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82 Jahrgang Freitag den 13. April 1917 abends Nr. 84 » » pp ; -> 0.55 0,65 » 0,65 » 0,70 » «s 0,80 » S Pf««» 2 > aa S 62^i Eine s gelten und haben infolgedelft» k !» 'r T ch ' k mi. !us- 0 65 0,70 3 0,70 0 75 0,80 »» r »» »» M. 28,50 M. 25,50 M 33.80 M. 30,80 und Klein» 6 Wochen nach der Entbindung, ist der Btolkartenousgabesteüe nachzuwrisen. für 50 kg brutto für netto 2. für abgebrühte Fatzbohnen sür 50 lr^ netto Da durch das lM!- »> § 3 erworben haben. Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven- Kriegsgelellschaft m. b. H zu Braunschweig anzuforden sind. Das Eigentum an diese» Fatzbohnen darf ohne unser« Genehmigung nicht weiter übertragen werden: Lohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keine« höhere« Preise» als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. Gemeinnützigen Stellen, di« tm Inleresse der Ernährung der Bevölkerung von Be hörden in» Leben gerufen worden sind, werden die von lhuen beschassten Fatzbohnen nicht abgenommen werden, zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. Uiber die Höchstpreise für Fatzbohnen im Kleinhandel rrsoigrn noch besonder« Bekanntmachungen. Die Verlängerung der Anzeigesrist bi» zum 20. April 1917 erfolgt mit Genehmig gung des Reichskanzlers. Braunschweig, den 16 Dezember I9I6/5. April 1917. Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Or. Kanter. a) Gewerbetreibende, sowie gewerbliche Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge, die wenigsten» 8 Stunden täglich autzerhalb ihrer Wohnung körp«Uchr> arbeiten; b) land und forstwirtschaftliche Arbeiter einschlietzlich der Gärtnereiarbeiter. . «« 'ie tätlich mindestens 8 Slunden iäiig sind; c) Eisenbahn-, Post- und Telegraphenarbeiter einschlietzlich der Postbote«, "" Außendienst arbeitende Kassenbolen, soweit si« wenigst««» täglich 8 Stunden arbeiten. ""E" die Schwerarbeiter Beamte, Kaufleute, Handlungsgehikfe», erkarfer, Verkäuferinnen, Kontmpersonal, Hausdiener und Dienstboten. ?3 K Die Gültigkeit der Zuckerkarten für den laufenden Versorgung»,eiiraum (Reihe 4) erlischt mit dem 12. April 1917. Nach diesem Zeitpunkte darf auf Karten der Reihe 4 kein Zucker mehr im Kleinverkauf abgegeben werden. Die Einlieferung der vereinnahmten Bezugsausweise und Bezugrkarten der Reihe 4 hat spätestens zu erfolgen: seitens der Kleinhändler an die Zwischengrotzhändler bis 1« April 1917; seitens der Zwischengrotzhändler an die der Zuckerverteilungsstel'e für da» Königreich Sachsen angehörenden Großhändler bis 20. April 1017; seilens der letzteren an die Zuckeroeiteilungsstelle bl« zum 28. April 1917. Vom 13 April 1917 ab gelten die Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 5. Dresden, den l 1 April 1917 Ministerium be, Innern. S 4N Zeugnis eines Arzte» oder einer Hebamme II. Als Schwerarbeiter im Sinne von I. Ziller 4 42/s Pfund zu erhalten: Zulage von 200 x <2/5 Pfund) Brot wöchentlich erhalten a) Schwangere vom sechsten Monat der Schwangerschaft an b) stillende Mütter während der Stillzeit cj nichtstillrnde Mütter während der ersten Borliegen der Voraussetzungen zu » bi» c Sämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn oder Schiffstaiion de» Herstellungs art«, für Händler ob Bahn oder Schiffstation des Händler», bei Lieferung am Her- stellungrort oder am Orte de» Händlers sür Hersteller oder Händler sret Haus de» Käufer». Der Flaschen preis gilt ohne Be packung, dies« darf nur in Höhe der Selbst- kosten in Rechnung gestellt werden. Sonstige Zuschläge irgendwelcher Art dürfen nicht «hoben werden. 8 2. Die in § 1 bestimmten Höchstpreise gelten auch für: 2) Stitz vergorene Apfel- und Biinenweine aller Jahrgänge, die nicht min desten» 9 Bolum-nprozent Alkohol enthalten, auch wenn sie gesüßt sind, d) ausländisch« Apfel- und Birnenweine aller Jahrgänge und Arten, soweit nicht die Reichssteile sür Gemüse und Obst, Berwaltungsabteilung Berlin, gemäß 8 7 der «wähnten Verordnung Ausnahmen zulatsen wird, c) Erzeug» s,e au« «leinkeltereien (Betrieben, bei denen die Hersteller nach 8 8 der Beroidrung über di- Verarbeitung von Obst vom 5. August 19 >6 nicht unter ihre Bestimmung fallen), beim Verkauf an und durch den Gratz-, Zwischen- oder Kleinhandel. 8 3. Sütz ve-gorene Apfel- und Blrnrnweine aller Jahrgänge, die 9 Volumenprozent oder mehr Alkohol enthalten, dürfen, auch wenn sie gesüßt sind, von Herstellern und Händl«» nur mit Genehmigung der Krieg»gesellschoft für Weinobst Einkauf und -Der- tetlung, G. m b. H„ Berlin, abgesetzt werden. He,stell« und Händler, die sich im Besitz solcher Weine befinden, haben ihre getarnten Bestände daran bet d« Krtegsgelellschast für Weinodst Linkous und Bertrtlung, G. m. b. H., Bnlin Liss 68, Kochstr. 