachweis nicht erbringen kann, hat sich nach Anweisung de» Meldeamtes sofort einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die bewußte oder fahrlässige Verheim lichung übertragbarer Krankheiten, abgesehen von den verderblichen Folgen, di« sie für die Allgemeinheit haben kann, unter Umständen für den Täter schwere Strafen nach sich zieht. Ebenso strajbar macht sich der, der eine Milktärperson bei sich aufnimmt, von der er weiß oder wissen muß, daß bei ihr die ärztliche Untersuchung über das Vorhandensein von Ungeziefer oder übertragbaren Krankheiten noch nicht statt- gefunden hat. Diese Bekanntmachung tritt sofort tn Kraft. Dippoldiswalde, am 30 November 19 >8. vor Ruckst»». vls Lsruütrsetsu kür ckou Lrdoltsr auck Solckutsorut. vr. Hornig, Herm. Voigt. Karl Nützel. Bürgermeister. Die Ausgabe der SrotrulLeemurksu sür die Woche vom 2.-8. Dezember 1918 erfolgt > Mittwoch den 4. d. M. vormittag» von 10—12 Uhr im Rathaussaale. Stadtrat Dippoldiswalde. Bindereisig, Gebund 65 Pfq , ist zu haben im Gehöft des städtischen Walbwä'ters. Dippoldiswalde. Der städtische Forstausschuß.