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Weisimh^eitung Di« >r- ÄMil,« «s AÄ" R HMD», UMeM L« stellungen an. . DippoldiswaM etfuvjM Mittwoch den 7. August 1918 abends 84. Jahrgang Rr.182 Der Kommunalverband. Nr. 3876 Mob. II. Ministerium des Innern. Handel mit Gänsen Königliches Amtsgericht. 2ä. Reg. IIb/18 herrscht Königliches Amtsgericht o Reg. 958/18. sM^ Dresden A., den 3. August 1918. Kaiserliche OberpostdireNio». rladunm Sachen sztg.) a, guck egt gar tcht der r, den» e Knie tn der In dem Gülrrrechisregist« für den hiesigen Gerichtsbezirk ist heute eingetragen worden, daß der Grobkaufmann Alfred Gaudich in Kreischa und seine Frau Mathilde geborene Jngenohl daselbst durch Lheoertrag vom 24. Juni 1918 die Verwaltung und Nutznießung des Manne» ausgeschlossen haben. Dippoldiswalde, am 3. August 1918. Höchstpreise werden aufgehoben. Dresden, ani 5. August 1918. —.62 (-.72) M.je Pfd. —.77 (-.82) - - - -.24 (-.28) —.32 (—.43) Kaffee-Ersatz für Selbstversorger. Bescheinigungen an Selbstversorger zum Bezüge von Kasse« Ersatz werden nur bi» zum 10. d. M. im Rathause, Zimmer Nr. 8, ausgestellt. Stadtirat Dippoldiswalde. 9 Hahr« rrmotster iht. Sr schuld«! Nisstrafe ungSan- id begab häuslich rgdhütte wenig« :dt ustv I fkammerl etschlos« 'Kranke UNg de, >t stand nn au» Brand- alte tin t, nach, -chu-pe» :t hatte rtete ert )«n uns t." iva^ »n s«hil Possendorf. Bei dem hiesigen Standeramte gelangten im Monat Juli zur Anmeldung: 4 Geburtsfälle (2 männ liche und 2 weibliche), 1 Eheschlirbung und 9 Sterbefälle. Don diesen 9 Verstorbenen haben 2 den Heldentod fü« Vaterland erlitten. Das auf die Namen Heinrich Breucker in Hannover und August Dieterich» in Bremen auf Blatt 121 des Grundbuchs für Sadisdorf eingetragene verliehe«» Bergbaurecht, Bergmannsfreude l, Grubenfrld in den Fluren Sadisdorf, Rauudorf und Obercarsdorf, 169 Maßeinheiten, da» sich auf alle etwa im Grubenfelde liegen-. den verleihbaren metallischen Minertalien erstreckt, ist durch Entscheidung der Kgl. Berg- amtr Freiberg vom 5. Juni 1918 den Berechtigten rrchtslräftig entzogen worden. Dier ist am 30. Juli 1918 im Grundbuche eingetragen worden. Gemäß der Bestimmung in 8 393 des allgemeinen Berggesetze« in der Fassung vom 31. August 1910 wird dies bekannt gemacht mit dem Hinweise, daß die Hypo- thekengläubiger, Grundschuldgläubiger und Rentenschuldgläubiger sowie jeder, der auf Grund eines vollstreckbaren Tittels die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Berg- bauberechtigtrn herbeizusühren in der Lage ist, binnen drei Monaten nach dieser Be kanntmachung die Zwangsversteigerung de» entzogenen Bergbaurechte» beantragen können. Wird innerhalb dieser Frist die Zwangsvollstreckung nicht beantragt oder führt die Versteigerung mangel» eines wirksamen Gebots nicht zum Zuschlag, so erlischt da» Berg baurecht. Dippoldiswalde, den 3. August 1918. ch Ersah werden, tgesetzten irtoffeln, «rtoffeln, irtoffeln 19. bb» lach d« m Ersatz M« di« Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. 8 ll. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 ll der Verordnung vom 2. Mai 19 l 8 be straft. Dippoldiswalde, am 2. August 1918. G^vnnspii-iüus-IRai-Kvn gelangen Donnerstag den 8. dieses Monats vormittag» 11 Ahr im Rathause an wlllckordowlttolt» korvoooa, die Spiritus unbedingt zu Aovluvoobon benötigen uock ckl» usobrnwotsou lu ckor Lng» stuck, zur Ausgabe. Berücksichtigt werden nur Personen mit den Anfangsbuchstaben Lab, 81, I u. v und auch diese nur insoweit, als die zur Verfügung gestell ten Marken ausreichen. Sroiw»rbou-Lu»w«t»k»r1v Ist vorrulogou. Stavtrat Dippoldiswalde. Seife. Zufolge neuerlicher Bestimmung