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Die „Weiheritz - Zett««-" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstäg, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich 1 M. 25 Psg-, zweimonatlich S4 Pfg., eininonatlich 42 Pfg. Einzelne Nunnnem 10 Pfg. — Alle Postan stalten, Postboten, sowie die Agenten nehmen Be stellungen an. Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. Inserat«, welche bei da bedeutenden Auflage de« Blattes eine sehr wirk same Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. di« Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complicirt« Inserate mit entsprechen dem Ausschlag. — Einge sandt, im redaktionellen Theile, die Spaltenz eil« 20 Pfg. ' Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Dippoldiswalde. — Verantwortlicher Vedartrur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Irhne in Dippoldiswalde. Mit achtsettigem „Jllustrirten Unterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirthschaftlicher Monatr-Beilage. Nr. 113. Sonnabend, den 29. September 1900. 66. Jahrgang. Die Bekanntmachungen der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft vom 19. und 21. dieses Monats, Sperrung der Bielathalstraße und des Bärenstein — Börnchener Kommunikationsweges hetr. werden dahin abgeändert, daß erstbezeichnete Straße bis init 29. dieses Monats, der letztbezeichnete Kommunikationsweg außer der bereits verfügten Sperrung bis mit 2. nächsten Monats gesperrt bleibt. Dippoldiswalde, am 26. September 1900. Königliche Amtshauptmannschast. 714 ä. Lossow. Sk. In der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast vom 2. Mai 1876, die Aufhebung von Leichnamen aktiver Militärpersonen betreffend, war unter Bezug nahme auf die Bestimmung zu 8 5 der in von Vosse's Leitfaden für die Gemeinde vorstände pp. abgedruckten instruktiven Bemerkungen zu der Verordnung, die Aufhebung von Tobten und Scheintodten pp. betreffend, vom 21. September 1874 — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1874 Seite 31 Ik — bemerkt worden, daß die Militär kommandobehörden die Requisitionen, welche sie in Folge der ihnen von der betreffen den Polizeibehörde gemachten Anzeige über die Auffindung des Leichnams einer aktiven Militärperson wegen der Aufhebung des letzteren auf Grund von § 40 der Militär strafgerichtsordnung vom 21. November 1867 an die dort genannte Civilbehörde er lassen, in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht besondere, den Verdacht eines Ver brechens begründende Umstände ein amtliches Einschreiten der Gerichtsbehörden geboten erscheinen lassen, an die betreffende nach 8 2 der Verordnung vom 21. September 1874 aufgeführte Polizeibehörde richten würden und daß diesen Requisitionen Seiten der Polizeibehörden nachzugehen wäre. Weiter waren in jener Bekanntmachung über das Verhalten der Polizeibehörden betreffs der Beerdigung oder Ablieferung der Leichen von Militärpersonen an eine anatomische Lehranstalt nähere Vorschriften ertheilt worden. Diese Bekanntmachung findet mit dem 1. Oktober 1900 als dem Tage des In krafttretens der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 — Reichsgesetzblatt vom Jahre 1898 Seite II 89k — ihre Erledigung. Denn nach § 223 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Leichenschau in Ermangelung eines Kriegsgerichtsrathes durch den zunächst erreichbaren Amtsrichter vorzunehmen, wenn der Tod einer Militärperson nicht auf natürlichem Wege erfolgt ist, gleichviel ob der Verdacht eines an dem Todten begangenen Verbrechens vorliegt, oder ob der Tod durch Selbstmord oder Unglücksfall herbeigeführt worden ist. Auf Verordnung des Königlichen Kriegsministeriums sind daher die Militär behörden angewiesen worden, in allen diesen Fällen vom 1. Oktober 1900 ab wegen Aufhebung von Militärpersonen nicht mehr das amtliche Einschreiten einer Polizeibehörde zu veranlassen und haben letztere vom genannten Zeitpunkte ab der Aufhebung von Leichen von Militärpersonen sich nicht mehr zu unterziehen, vielmehr in solchen Fällen lediglich die in Punkt I der Abänderungsverordnung vom 8. Februar dieses Jahres — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19 — vorgeschriebene Anzeige nach dem bestehen den Formular an die dort genannte nächste Militärbehörde zu erstatten. Die Herren Bürgermeister in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, die Herren Eemeindevorstände und die Herren Gutsvorsteher werden hier von mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß wegen der Beerdigung oder Ablieferung der Leichen von Militärpersonen an die im sechsten Absatz von 8 7 der Verordnung vom 21. September 1874 gedachten Anstalten den Vorschriften unter ll der schon ge nannten Abänderungsverordnung vom 8. Februar dieses Jahres nachzugehen ist. Dippoldiswalde, den 20. September 1900. Die Königliche Amtshauptmannschast. 