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Meißeritz-Ztitung 82. Jahrgang Montag den 7. Mai 1917 abends Nr. 104 die 20—22 23-29 80 61 rechnet weiden Berlin, den I.Mai 1917. Die Borschristen des 8 10 über Schlußsch-ine treten erst mit dem Ablaufe d« 20. Mai 1917 in Kraft. i " Berlin, den 3. Mai 1917. Reich,stelle für Gemüse und Obst. Verwaltung,abtetlung. v. Tilly. — Absatz von Dörrgemüse. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 4. Mai 1917. Ministerium de, Inner«. In Ergänzung der Bekanntmachung oom I. September 1916, Reichsanzeiger Nr.207 vom 2. September 1916, wird mit Genehmigung de» Bevollmächtigten der Reichs kanzlers bestimmt: . ' Der Zuschlag von 71/20/0 für den Großhandel und der Zuschlag von weiteren 200/0 für den Kleinhandel darf auf den Erzeugerpreis zuzüglich Verpackungskosten be- Krieg,gesellschaft für Dörrge«üse «. b. -. Koppel. > net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei« gespaltene Zeile 40 bez W Pf. - Tabellarisch« undkomplizierteInserate mit entsprechendem Aust schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 80 Pf. IV. Zu 8 8: Zuständige Behörde ist in Städten mit revidierter Städtrorvnung der Stadlrat, im übiigen die Amtshauptmannschaft. Dem Handel im Umherziehen steht der Handel derjenigen Personen gleich, die Gemüse und Obst in kleineren Mengen beim Erzeuger auskaufen, um es zum Wochen markte zu bringen. Solchen Personen darf die Genehmigung nur »teilt werden, wenn sie eine von der zuständige,, Behörde ihres Wohnorte» oder ihrer gewerblichen Nieder lassung ausgestellte Bescheinigung über ihre Zuverlässigkeit beibringen. Die Zuverlässigkeitsbescheinigung und die Genehmigung zum Handel sind jederzei widerruflich. Ausführungsverordnung zur Verordnung des Reichskanzlers über LsnKüss, ObsE und TürlGnürrkl« vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307). I. Zu 8 l Absatz 3: Gleichzeitig ist der Landesstelle eine Abschrist zu übersenden. Die bereits bei der Reichsftellr angemeldeten Verträge sind der Landesstelle nachträglich in Abschrift milzuteilen. ll. Zu 8 6 Abs. 2: Den Groß bez. Kleinhandelspreis darf der Erzeuger nur fordern wenn » die sonst dem Grob- bez. Kleinhändler obliegende Tätigkeit selbst übernimm Die Anlieferung der Ware durch den Erzeuger genügt dazu allein nicht. Hinzukommet muß noch die Verteilung der Erzeugnisse an die Kleinhändler bez. Verbraucher. Macht der Erzeuger beim unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher keine anderen Aufwen dungen als die für die Beförderung zur nächsten Verladestelle und für die Verladung, so darf er nur den Erzeugerpreis fordern. Betreibt er am Erzeugungsorte den Klein- verkauf von Gemüse und Obst, so steht ihm der Kleinhandelspreis zu. III. . Zu 87 Abs 1: Die Kommunalverbände haben, soweit Erzeugerpreise <88 4, 5 bestehen, die Groß- und Kleinhandelspreise durch prozentuale Zuschläge zu diesen sest- zusetzen. zAne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Post- boten, sowieunsereAus- träger nehmen Bestel lungen an. .^"woch den ».Mainachmittag, 3 Uhr sollen imhiesigen Vahnh^ttestaurant im städtischen Forst ausbereiteten Nutzhölzer ak , 177 Stämme 10-15 Zentimeter Mittenstärke 198 . / , , . . 