de« Reichskanzlers vom 17. Juni 1918 (R. S. BI. S. 661) kann der Händler, wenn er zur Abgabe von Feinseife oder Seifenpulver wegen Mangels an Ware nicht in der Lage ist, für die ihm abgelieferten Srifenkartenabschnitte einen Gutschein ausstellen. Segen Rückgabe diese» Gutschein» kann er während der beiden dem Ausstellungsmonat folgende Monate eine entsprechende Meng« Wasch mittel abgeben. Bi» auf weiteres berechtigten die auf Selfenpulver lautenden Abschnitte der Seist«- karte sowie die darüber ausgestellten Gutscheine nur zur Abgabe der Hälft» d« darauf verzeichneten Menge. Diese Einschränkung bezieht sich lediglich auf Selfenpulver, nicht auf Feinseife. Gutschein-Bordrucke können von den Händlern in der benötigten Anzahl bei der Ortsbehörde entnommen werden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 ll der Bekanntmachung des Reichskanzler» vom 21./6.1917 mit Gefängnis bi» zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu 1500 M. bestraft. Nr. 3229 LMob. ll. Kgl. Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 2. August 1918. älteste. Löwe«, — Briefe an den Grenadier Willy Zinke von hier kamen mit dem Vermerk zurück: „Verwundet, Lazarett unbekannt." Sadisdorf, 7. August. Heut« vor 25 Jahren wurde die hiesige Schule feierlich geweiht. Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinte von Neubau nach der Lehnmühle in Reichstädt liegt beim Postamt« Frauenstein vom 10. ab 4 Wochen au». Oertliches und Sächsische». Dippoldiswalde. Nach Mitteilung auf zurückkommen, den Postsendungen wird der Soldat Richard Ander«, «ahn de» Herrn Hermann Ander«, Markt, vermiß». —472 / -.57 - - —.17 . . —.24 Amtsblatt Wr di« Königliche Amtrhauptmannschast, das Königliche Amtsgericht and den Stadtrat ,a WNt achtseittgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und Unterhaltungsbeilage. 8 lo. Die Gemeinden können — unter Errichtung einer Gänseankaufs- und -verteilungs- stelle — die Gänse von Züchtern und Mästern im Orte auskausen und dann die Ver teilung gegen Abgabe von Sperrkarten selbst vornehmen. Die Pflicht zur Führung eines Lin- und Verkaufsbuches und zur Anzeige an den Kommunaloerband (8 3) bleibt bestehen. Inserats ««»en «U 20 Pf., solche au» unsere» Amtshauptmanuschast mit 15 Pf. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile KS bez. S0 Pf. - Tabellarische und komplizierte Inserate mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 50 Pf. „W«iß«rltz-Zeitung" «scheint täglich mit Aus- nabme der Sonn- und Feiertage und wird an, Spätnachmittag ausge geben. Preis viertelsähi lich einschließl. Zutragen 2,40 M., zweimonatlich 1,60 M., «inmonatlich 80 Pf. Einzel-Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger nehmen Be- e regel«, ordnun^ /daß di« c Land^ -erbftve-^ r Friths ?rs aü» Zugküh« Zett der - Krüh yt oder > Gerste l hSfutter^ m. Dm >Szwecken Körner. Ms. ME Zu der Verordnung de- Staatssekretär» des Kriegsernährunpsamtes vom 2. Mai 1918 (RGBl. S.373) und der Ausführungsverordnung des Kgl. Mlnistertums des Innern über den Handel mit Gänsen vom 8. Mai 1918 (Nr. 111 der Eächs. Staats- zeitung) wird folgendes bekanntgemacht. 8 1- Wer gewerbsmäßig Gänse an- und verkaufen will, bedarf dazu einer besonderen Erloubni», die auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweiskarte seitens des Kom< munaloerbandes unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt wird. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskart« ist eine Gebühr von 3,— M., für jede Nebenkarte eine Gebühr von 0,50 M. zu entrichten. 8 2. Belm Aufkauf von Schlachtgänsen hat der Aufkäufer einen Schlußschein auszu- stellen; Vordrucke hierfür sind vom Kommunalverband zu beziehen. 