6III, bi» zum 20. April d.J. anzumelden. 8 4. Dt« verstell« haben die ve'pflichlung, zu niedrigeren als den angeführten Preisen abzugeben, wenn der Gestehungsprel» sich an Hand der Einkäufe der Robware nirdiiger st«M, die Händler desgleichen, wenn seitens der Hersteller niedrigere Preise zur Der- r«ch««ng gelangten. 8 5. Zuwiderhandlung«» weide« mit den Strafen de» 8 9 der Verordnung über dl« I verarbrüung von Obst vom 5. August 1916 bestraft. 8 b. Dies« vestimmungkn treten für den--«stell« sofort, im übrigen 5 Tag-nach ihrer LMkävdung in Kraft. B«ltn, den 3 «prtl 1917. Kriegrgeftllfchaft für «rinobst-Einkauf und .»erteil»««. G « b. H^ Härtel. a) Beim Berkaus durch den Hersteller an den Handel oder an den Verbraucher: in Fässern und offenen Gesäßen von 10 I Inhalt und darüber für 1 l in offenen Gefäßen unter 10 1 Inhalt und im Ausschank sür 1 l , . . in Flaschen zu mindestens 3/4 1 Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 Flasche d) Belm Weiterverkauf im Groß- und Zwischenhandel: in Fässern und offenen Gefäßtn von 10 I Inhalt und darüber für 1 1 in offenen Gefäßen unter 10 1 Inhalt für 1 1 . in Flaschen zu mindesten» 2/4 i Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Linstondrprei» zu vergüten) für 1 Flasche c) Bei der Abgabe an den Verbraucher feiten» des Trotz-, Zwischen- und Kleinhandels: in Fässern und offenen Gesäßen von 10 I Inhalt und darüber M 1 l in offenen Gefäßen unter 10 1 Inhalt für 1 1 . im Ausschank für 1 Flasche . in Flaschen zu mindestens 2/4 i Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andernsall» zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 1 Bekanntmachung Wer den Handel mit Äpfel- nnd Birnenwein. Nachstehende Bekonntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. April 1917. Ministerium des Innern. O Mf GtNnd de» 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Relchs-Gksetzblott Seite 911) wird mit Genehmigung des Bevollmäch- tigten des Reich»konch,s der Handel mit Apfel- und Btrnenwein nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen srrigegeben: 8 Für rein herben und für gesüßten Apfel- und Birnenwein aller Jahrgänge werden folgende tzöchstvreise festgesetzt: tigten de» Reichskanzlers bekannt: Der Fabrikationshöchstpreis da» heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 1. für roh eingelegt« Faßbohnrn für 50 lr^ netto einschlietzlich Fatz für 50 kg brutto für netto Sämtliche Fatzbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Grotz- handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von un» übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 20. April 1917 anzu geben: a) welche Mengen Fatzbohnen sie in ihrem Besttze haben, d) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen si« die Fatzbohnen nahm« der Sonn» und Feiertage und wird am Spätnachmittag > ausge- aeben. Preisviertelsähr lich 1 M. 80 Pf., zwei monatlich 1 M. 20 Pf^ Brotverforgung. 1. Bom 16 April 1917 an «halten 1. Kinder im ersten Lebensjahre 2. „ vom Beginn des zweiten bls znm vollendeten vierte« Lebensjahre 3. alle über 4 Jahre alten Verfonen (ausschließlich Schwer- und Schwerstarbeit« 4. Schwerarbeiter 5. Schwerstarbeit« — soweit sie von der Kgl Kreiehouptmann- sckasi onerkannt sind — und zwar von der Gemeiude 42/5 Pfund und außerdem von ihrem Betrielwunter- nebmer 2 Pfund, insgesamt also »rot wöchentlich. nnmonatlichSOPf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle P ostanftalten, P ost- boten, sowie unsere Aus- träger nehmen Bestel lungen an. Bekanntmachung über Fatzbohnen. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10 April >917. Ministerium de» Inner«. Auf Grund drr Verordnung des Reichskanzlers vom 5 August 1916 über die Ber- arbeilung von Gemüse (R.G BI. S. 914) geben wir mit Genehmigung de, BevollmLch- Inserat« werden mst 20 Pf., solche aus unser« Amwhanptmannschaft mit 15 Pf. die SpaltzeÄ oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nutz von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 40 bez. 35 Pf. — Tabellarisch« nndkomplizicrteJnserat« mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 60 Pf. ZU rr MHeritz-Mtmg »MVM ftr Amtsblatt für die Königliche Amtshmptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr »k Aufnahme -M« Inserats an »-Mmmt« St-»- und an b-Mmmt-n Tag« wir» k->n« üben,-,amen. ^Verantwortlicher R-dalteur: Paul J-Hne. - Druck und Verlag °°n Larl J-Hn- m Dippoldiswalde. K! k 2 I