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MM Wcheritz-Milng Sonnabend, den 27. Oktober 1900 Nr. 125 675 fa. ver Staat ) z B, „ Bei mehreren Betri-bszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. ) Z- B. „Handbetrieb", oder „Betrieb mit thierischer Kraft". den IW . . (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) Bekanntmachung, der unsallversicherungspffichtigen Betriebe betr. Gewerbeunfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs- jeder Unternehmer eines unter die §8 1 und 2 dieses Gesetzes reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes festgesetzt worden. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die An gaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unter nehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu be stimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung aus die nachstehende Anleitung hin gewiesen. Indem man Solches unter Bezugnahme auf 8 I der Verordnung zur Aus führung des Neichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammenhangs stehenden Reichs- und Landes gesetze, vom 19. September 1900 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 912k ösfentlicht, werden zugleich die als untere Verwaltungsbehörden bezeichneten Amtshaupt mannschaften und Stadträthe in Städten mit Revidirter Städteordnung angewiesen, in ihren Amtsblättern die Betheiligten auf gegenwärtige Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Dresden, den 9. Oktober 1900. Y581 Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe. (8 35 des Gewerbe-Unfalloersicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.) 1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesehlichen Unfall versicherung nicht unterstellten, durch die 88 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs gesetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge find anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicheruugspflicht unterworfen Inserate, welche bei dq bedeutenden Auflage de- Blattes eine sehr wti?» same Verbreitung finden, werden mit 10 Pfa. die Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complicirk Inserate mit entsprechen dem Ausschlag. — Einge sandt, im redactionelle» Theile, die Spaltenzeil» 20 Psg Verantwortlicher Aedarteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne m Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Nlustrirten Anterhaltungsblatt". Mit land« und hauswirthschaftlicher Monats-Beilage „Weiheritz - Zeitung" «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich 1M. 25 Psg-, zweimonatlich «4 Psg., einmonatlich 42 Psg. Einzelne Nummern lv Psg- — Alle Postan- Palten, Postboten, sowie die Agenten nehmen Be stellungen an. Auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern werden die Betheiligten niit den« Bemerken hiermit aufmerksam gemacht, Latz für die Stadt- nnd Landgemeinden des diesseitigen Bezirks die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft als untere Verwaltungsbehörde zu betrachten ist, bei welcher die bezüglichen Anmeldungen zu bewirken sind. Dippoldiswalde, am 22. Oktober 1900. Königliche Amtshauptmannschast. I. A.: vr. Fischer, Bezirksassessor. Hnl. gültig. Insbesondere gehören hierhin die von gröberen Handelsgeschäften zum Ausfahren von Maaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe. 9. Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Trieb werk, um den Betrieb den „Fabriken" gleichzustellen und damit dessen Versicherungs pflicht zu begründen. 10. Nichtversicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter rc. gelten aber auch Familienangehörige des Unter nehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die nie mals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann. I I. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein ge setzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Sind inehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt. Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natür liche oder eine juristische Person ist. 12. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungs pflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbe betrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist. Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Land wirthschaft sich darstellen und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind. 13. In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben,' dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervor zuheben. 14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugend liche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann ver sicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, ge währt werden und ganz oder theilweise an die Stelle des Gehaltes oder Lohnes treten. 15. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. 16. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben» ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vor handenen Vetriebsanlage (Werkstätte rc.) erfolgt. 17. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 18. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nichtanmel- dung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt. 19. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs-Versicherungs amt erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließ lich zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis einhundert Mark angehalten werden können. die Anmeldung Nach 8 35 des Gesetzblatt S. 573) hat fallenden, bisher der , „ , , binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungs pflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten verftcherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die Anmeldung ist vom Reichs-Versicherungsamt auf die Zeit bis zum 15. November 19ÜV einschließlich A) die gewerblichen Brauereien, b) die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischer gewerbe, c) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe, ck) die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind, e) Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Anwendung kommen. 2. Als „gewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Ver äußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Bieres (ob obergährig oder untergährig). 3. Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungs pflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — bettieben Vierden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich. 4. Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen -Betriebe der Versicherung zu unterwerfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehes in fremden Haushaltungen beschränken. 5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bis herigen Rechtszustande — der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der .Güter ganz oder theilweise unter freiem Himmel stattfindet. 6. Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 cl angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewcrbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes in, Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art, von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie-nicht Theile eines anderen versicherungs pflichtigen Betriebes sind. 7. Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht an zunehmen, wenn Maaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden. 8. Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeuges und die Art der bewegenden Kraft gleich- Formular für die Anmeldung. Regierungsbezirk .... Kreis (Amt) . . . . Gemeinde- (Guts-) Bezirk .... Straße .... Nr Anmeldung an die untere Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 35 des Gewerbe-Unfallversicherungs gesetzes vom 30. Juni 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Klopfleisch. Name des Unternehmers (Firma). Gegenstand des Betriebes'). Art des Betriebes"). i Zahl der durch- ! schnittlich beschäf tigten versiche- rnngspslichtigen Personen. Bemerkungen. (Insbesondere An gabe, ob bereits Mitglied einer Be rufsgenossenschaft) ' I 2 Z 1 < - -