8 3- Jeder Aufkäufer hat ein Sin- und Verkaufsbuch zu führen, aus dem die An- zahl der elngekausten und verkauften Gänse, Namen und Wohnort der Verkäufer und Käufer, sowie die Ein- und Verkaufspreise zu ersehen sind. Er hat jeden Mittwoch dem Kommunalverband auf Postkartenvordruck anzuzeigen, wieviel Gänse er seit der letzten Anzeige angekauft, wieviel Gänse und nach welchen Orten er verkauft hat. 8 4. Der Verkauf von Schlachtgänsen an B«rbrauch«r ist nur gegen Abgabe eine« Gänsekart» zulässig. Belm Verkauf von Gänsefleisch in Teilen ist für jeden Teil von höchstens eine« Pfund Gewicht einer der 4 Abschnitte der Gänsekarte abzugeben. Die eingenommenen Eänsekarten und Kartenabschnitte sind aller 2 Wochen unter Vorlegung de» Ein- und Verkausrbuches an den Kommunaloerband abzultesern. 8 5. Die Gänsekarte wird nur auf Antrag von der Ortsbehörde aurgegeben. Ueber die Ausgabe ist «ine Liste zu führen. Jeder Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen darf eine Karte erhalten. Größere Haushalte «halten für je 4 Personen eine weitere Karte. Bruchteile werden nach oben abgerundet. Bei der Berechnung find Kinder unter 6 Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dürfen für je drei ständige Verpfleggäste zu sammen eine Karte erhalten. Wer selbst Gänse hält, darf keine Karte «halten. Da die Karte lediglich Eperrkarte ist, gibt sie keinen Anspruch auf Belieferung. 8 6. Der Verkauf von lebenden und Echlacht Eänsen hat nach Gewicht zu erfolgen. 8 7. Beim Verkauf lebender Gänse durch den Züchter oder Mäster darf der Preis von 2.75 M. für ein Pfund — ab Stall — nicht überschritten werden. Beim Weiterverkauf durch den Händler darf insgesamt ein Zuschlag von 0.50 M. für ein Pfund einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden. 8 8. Beim Verkauf von geschlachteten Gänsen gelten dir Höchstpreise des 8 2 der Ver ordnung vom 2. Mat 19,8. Dieser beträgt für da» Pfund beim Verkauf durch den Züchter oder Mäster an den Händl« frei Versandstation 3.50 M.; beim Verkauf durch den Händl« an den Kleinhändler frei Lager oder Laden de» Empfängers 4.— M. und an den Verbraucher 4.50 M. Der Höchstpreis für rohe» Gänsefett beträgt 10 M. und für ausgelassener 12 M. für da» Pfund. 8 S- 7" ^ Did entgeltliche tauch tauschweise) Abgabe von lebenden oder toten Schlacht gänsen unmittelbar an verbrauch«- ist dem Züchter oder Mäst« verboten; letztere dürfen vielmehr Schlachtgänse nur an die ,»gelassenen Aufkäufer abgrben. Vergleich auch 8 >0. Dir unmittelbar- Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkaufe von Schlachtgänsen zug-lassen«, Stellen gestattet. Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise gelten nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 7. August 1918 geltenden Erzeuger- und Eroßhandels- höchstpreise (Ministerial-Verordnung vom 29. Juli 1918) stammen. Die Kommunalv^bände haben darüber zu wachen, daß die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den vorstehenden neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen an den Kleinhandel geliefert stnd.sß?- , , ll. Die unter Nr. 15. und 16. der Ministerialverordnung vom 29. Juli 1918 festgesetzten Pilz- 4. Bohnen Erzeugerpreis: a) grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) —.35 b) Wachs- und Perlbohnen —.45 9. Frühweißkohl —.12 12. Frühzwiebeln ohne Kraut —.18 Höchstpreise für Gemüse. I. Mit Wirkung vom 8. August 1918 ab werden im Auftrage der Neichsstelle für Gemüse und Obst die in der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1918 — 1271 Vo 2 (SSchs. Staatszeitung Nr. 175) festgesetzten Höchstpreise wie folgt abgeändert: . ' Großhandelspreis:^. Kleinhandelspreis