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WMMWWWW «MW Spaltenzeile 30 Pfg. Inserat« werden mst IN Pfg., solche au» unsere» mit 12 Pfg. die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite Puu von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 35 bez. ZV Pfg. - Tabellarisch« und komplizierteJnserat« mit entsprechendem Auf- iHtritz-Miilig Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. mal: Dienstag, Donner«, tag und Sonnabend und wnd anden vorhergehen. denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. 2b Pfg., zweimonatlich 84 Pfg-, einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Alle Postan- ßtalten, Postboten, sowie !MsereAusträger nehmen Bestellungen an. soll. f. T tzfch. iäsr. ll. )tto. Uer. he, ne. . B. e" a. Zuni, t nt. irsel- ider- >lnn: I«t 74. Jahrgang Dienstag, den 23. Juni 1908 Nr. 70. Unter Bezugnahme auf das von der Königlichen Amtshauptmannschaft unterm 21. März 1907 erlassene Regulativ über die gvRaRvIvn Tivnv — Nr. 37 der Amtsblätter, Jahrgang 1907 — wird bekannt gegeben, daß die mit den Fleischmehlfabrikanten Paul in Freiberg und Fleischer in Pirna eingegangenen Verträge für den 30. dieses Monats gekündigt worden sind und das; die Abholung der Tierkadaver pp. aus dem eosawtsu amtshauptmannschast- lichen Bezirke vertragsgemäß vom I. lall S1v8«8 F»drv8 ad vom Fleischmehlfabrikanten Iori Oppolt in U1pp0ltU8VLl6s übernommen worden ist. 8 1 des genannten Regu lativs wird deshalb mit der Wirkung vom 1. Juli dieses Jahres ab aufgehoben und erhält folgende Fassung. 8 >- Im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast Dippoldiswalde erfolgt die Beseitigung und Vernichtung der Kadaver und Fleischteile umgestandener oder in folge polizeilicher Anordnung getöteter Tiere ausschließlich durch den Fleischmehl fabrikanten Oppolt in VIppMi8VLläo zu den nachstehend unter §8 2 bis 7 ausgeführten mit der Königlichen Amtshauptmannschast vereinbarten Bedingungen. Nr. 34 l ». König!. Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, am 18. Juni 1908. Amtsblatt für die Königliche Amisßauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Ktadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierten Anlerhaltungsblatt". Mit land- und hauswirtfchastlicher Monats-Beilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehnr. - Druck und Verlag von Carl Irhne in Dippoldiswalde. Grasversteigerung. Die diesjährige Grasnutzung von den Wiesen des Höckendorfer Forstreviers soll Sonnabend, den 27. Juni 1908, von vormittags 1/210 Uhr an im Gasthofe zur Beerwalder Mühle in einzelnen Parzellen gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Lgl. korvtrvvIvrvvrvsHuve llüekvväorl. Lei. korntrsntLMt Idsrnnckt. Die Königliche Amtshauptmannschast mit dem Bezirksausschüsse hat genehmigt, dah der Aushängekasten zur Verkündigung allgemeiner Veröffentlichungen und Anordnungen in Gemeinde- und ortspolizeilichen Angelegenheiten in Dittersdorf künftig an der der Dorsstraße zugekehrten Hofmauer des Erbgerichtsgrundstücks Kat.-Nr. 27 angebracht werde. 607 » ä. Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, am 16. Juni 1908. Freitag und Sonnabend, den 26. und 27. Juni 1908, werden die Geschäftsräume des unterzeichneten Amtsgerichts gereinigt; es können deshalb an diesen beiden Tagen nur wirklich dringliche Geschäfte erledigt werden. Dippoldiswalde, den 9. Juni 1908. V Kex. 171/08. Königliches Amtsgericht. Die freieSchweiz nnd dieSoziawemokratie. Zwei Kantone der freien, demokratisch regierten Schweiz haben sich veranlatzt gesehen, der wüsten Ver hetzung der Arbeiterschaft durch die Sozialdemokratie mit dem Strafrecht einen Damm entgegenzusetzen. Den An stoß dazu haben die Leben und Eigentum gefährdenden Ausschreitungen bei dem Gießerstreik in Rorschach im Herbste 1905 und dem großen Maurerstreik in Zürich im Juli 1906 gegeben, bei denen sogar Militär gegen die Streikenden aufgeboten werden mußte. Um den maßlosen Hetzereien der Sozialdemokratie endlich zn steuern, hat sich das Schweizer Bürgertum nicht anders helfen können, als zu Ausnahmegesetzen zu greifen. Den Anfang machte der Kanton Vern, in dem jetzt ein besonderes Gesetz gegen Streiks gilt. Nach diesem Gesetz wird die Belästigung Arbeitswilliger in Streikfällen mit Geldstrafe bis 100 Francs oder mit Gefängnis bis zu 60 Tagen bestraft, wofern nicht nach dem allgemeinen Strafgesetz des Kantons eine härtere Strafe verwirkt ist. Ansammlungen im Streikfalle, welche die öffentliche Ordnung erheblich stören, sollen durch Androhung einer Gefängnisstrafe bis zu 60 Tagen verhütet werden. Die Behörden werden er mächtigt, während der Dauer von Streiks die Veranstal tung von Umzügen zu verbieten. Ausländer, die Arbeits willige belästigen, können auf 2—10 Jahre des Landes verwiesen werden. Gesetzesübertretungen, die sonst ledig lich Antragsdelikte waren, können nunmehr, wenn sie mit Ausständen Zusammenhängen, von Amts wegen verfolgt werden. Ein Referendum des Berner Volks hat dieses neue Gesetz bestätigt. Noch schärfer ist das Streikgesetz im Kanton Zürich, das als Novelle zum Strafgesetz erlassen worden ist. Es bestimmt: „Zu Gefängnis bis zu einem Jahr mit oder ohne Geldbuße oder zu Geldbuße allein wird verurteilt, wer vorsätzlich zur Begehung einer durch das Strafgesetzbuch mit Zuchthaus oder Arbeitshaus be drohten Handlung ausfordert. Des Vergehens der Amts oder Dienstpflichtverletzung machen sich Angestellte oder Arbeiter schuldig, welche die Pflicht übernommen haben, öffentliche Betriebe von Staat und Gemeinde zu bedienen, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig ihrer Dienstpflicht zu widerhandeln und dadurch Leib und Leben von Personen oder wertvolles öffentliches oder privates Gut gefährden. Wer in den Geschäftsraum, Werk- oder Bauplatz eines andern widerrechtlich eindringt oder wer dort widerrecht lich Gewalt an Personen oder Eigentum ausübt, wird wegen Störung des Hausfriedens mit Gefängnis oder Butze bestraft. Wegen Nötigung wird zu Gefängnis, ver bunden mit Butze bis zu 2000 Francs, oder zu Butze allein verurteilt, wer rechtswidrig oder mit Überschreitung seines Rechts jemand durch körperliche Gewalt, Drohung oder ernstliche Belästigung von der Ausübung seines Be rufes abhält oder abzuhalten sucht." Also nicht nur den Beamten, sondern auch den Arbeitern in öffentlichen Be trieben ist es bei hoher Strafe verboten, zu streiken. Die Gesetze sind eine Folge der ewigen sozialdemokratischen Drohungen mit dem allgemeinen Ausstand, der, wenn es den Agitatoren gut dünkt, ins Werk gesetzt werden soll, um den „Bourgeois" auch da» Licht und Wasser abzu schneiden und sie so die Macht der „klassenbewußten" Ar beiterschaft fühlen zu lassen. Sehr richtig sagt ein Züricher bürgerliche« Blatt, die „Neue Züricher Zeitung", zu