1100 o. I. A.: l)r. Fischer, Vezirksassessor. Die Bekanntmachung der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast vom 25. dieses Monats, die zeitweise Schließung der Obergräben während der Trockenheit betreffend, in den Nummern 112 der „Weißeritz-Zeitung" und des „Frauensteiner An zeigers" wird hiermit im Interesse der Fischerei dahin abgeändert, daß die Obergräben, sobald anhaltende Trockenheit wieder eintritt, nur soweit zu schließen sind, daß die eine Hälfte des für gewöhnlich einfließenden Wassers noch den Obergräben, die andere aber dem Mutterbache zugeleitet wird. Dippoldiswalde, den 28. September 1900. Königliche Amtshauptmannschast. 730 Lossow. Zwangsversteigerung. Die im Grundbuch« auf den Namen des Maurers Friedrich Wilhelm Petzold -eingetragenen Grundstücke, als: 1. das Wohnhaus nebst Garten und Scheune Nr. 26 des Vrandkatasters, Blatt 26 des Grundbuchs und Nr. 11, 12, 13b, 16a, 16k des Flurbuchs für Oberjohnsbach, 11,2 ar — 61 s^R. groß und auf 3018 M. — Pfg- geschätzt, 2. Feld und Wiese, Nr. 123 des Flurbuchs und Blatt 52 des Grundbuchs für Falkenhain (Amtsgcrichtsbezirk Altenberg), 2 Hektar 83,2 ar groß und auf 2302 M. — Pfg. geschätzt, sollen am 14. November 1900, Vormittags 10 Uhr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen die Grund stücke betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus den Grundstücken sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 7. u. 8.August 1900 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grund buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Bersteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht be rücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläu bigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf gefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Dippoldiswalde, am 27. September 1900. Königliches Amtsgericht. 2a. 14/00 Nr. 14. Geuder. Schubert. Versteigerung. Montag, den 1. Oktober 1900, von Mittags 1 Uhr an, sollen in Sadisdorf 900 Stück Cigarren, 7 Fast Schnaps vez. Wein nnd ein Kleiderschrank öffentlich gegen sofortige Baarzahlung meistbietend versteigert werden. Versammlungsort: Gasthof. Dippoldiswalde, den 27. September 1900. Der Gerichtsvollzieher beim König!. Amtsgericht. Graupner. Bekanntmachung. Nachdem in letzter Zeit wiederholt Beschwerden über das Fahren mit Kinder wagen aus den Fußwegen von Seiten des Publikums anher gelangt sind, so sieht sich der unterzeichnete Stadtrath veranlaßt, die unterm 29. Mai 1890 erlassene Bekannt machung, nach welcher alles Fahren mit Kinder- und Handwagen, Schiebeböcken und Fahrrädern, sowie das Gehen mit Tragkörben auf den Fußwegen der hiesigen Stadt verboten und für Zuwiderhandlungsfälle Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen angedroht ist, hiermit in Erinnerung zu bringen. Der Stadtrath. Voigt. Bekanntmachung, die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen Verkaufsstellen betr. Vom I. Oktober d. I. ab treten die nachstehend unter (D abgedruckten Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung in Kraft. Um beurtheilen zu können, 1. an welchen Tagen nach 8 139ck Ziffer 3 eine kürzere Ruhezeit für die An gestellten in offenen Verkaufsstellen zugelassen werden möchte und 2. an welchen Tagen ein Bedürfniß vorliegt, nach 8 139e Absatz 2, Ziffer 2 zu gestatten, daß die Verkaufsstellen über 9 Uhr Abends geöffnet werden dürfen, wird der Einreichung begründeter Anträge seitens der betheiligten Gewerbtreibenden ent gegengesehen. Dippoldiswalde, am 26. September 1900. Der Stadtrath. Voigt. D 8 139c. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Komtore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzig tausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. , 8 139ck. Die Bestimmungen des 8 139 c finden keine Anwendung. 1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Maaren unverzüglich vorgenommen werden müssen, 2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebencn Inventur, sowie bei Neu einrichtungen und Umzügen, 3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 8 139c-. Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon an wesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein 1. für unvorhergesehene Nothfälle, 2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibchörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,