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WHeritz-Mung NgchtitsU W- Anztigtl ßr Hstlhiswilllie, AmitStbergll. ll 80. Jahrgang Sonnabend den 24. Januar 1914 abends Nr. 19 Inserate werden mit 15Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschaft mit 12Pf. die Spaltzells oder deren Naum berech net. Bekannlmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 35 bez. 30 Pf. — Tabellarische undkomplizierteÄnserate mit entsprechendem Auf schlag.— Eingesandt, im redaktionellen Teile, dis Spaltenzeile 30 Pf. Die „Westzerltz - Zeitung" erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausae- geben. Preis vierteljähr lich 1 M. 50 Pf., zwei- monatlich 1 Mark, ein- Monatlich 50 Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanftaltcn,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. MU achtseittgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Bürgerschule. Alle Ostern I9I4 schulpflichtig werdenden Uiiadvn sind Vovvsrstae den 29. Farmar vormittags 10—11 vor und UISUvkvn sind 8oooadaock den 31. Farmar vormMae» 10—11 vdr im Amtszimmer des unterzeichneten Direktors (ll. Stockwerk, Zimmer Nr. 24) anzumelden und persönlich vorzustellen. Dabei sind der Iwpksodvtll und bei auswärts geborenen Kindern außerdem eine standesamtliche Geburtsurkunde und das Taufzeugnis vorzulegen. Die Anmeldungen erfolgen in Gegenwart des Schularztes. Um Angaben über den Gesundheitszustand der anzumeldenden Kinder wird gebeten. vippoUlswulckv, den 24 Januar 1914. Sckuldireklor Ldvrt Montag den 26. Januar d. 2s mittags 12 Ahr sollen in Höckendorf b. Edle Krone einem anderwärts wohnenden Schuldner abgepfändete Gegenstände, als: 1 und 1 öffentlich gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort der Bieter: Gasthof daselbst. Dippoldiswalde, den 22 Januar 1914. O 24 /14. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Bürgerschule Dippoldiswalde. Vlvostse äon 27. Fnoonr vormittags 19 vdr'sindet in der InrokaUo unserer Bürgerschule eine Kaisergeburtslags - Festseier statt, zu der der Unterzeichnete im Namen seiner Lehrerschaft alle kaiserlichen, königlichen und städtischen Behörden, die Eltern unserer Kinder, sowie alle Freunde unserer Schule nur hierdurch ergebenft einladet. Schuldirektor Ubvrl. Holzversteigerung: Nassauer Staatsforstrevier. Gasthof zn Bienanmühle. 4. Februar 1914 vorm. 9 Ahr: 474 w Stämme, 311 h. u. 9088 w. Klötze, 50 w. Derbstangen i. g. L, 2285 w. Reisstangen, 2 rm h. u. 68 rm w. ungesp Nutzscheite Nachm. 2 Ahr: 155 rm h u. w. Brennscheite, 92 rm w. Brennknüppel, 123 rm h. u. w. Zacken, 377 rm h u w. Neste; 67 rm w. Stöcke in Abt. 17. 20. 25 27. Schläge: Abt. 21. 31. 37 64. 68 81. 82. Durchforstung»- u Einzelhölzer: Abt. 6. 17. 20. 25. 28 35 37. 39 40. 43 66 67. 68. 74. 86. Löalßl. rorströvlorvorwultullg Asssuu 20 Vloovomüdl». Uöoiel. korstrootamt rrLllvostvio. " ' - ----- - -'S Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Der außerordentliche Wehrbeitrag, zur Deckung der Kosten der im Sommer 1913 vom Reichs tage angenommenen großen Hceresvorlage bestimmt, be steht in zwei Abgaben: im Wehrbeitrage vom Vermögen und vom Einkommen. Zur Ermittelung des Vermögens werte» ist der Stand des Vermögens am 31. Dezember 1913 maßgebend, bei Handel-und Gewerbetreibenden der letzte Ge chäftrabschlvß (Bilanz und Bilanzwert). Beitrags pflichtig ist jeder deutsche Reichsangehörtge mit Ausnahme derjenigen, welche sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Auslände aufhalten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben. Wehrbeitragspslichtig ist ferner derjenige, der weder die deutsche Reichsangehörigkeit, noch eine fremde Staatsangehörigkeit besitz«, in einem deutschen Bundesstaate aber seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, sowie derjenige Angehörige eines außerdeutschen Staates, der sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbs wegen aushält. Alle nach vor stehendem beitragspslichtigen Personen, und zwar auch Kinder, deren Vermögen der elterlichen Nutznießung unter steht, ebenso Fideikommisse sind mit ihrem gesamten Ver mögen (wegen des Einkommens siehe weiter unten) beitragspflichtig; ausgenommen ist jedoch das aus ländische Grund- und Betriebsvermögen. Soweit in ländisches Grundvermögen und inländisches Betriebs vermögen in Frage kommt, sind überhaupt alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt beitragspflichtig. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht, aber nur in beschränkten, Maße, näm lich: wenn sie im Inlande ihren Sitz haben, mit den in der Bilanz des letzten Betriebsjahres aufgeführten wirk lichen Reservekontenbeträgen, zuzüglich etwaiger Gewinn vorträge, aber ohne Anrechnung der Fonds für Wohl fahrtszwecke, und dann, wenn sie dagegen im Inlande keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund- und Betriebsvermögen. Befreit von dem Wehrbeitrage ist: 1. wer ein Vermögen besitzt, das 10000 M. nicht über steigt, 2. wer An Vermögen, das 50 000 M nicht über- steigt, bei einem Einkommen von nicht mehr als 2000 M. besitzt, 3. wer ein Vermögen, das 30000 M. nicht über steigt, bei einem Einkommen von mehr als 2000 M-, aber nicht mehr als 4000 M. besitzt. Weiter sind befreit in ländische Gesellschaften, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, und Gesellschaften, die im Durchschnitt der letzten fünf Jahre weniger als 3 Prozent Gewinn verteilt haben, und bei denen der Kurs- oder Verkaufs wert 80 Prozent des eingezahlten Kapital» nicht übersteigt Der Wehrbeitrag wird erhoben vom Vermögen und bei den obengenannten natürlichen Personen auch vom Einkommen. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben sonach nur vom Vermögen in dem oben angegebenen beschränkten Umfange, nicht aber vom Einkommen Wehrbeitrag zu entrichten. Ehegatten zahlen als eine Person, ihr Vermögen und Einkommen wird zusammengerechnet. Kinder werden beim Vermögensbeitrag wie Erwachsene behandelt. Als steuerpflichtiges Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzugs der Schulden. Es umfaßt das Grundvermögen (Grundstücke — bei Be rechnung nach dem Ertragswerte: Miete nach dem drei jährigen Durchschnitte mal 20 — einschließlich des Zu behörs), das Betriebsvermögen, das dem Betriebe der Land oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dient, und das Kapitalvermögen, worunter das gesamte sonstige Vermögen fällt, das nicht Grund- oder Betriebs vermögen ist. Das Betriebsvermögen einer offenen Handels gesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer oder als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach Verhältnis ihres Anteils zugerechnet. Unter das Kapitalverinögen fallen insbesondere verzinsliche und un verzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, Aktien oder An teilscheine, Kure, Eeschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere Geschäftseinlagen, bares Geld, Banknoten, Kassenscheine, der Kapitalwert von Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen, sowie auch noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapital- oder Rentenversicherungen, bei denen der Berechtigte noch nicht in den Nentenbezug eingetreten ist. Nicht unter das Kapital vermögen sind die Bestände an barem Eelde und an Bank- oder sonstigen Guthaben zu rechnen, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen. Ferner gelten nicht als steuerpflichtiges Vermögen Möbel, Haus rat und Gemäldesammlungen, und frei von der Steuer bleiben die Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Penftonskassen, die Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallversicherung oder aus der Reichsversicherung, sowie alle Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeils- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Der Steuerpflichtige darf von dem Vermögen die dinglichen (also Hypotheken, Grundschulden usw) nur persönliche Schulden, sowie den Wert der ihn obliegenden wiederkehrenden Leistungen (Renten usw. kürzen. Nicht abzugsfähig sind die soge nannten Haushaltungsschulden. Unbeilreibbare Forderungen bei der Feststellung des Vermögens außer Ansatz Als Einkommen wird das zulltzt festgesetzte steuerpflichtige Einkommen - nach den im Oktober bez. November 1913 abgegebenen Deklarationen — zugrunde gelegt. Insoweit werden also auch Deklarationen und Feststellungen nickt notwendig. Zum Unterschiede vom steuerpflichtigen Ver mögen gelten bei der Berechnung des Wehrbeitrages vom Einkommen Frau und Mann nicht als eine