den frivolen Streikhetzerelen der Sozialdemokratie: „Dann be gänne die Herrschaft der Rowdies und der Apachen, ein Schicksal, vor dem wir unser Gemeinwesen bewahren wollen. Auch hier verlangt übrigens das Gesetz nur Rechtsgleichheit. So wenig der Ingenieur des Gas- oder Elektrizitätswerkes rechtswidrig seinen Posten verlassen darf, so wenig kann das seinem Arbeiter gestattet sein. Man hat ihm genugsam vorgesungen: „Alle Räder stehen still, wenn dein starker Arm es will." Es ist Zeit, ihn daran zu erinnern, daß es auch für ihn eine Pflicht gibt, die er nicht ungestraft verletzt." Man sieht, das Bürger tum der freien Schweiz, für welche die deutsche Sozial demokratie sonst ganz besonders schwärmte, hat die Hetzereien der sozialdemokratischen Apostel der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit gründlich satt und macht jetzt kurzen Prozeß. Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Am Sonntag nachmittag 1/22 Uhr fand hie Einweihung des am Reichstädter Fußwege vom hiesigen Naturheilverein crrichteren Licht-Luft-Vades statt. Nach Begrüßung der Anwesenden, besonders der Vertreter der Brudcrvereine Glashütte und Schmiedeberg, durch den Vereinsvorstand Herrn Karl Straßberger hielt der Schriftführer des Vereins eine Ansprache, in welcher er sich darüber verbreitete, wie der Verein den Plan er saßt und nun verwirklicht habe, und welch segensreiche Wirkung die häufige Benutzung des Bades den Leidenden verschiedener Art bringen werde. Frl. Liebstein übergab eine Flagge in den Stadtfarben als Geschenk der Frauen und Jungfrauen. Herr Buchbinder W. Schubert dankte dem Verein für Errichtung dieser wohltätigen Einrichtung. Daraus fand im Garten der „Reichskrone" ein schön arrangiertes Sommerfest statt. — Am 20. d. M. unternahm der hiesige K. S. Mi litärverein einen Ausflug nach der Heidemühle, wo in Gemeinschaft mit den Kameraden aus Wendischcarsdorf eine Monatsversammlung abgehalten wurde. Nach Er ledigung der Tagesordnung gesellte sich der unter Leitung des Herrn Lehrer Wild stehende Männergesangverein zu Wendischcarsdorf zur Versammlung und erfreute durch wohlgeschulten Vortrag ernster und heiterer Lieder. Humoristische Darbietungen der Kameraden Adler und Röhringer trugen zur Förderung fröhlicher Stimmung wesentlich bei. — Sonntag abend kurz vor 7 Uhr landete zwischen Berreuth und Reichstädt ein Luftballon. Er war 1/27 Uhr in Mügeln aufgestiegen und mit einem Mann besetzt. — Heute, Montag, morgen ereignete sich schon wieder eia, glücklicherweise ohne weitere Folgen verlaufener, Un fall durch einen Radfahrer. Ein Schüler einer zum heutigen Schulausflug bereitstehenden Klasse wurde von einem Radfahrer auf der äußeren Bahnhofstraße an gefahren, wodurch beide zu Fall kamen. Sie blieben un verletzt, während das Rad mehrere Defekte erlitt. Der: Fahrer soll keine Schuld treffen. — Eine interessante Entscheidung in der Unterstützungs wohnsitzfrage wurde in letzter Instanz vom Ober verwaltungsgericht gefällt. Der 8 17 des Unter- stützungswohnsitzgesetzes bestimmt, daß eine Ehefrau nur mit ausdrücklicher Genehmigung ihres Ehemannes einen Unter- stützungswohnsitz erwerben kann. Voraussetzung hierzu ist, daß sie ohne Unterstützung ihres Ehemannes sich zu er- nähren imstande ist. Diese ausdrückliche Genehmigung des Ehemannes fällt natürlich in Ausnahmefällen, wie Haft, Gefängnisstrafe des Mannes usw., fort. Der