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Die .Weiberitz-Zeltung" «scheint wöchentlich drei- mal: Dienstng, Donners tag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- denMenden ausgegeben. Preis vierteljährlich l Al. 28 Pfg-, zweimonatlich 84 Pfg-, einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. - Alle Postan- Inlerate, welche beider bedeutenden Auflage des Blattes 'ine sehr wkk- same Verbre'tung finden, werden mit 12 P^g., solche aus unserer Amtshaupt mannschaft mit 1v Pfg. die Spaltzeile oder deren Naum berechnet. — Ta bellarische und kompli zierte Inserate mit ent- sprcchendemAufschlag. — Eingesandt, im redaktio nellen Teile, die Spalten zeile 20 Pfg. stalten, Postboten, sowie unsere Austräger nehmen Bestellungen an. Meißeritz-Mllng Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. AmlsölaU für die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht nnd den Stadtrat zu Dippoldiswalde. 69. Jahrgang. Sonnabend, den 21. Februar 1903. Nr. 23. - Druck und Verlag von Carl Jelpw in Dippoldiswalde. Mit land- und hauswirtschaftlicher Monats-Beilage. Verantwortlicher Redakteur: Paul JeljNL. Mit achtseitigem „Illustrierten Anterhaltungsblatt". Die Musterung der Militärpflichtigen im Aushebungsbezirk Dippoldiswalde wird I. für die Stadt Glashütte und die Ortschaften Berthelsdorf, Dittersdorf mit Rückenhain und Neudörfel, Cunnersdorf, Hausdorf, Johnsbach mit Bärenhecke, Luchau, Niederfrauendorf, Neinhardtsgrimma und Schlottwitz . »«Mille, a«m 23. ksdrarlr Liv8S8 äsdren, vormMae U Mr, im Gasthof „Stadt Dresden" in Glashütte, 2. für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Lauenstein und Altenberg mit Ausnahme der Stadt Glashütte und der Orte Berthelsdorf, Ditters dorf mit Rückenhain und Neudörfel, Barenburg, Bärenfels, Dönschten, Falkenhain und Schellerhan 0is»8lL§, äe» 24. kedruLr Ül6868 Hadrer», vorwitkLk 8 Mr, im Gasthof „zunl Löwen" in Lauenstein, 3. für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Frauenstein ch mit den Anfangsbuchstaben L bis mit IV »Lttvoed, äs» 28. L'sbrurr äis8S8 ^avr68, vormittas Mr, UNd b) mit den Anfangsbuchstaben 8 bis mit 2 v0lmsr8tL8, üen 26. ksdrusr ÄlS8v8 Lskre8, varmitt»8 /2S Mr, im Gasthof „zum Stern" in Frauenstein und 4. für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Dippoldiswalde a) mit den Anfangsbuchstaben L bis mit L mit Ausnahme der Stadt Dippoldiswalde und der Orte Cunnersdorf, Hausdorf und Johnsbach kreilLK, äs» 27. ksdrusr äiS8S8 äadrk8, vorwittss 8 Mr, b) mit den Anfangsbuchstaben A bis mit T mit Ausnahme der Orte Luchau und Niederfrauendorf 8o»»sde»ü, äs» 28. ksbruLr äiv8S8 örMrv8, vormittLL 8 Mr, c) mit den Anfangsbuchstaben A bis mit 2 mit Ausnahme der Orte Rein hardtsgrimma und Schlottwitz »o»t»8, äs» 2. »ärr äik868 ^»Kr68, vormittae 8 Llkr, und ft) für die Stadt Dippoldiswalde, sowie die fünf Ortschaften des Amts gerichtsbezirk Altenberg: Bärenburg, Bärenfels, Dönschten, Falken hain und Schellerhan vie»8tL8, äs» 3. »ärr äis8S8 «lakrstz, vormittLk 8 Mr, im Rathause allhier, die Losung für den gesamten Aushebungsbezirk aber Aittmoed, äs» 4. klar? äiS8S8 <lLvre8, vormittag 8'2 vvr, im Nathause zu Dippoldiswalde stattfinden. Die Militärpflichtigen haben behufs ihrer ärztlichen Untersuchung in dem betreffen den Musterungstermine pünktlich in reinlichem Zustande persönlich sich einzufinden, dagegen bleibt den Losungsberechtigten — vergl. tz 66, Pkt. 6, 7 und 12 der Wehr- Ordnung vom 22. November 1888 — das Erscheinen in dem anberaumten Losungs- termine überlassen; für die nicht Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatz- Kommission gelost werden. Militärpflichtige, welche in den vorstehends anberaumten Musterungsterminen nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen und können ihnen außerdem die Vorteile der Losung entzogen werden. Wer sich der Gestellung böslich entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger be handelt. Er kann außerterminlich gemustert und im Falle der Tauglichkeit sofort zum Dienst eingestellt werden. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Dasselbe ist durch die Ortsbehörde zu beglaubigen, so fern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen, welche versichern können, daß sie aus eigener Wissenschaft die epileptischen Zu fälle an den betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben, zu stellen oder das Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen. Es empfiehlt sich, die Zeugen zum Zwecke der Abhörung mehrere Tage vor dem Musterungsgeschäft dem unterzeichneten Zivilvorsitzenden namhaft zu machen. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfen auf Grund eines ärztlichen Ältestes, welches, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt, durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist, von der Gestellung überhaupt befreit werden. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppenteils erwächst. Der Vorteil ist der, daß sie am allgemeinen Einstellungstermin eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugeteilt werden oder überzählig bleiben. Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, haben eine ortspolizeilich beglaubigte Einwilligungs-Erklärung des Vaters oder Vormundes und eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber mit zur Stelle zu bringen, daß sie durch bürgerliche Verhältnisse sonst nicht gebunden sind und sich untadelhaft ge führt haben. Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger von der Aus hebung in Berücksichtigung häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind von den be treffenden Militärpflichtigen oder deren Angehörigen unter Beibringung der erforder lichen Beweismittel tunlichst fo zeitig der betreffenden Ortsbehörde zur Begutachtung vorzulegen, daß sie behufs erschöpfender Erörterungen u. s. w. mindestens 8 Tage vor dem betreffenden Musterungstermine bei den, Unterzeichneten eingehen können. Formulare zu diesen Anträgen sind unentgeltlich von der Königlichen Amtshauptmann- Dieieniaen Personen, deren Erwerbs- oder Aufsichtsunfähigkeit zur Begrün dung des Antrages behauptet wird, haben im Musterungstermine persönlich mit zu erscheinen. cli^ welche im Musterungstermine nicht vorgelegen haben lind deren Zurückstcllungsgründe erst nach dem Musterungsgeschäfte eingetreten sind, wird im Aushebungstermlne entschieden. Die Herren Bürgermeister und Gemelndevorstande werden hiermit angewiesen, diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren häusliche Verhältnisse eine Zurück stellung derselben nötig erscheinen lassen, noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß die Zurückstellungsgesuche unter Beibringung der erforderlichen Beweismittel recht zeitig und spätestens im Musterungstermine zu stellen sind, und daß, wie schon vor stehend bemerkt, diejenigen Personen, deren Erwerbs- oder Aussichtsunfähigkeit zur Be gründung des Antrages behauptet wird, im Musterungstermine persönlich mit zu er scheinen haben. ' Schließlich werden die Ortsbehörden gemäß §61,3 und § 62 der Wehrordnung aufqcsordert nach Rückempfang der Stammrollen die Gestellpflichtigen ihres Ortes zu den betreffenden Terminen rechtzeitig schriftlich zu beordern, hiernächst etwaige Ver änderungen bei den Stammrollen durch Ab- und Zugang mittelst Stammrollen-Aus zuges stets sofort anher anzuzeigen, übrigens aber zum Musterungstermine selbst mit zu erscheinen und die Stammrollen mit zur Stelle zu bringen. Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreferve, ingleichen ausge bildete Landsturmpflichtige 2. Aufgebots haben, dafern sie nach 8 122 der Wehr ordnung auf Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse Anspruch zu machen können glauben, ihre darauf gerichteten Gesuche bis zum 2V. Februar dieses Jahres bei der Ortsbehörde ihres Wohnortes anzubringen, von welch' letzteren Behörden dieselben alsbald unter Beifügung der er forderlichen Nachweisungen an den Unterzeichneten einzureichen sind. Ueber diese Gesuche wird die Königliche Ersatzkommisson Mittwoch, den 4. März dieses Jahres, vormittags 10 Ahr, Entschließung fassen und haben sich die Gesuchsteller selbst zu dem angegebenen Termine im Rathause allhier einzufinden. Dippoldiswalde, am 12. Februar 1003. Der Zivilvorsitzende der Königl. ffrsatz-Kommission des Aushebungs bezirkes Dippoldiswalde. 147 ll. Lossow. . H«. Mit Rücksicht darauf, daß die Bestimmungen des Regulativs über die Beseitigung umgestandcner und getöteter Tiere nicht immer gehörig befolgt werden, wird dasselbe zur Nachachtung hiermit anderweit zum Abdruck gebracht. Dippoldiswalde, am 10. Februar 1903. Königliche Amtshauptmannschaft. 120 L. Lossow. Sg. Regulativ über die Beseitigung umgestandener und getöteter Tiere. Durch die Erktraktions- und Verarbeitungsanlage für Tierkadaver und Fleischab fälle von Richard Paul in Freiberg an der Dresdner Straße ist die Möglichkeit ge schaffen worden, die Körper von an Seuchen umgestandenen und getöteten Tieren auf die durch die Instruktion vom 27. Juni 1895 zur Ausführung des Neichsviehseuchen- gesetzes vom I.Mai 1894 in erster Linie vorgeschriebene Weise, nämlich durch Anwen dung hoher Hitzegrade, vollkommen unschädlich zu machen und überhaupt Kadaver jeder Art schnell und rationell zu beseitigen. Durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 3. Juni 190! aber ist den Polizeibehörden noch besonders zur Pflicht gemacht worden, Anordnungen zu treffen, durch welche den vielfachen gesundheitlichen llebelständen abgeholfen werden soll, die mit der bisher im Mangel anderer geeigneter Einrichtungen fast durchgängig üblichen, oft aber ungenügenden Beseitigung der Tierkadaver durch oberflächliches Ver graben an ungeeigneten Orten erfahrungsgemäß verbunden sind. Mit Rücksicht hierauf und, nachdem der vorgenannte Paul sich bereit erklärt hat, die Beseitigung der Kadaver rc. in den westlichen Teilen der Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, und zwar in den Ortschaften Frauenstein, Ammelsdorf, Beerwalde, Berreuth mit Seifen, Borlas, Burkers dorf, Dittersbach, Friedersdorf, Hartmannsdorf, Hennersdorf, Hermsdorf im Erzgeb., Höckendorf, Holzhau, Kleinbobritzsch, Malter, Nassau, Naundorf, Nieder- pobel, Obercarsdorf, Obercunnersdorf, Oberhäslich, Paulsdorf, Paulshain, Pretzschendorf, Rechenberg, Reichenau, Reichstädt, Röthenbach, Ruppendorf, Sadisdorf, Schönfeld, Schmiedeberg, Seifersdorf, Spechtritz und Ulberndorf unter den aus dem nachstehenden Regulative ersichtlichen Bedingungen zu übernehmen, verordnet die Königliche Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses für vorstehend genannte Ortschaften hiermit Folgendes: § l . Alle an Seuchen umgestandenen oder getöteten Pferde und alles dergleichen Rind- Großvieh) ferner alle an Seuchen umgestandenen oder getöteten Fohlen, Zlcgcn lmo Kälber (sogenanntes Kleinvieh) von 60 Kilo und ?"5 Anordnung getöteten, alle verendeten oder im Ver- Ertrakt^ notgeschlachteten) Tiere der vorgenannten Gattungen, sind der übltta Pauls in Freiberg mit der Haut zu telearanbikG iol- r ^kffenden Viehbesitzer haben ungesäumt der genannten Anlage 'n sonst geeigneter Weise Nachricht zu geben, damit die betreffenden Kadaver abgeholt werden können. In denjenigen Fällen, in denen nach