6 ' 30-36 n Ek brkanntz^ Bedingungen versteigert werden. Spezielle Ber- - Ä bei dem rinierzeichnet.n von nächstemMontag ab zu haben. Dippoldiswalde, den 2. Mai 19 l 7. Der städtische Forstantschnß. v. Gietzölt, Vorsitzender. ^ TMeitW M AWM flr WMM UMckrg u. ll Amtsblatt st, die Königliche Amt-h-uptmannschaft, d-- Königliche Amtsgericht und Len St-dtrat zu Dipp-ldi-umlde. Mtt achtselttgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilag . Mir die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. ' Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Inserat« werden mtt 20 Pf., solche aus unseyl Amtshauptmannschak» mit 1k Pf. die Spaltzetl« »der deren Naum berech- Dte Mteiheritz - Zeitung« «scheint täglich mi.Aus» kakme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisvierteliähr- Uch 1 M. 80 Pf., zwei- monatlich 1 M. 20 Pf.. nnmonatlichKOPf. Ein- Uunilospvnr«! Am 18. vorigen Monats ist in Naundorf (Amtsh. Freiberg) ein au, Niederbobritzsch stammender tollwutkranker Hund, Spitzbastard, männlich, schwarz, untere Halsseite, Brust, Bauch, Füße und Schwanzspitze weiß, ungefähr 4—5 Jahre a», getötet worden. Gemäß der Verordnung zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut vom 2. Januar 1911 (Gesetz, und Verordnungsblatt Seite 9) wird daher bi, zu« 18. Juli diese» Jahre» ein Sperr- und Beobachtungsbezirk gebildet. Der Sperrbezirk umfaßt die folgenden Orte: Beerwalde, Burkersdorf, Friedersdorf, Hartmannsdorf, Höckendorf mit Staats forstrevirr, Kleinbob, itzsch, Obercunnersdorf, Pretzschendorf, Röthenbach und Ruppendorf. Das Beobachtungseebiet wird aus folgenden Orten gebildet: Ammei,darf, Berreuth mit Rittergut, Borlas, Dittersbach, Frauenstein mit Staatsforstrevier, Hennersdorf, Nassau mit Staatssorstrevier, Paukhain Reichenau und Reichstädt mit Rittergut. 1. Jni Sperrbezirk sind sämtliche Hunde an solchen Orten festzulegen oder sicher einzusperren, di« fremden Hunden nicht zugänglich sind. Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und auger der Zeit de» Ge brauch» festgrlegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagd hunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit de» Gebrauchs (Jagdhunde außerhalb de, Jagdreviers) festgrlegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Die Ausfuhr von Hunden aus dem Sperr- und Beobachlungsbezirk ist nur mit polizeilicher Erlaubnis nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. AU» Huub», die im Sperrbezirke ohne Maulkorb frei umherlaufend betroffen werden, sind einzu fangen und in sicheren Gewahrsam zu bringen. Die Entschließung darüber, ob sie zu töten sind, behält sich die Königliche Amtshauptmannschast, an die deshalb unverzüglich Anzeige zu erstatten ist, für jeden einzelnen Fall vor. Die Gendarmerie und die Orts» Polizeibehörden sind außerdem angewiesen worden, umherla« sende Huub» ohn» Maul korb, di« sich nicht fangen lassen, ohne wettere« zu erschieße«. 2. Im Beobachtungsgebiete ist es gestattet, die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine zu sühren over mit einem sicheren Maulkorb untrr dauernder Ueber» wachung srei laufen zu lassen. 3. Im übrigen sind alle diejenigen Hunde und Katzen, die von dem wutkranken Hunde gebissen worden sind oder auch verdächtig sind, von dem Ti«re gebissen worden zu sein, sofort zu töten. »»rdächtig», auf Tollwut Hinbrutende Erscheinungen an Hunde« ober Katze« sind sofort zur Kenntnis der Ort,Polizeibehörde z« bringe«, die hiervon ungesäumt an die Kgl. Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten haben. 4. Zuwiderhandlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft. Dippoldiswalde, am 3. Mai 1917. Kgl. Amtshauptmannschast. 