Person. Bis zum 31. Januar d. I. ist also deklarationrpslichtig, wer von der Gemeindebehörde eine diesbezügliche Aufforderung erhalten, überdies wer über 20000 Mark Vermögen oder über 10000 Mark Vermögen und mehr als 4000 Mark Einkommen hat. Nichtbefolgung dieser Bestimmung wird mit Ordnungsstrafen bis zu 500 Mark, Hinterziehung mit Zahlung bis zum Zwanzigfachen des Beitrages be straft; bei wissentlich falscher oder unrichtiger Angabe oder wenn Vermögen ins Ausland gebracht werden, kann Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erfolgen. — Auf die Frage: „Was habe ich an Wehrbeitrag zu zahlen?" werden wir in einer der nächsten Nummern zurückkommen. — Mehr al» hundert Personen, Damen und Herren, hotten sich gestern, Freitag, abend in dem mollig warmen Laboratorium der Deutschen Müllcrschule eingefunden, um dem vom Gew erbe verein veranstalteten und von Herrn Ingenieur Riekert gehaltenen Vortrag über die elektrische Glühlicht-Beleuchtung zu lauschen. Der Herr Vortragende verstand es wieder meisterhaft, den Zuhörern das ihnen i» seinen Interna wenig bekannte Thema nahe zu bringen Er teilte die Geschichte der elektrischen Beleuchtung in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt begann mit der Erfindung einer brauchbaren Kohlenfadenlampe durch Edison (1878), die anfangs noch einen Stromverbrauch von 6 Watt pro Kerze hatte, aber bis auf 4,5 Watt verbessert wurde. Sie war allgemein im Gebrauch, und man sieht sie heute vereinzelt noch. Sie konnte aber nicht in beliebiger Kerzenstärke hergestellt werden, und so war zwischen ihr und der hochkerzigen Bogenlampe mit Kohlen» stiften (wie sie zum Beispiel in Dippoldiswalde die Straßen» beleuchtung verschiedentlich benutzt) eine große Lücke. Die elektrische Industrie war eifrig bemüht, die Glühlampen zu verbessern, insbesondere ein Metall an die Stelle des Kohlenfadens zu setzen, was auch anfangs der 90 er Jahre gelang mit der Konstruktion der Metall faden lampen, bei denen allerdings im Anfang der eigentliche Glühkörper in der Lampe aus erdigen Bestandteilen hergestellt war. Hierdurch wurde aber, und darauf kam es an, der Strom» verbrauch auf etwa die Hälfte herabgedrückt gegenüber der Kohlenfadenlampe Das war ein großer Fortschritt und der zweite Abschnitt in der Geschichte des elektrischen Glühltchtes, während der dritte und jüngste begann mit der Herstellung brauchbarer Metalldrahtlampen, zu denen die jetzt überall benutzten Osram-, Wolfram- usw. Lampen gehören. Der Stromverbrauch sank weiter auf etwa ein Watt pro Kerze, was die Beleuchtung entsprechend verbilligte. Es wurde aber auch möglich, hochkerzige Glühlampen, die mit den Bogenlampen erfolgreich konkurieren können, herzustellen. Das Neueste auf diesem Gebiete ist die Nitralampe, die einen Stromverbrauch von nur etwa 1/2 Watt pro Kerze (welchen Begriff der Redner anfangs klar legte) hat und zurzeit das vollkommenste auf dem Gebiete der elekrischen Glühlichtbeleuchtung inbezug auf Stromverbrauch darstellt. Die Lampe kann allerdings zurzeit nicht unter 600 Kerzenstärken fabriziert werden. In Rücksicht auf die staunenswerten Fortschritte, die die Herstellung elektrischer Glühlampen in wenigen Jahren gemacht hat und die Herr Riekert in den verschiedensten Konstruktionen erläuterte, darf aber angenommen werden, daß in abseh» barer Zeit auch kleinere Lampen mit so geringem Strom verbrauch auf den Markt kommen. Ls ist ganz unmög lich, in einem Zeitungsreferat auch nur andeutungsweise auf alle Einzelheiten des Vortrages einzugehen, der unterstützt wurde durch Lichtbilder und Vorführung aller möglichen Lampenkonstruktionen und insbesondere auch zeigte, wie man durch Verwendung verschiedenartiger Schirme und neuerdings durch veränderte Lage der Glüh» drahte, die auch eine andere Lampenform bedingt, mit Erfolg bemüht ist, das Licht, das an sich am stärksten in horizontaler Richtung ausgestrahlt wird, nach unten zn drücken. In die Stromkreise eingeschaltete Meßapparate gestatteten eine Kontrolle des Stromverbrauch» der ver schiedenen Lampenarten. Die in unsrer Stadt immer wieder austauchende Meinung, als sei hier die elektrische Beleuchtung teurer, als auf den umliegenden Ortschaften, wurdevom Herrn Redner gründlich widerlegt. Da»