Ortsarmen verband Dresden klagte gegen den Ortsarmenverband Leuben auf Erstattung von 52,61 M. Aufwand für die von ihrem Manne getrennt lebende Kutschersehestau Kahlert nebst Kind. Die Kahlert hat sich am 28. Februar 1905 von ihrem in Leuben lebenden Manne getrennt und ist nach Dresden übergesiedelt. Nach dem Unterstützung»- wohnsitzgesetz teilt eine Ehefrau, wenn nicht die Voraus setzungen des anfangs erwähnten 8 > 7 gegeben sind, den Unterstützungswohnsitz ihres Mannes. Die Eheleute Kahlert haben sich ohne gegenseitige Vereinbarungen getrennt; die Frau ging mit dem Kinde nach Dresden und verursachte der Stadt die erwähnten Kosten. Für das Kind zahlte der Ehemann wöchentlich 4 M. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf die Seite Dresdens und erklärte die Voraus- setzungen des 8 17 für nicht erwiesen; der Ehefrau habe die ausdrückliche Genehmigung des Mannes zur Erwerbung geltend, daß eine stillschweigende Einwilligung beider zum Getrenntleben vorhanden gewesen sei, denn sonst habe die Frau doch ihrem Manne nachziehen können. Dresden berief sich auf die Bestimmungen im 8 17 betreffs der fehlenden ausdrücklichen Genehmigung des Ehemannes. Das Obervcrwaltungsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Ansprüche Dresdens zurück. Der Senat war der Meinung, daß die Einwilligung des Ehemannes vorhanden gewesen sei und gleichzeitig mit dem Umstande, daß sich die Frau selbständig ernährt habe, die Voraus setzungen des 8 17 gegeben seien. — Demnach ist unter dem Ausdruck „ausdrückliche" auch eine stillschweigende Übereinstimmung zu verstehen. — Große Sonnenflecken sind in der letzten Zeit wieder mehrfach an der Oberfläche des Tagesgestirns er- schienen. In Astronomenkreisen erwartet man, daß das starke Auftreten der fleckenbildenden Tätigkeit der Sonne sich auch auf der Erde bemerkbar machen wird durch Nord lichterscheinungen und magnetische Störungen. Sonnen flecken-Beobachtungen sind höchst interessant. Sie können schon durch ein gutes Opernglas unter Benutzung einer stark geschwärzten Scheibe vorgenommen werden. Doch seien Unkundige dringend davor gewarnt, weil die geringste Undichtigkeit der Schwärzung des Glases augenblickliche Erblindung zur Folge haben kann, wie es vor einiger Zeit einer Würzburger Dame erging, die ohne genügende Vorsicht die Sonnenscheibe mit einem Glas beobachten wollte. Sie hat dabei die Sehfähigkeit auf dem einen Auge nahezu vollständig eingebüßt. — So lang die Sommerhitze währt — Ist auch in Permanenz erklärt — Der Durst, der jetzt der Menschen Kehlen So arg und grausam pflegt zu quälen — Und soll der böse Geist entweichen — Ist dies nur dadurch zu errreichen — Daß dort man, wo ein Wirtshaus winkt — Ganz einfach Einkehr hält und trinkt — Da sind der Mittel viel zu haben — Die trockne Kehle zu erlaben. — Des Alkoholes Feind und Hasser — Trinkt meisten teils nur Sodawasser — Hat er nicht Appetit gerade — Auf irgend eine Limonade. — Der Schlemmer mit der roten Nase — Greift gern zum grünen Römergkase — Und spült des Erdendaseins Aerger — Herunter mit „Johannisberger", — Auch Rotspohn schafft an heißen Tagen — Gar manchem Zecher Wohlbehagen — Erfrischens wirkt die dunkle Flut, — Doch nur, sobald die Marke gut. — Am meisten aber pflegt an Bieren — Die durst'ge Welt des Unterstützungswohnsitzes in Dresden gefehlt. Der Ortsarmenverband Leuben machte in der Anfechtungsklage