85 Gramm pro Kopf, sind vom 8. d. M. ab gegen Abschnitt „«« der Lebensmittel- karte erhältlich bei Anders, Grahl (Mühlstraße), Hamann, Hegewald, Hofmann, Kretzsch- mar, Johs. Richter, Hermann Richter, Scheibe und Martin Schmidt. Stodtrat v-ppoldkwaldo V. Zu 8 9 Absatz 4: Die Landesstelle überträgt ihre Befugnisse auf die bei den Kreishauplmannschaftrn b« stehenden Krel,st«llen (bisher als Bezirksstellen bezeichnet). Hierzu ergeht besondere Anweisung. VI. Zu 8 lO: Der Schluß'chein ist auch dann zu erteilen, wenn ein Erzeuger Gemüse oder Obst an die unter IV genannten Personen kommissionsweise — d. h. zum Brr- kaufe für Rechnung des Erzeugers — abgibt. Soweit die Groß- und Kleinhandelspreise durch Zuschläge zu den Erzeugerpreisen stltgesrtzt worden sind, gelten nach Maßgabe der von den Kommunalverbänden zu er- lajsenden näheren Bestimmungen folgende Vorschriften: Wer den Groß- oder Kleinhandel mit Gemüse, Obst, oder Südfrüchten betreibt, hat täglich die von ihm gefordert«, Preise in ein vom Kommunalverband geliefertes verzeichnt» unverwischbar rinzptragen und dieses an seinem Ladensenster, Stand oder Wagen so anzubringrn, daß «a von jedem Käufer abgelesen werden kann. In diese Verzeichnisse ist außer dem Namen und Wohnort des Händler» auch der Tag einzu- trogen) sür den da» Verzeichnt» gilt. An Sonn- und Feiertagen kann der Aushang vom Tage vorher verwendet werden, wenn sich die Preise nicht geändert haben- das gleiche gilt sür jeden Wochentag, an dem die Preise vom Tage vorher in Kraft bleiben. Die Benutzung von Vordrucken solcher Prrisverzelchnisse mit Spalten sür mehrere Tage einer Woche ist zulässig. Liner behördlichen Abstempelung vor dem Aushange bedarf es bei solchen Preisverzeichnissen nicht. Die Preisverzeichnisse sind nach Ablauf ihrer Geltungsdauer adzunehmen, mit den dazu gehörig«, Echlußscheinen gemäß 8 10 Absatz 1 Satz 2 der Reichskanzler-Ver ordnung vom 3. 4.17 aufzubrwahren und für die zus'Sndige Prrirprüsung»stelle zu jederzeitiger Einsicht während der Geschästsstuudrn bereitzuhalten. Die Kommunalverbände können anordnen, daß Händler mit fester Verkaufsstelle in bestimmten Zwischenräumrn, Händler auf Wochenmärkten oder Straßen nach Schluß dir verkauf«s, die Preisverzeichnisse nrbst Schlußlcheinen bei einer bequem zu erreichenden Amlsstelle abliefrrn, damit sie dort auf ordnungsgemäße Preisbildung geprüft und während der vorgeschrirbenen Zeit aufbewahrt werden. Diese Stelle hat auch darüber zu wachen, daß die in d«n Echlußscheinen vom Erzeuger oder Großhändler berechneten Preise den besiehenden Vorschriften entsprechen. Wo Pnisprüsungsstellrn bestehen, sind diese mit dir Uebnwachung zu betrauen. VII. Zu 8 >5: AK Sammelslellrn gelten auch die von den Kommunalverbänden er richteten und di« Sammelslellrn der Haussrauenoereine. Dresden, am 2. Mai 1917. Ministerin« de» Innern. Genehmigung z«m Betrieb« des Großhandels mit Gemüse usw. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die in den «nisprechmden Verordnungen dir Kreishauptmannschasten für da» Genehmigung», vrrsahren und d«n Echlvßsch«nzwang festgesetzten Termine verschieben sich demgemäß. Dresden, den 4. Mai 1917. Ministerin» de» Innern. > Auf Grund de» 8 17 Absatz 2 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. «prtl 1917 (Reich,gesetzdlatt S. 307) wird bestimmt,- ! > Der im 8 9 vorgeschrirbenen brsondrren Genrhmigung zum Betriebe de» Groß handels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bedarf e» erst vom Abläufe des 20. Mai l 917 ab.