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Nach dem Inhalte der königlichen Botschaft an die versammelten Stände bei Eröffnung des sächsischen Landtages zu schließen, geht die Regierung mit dem Vorschlag um, die Hälfte des Ertrages der sächsischen Grundsteuer, also circa eine Summe von I'/» Mill. Mark (die gesaminte Grundsteuer erreicht jetzt fast 3 Mill. Mark), den Schulgemeinden zu überweisen! Es soll dieser Theil der königlichen Botschaft nicht allein in der Kammer, wo er mit besonders warmem Beifall ausgenommen wurde, sondern auch in andern Kreisen, in der Presse rc. wiederholt als eine beson ders glückliche Maßnahme der Regierung beurtheilt und begrüßt worden sein! Zwar begreift sich voll kommen, daß ein Verzichtleisten des Staates auf einen Theil seiner Einnahmen zu Gunsten der Kommunen, die namentlich wegen erhöhter Ansprüche seitens der Schule in den letzten Jahren vielfach Mühe hatten, ihren Haushaltplan im Gleichgewicht zu halten, als ein populärer Schritt von der Menge bejubelt wird; Denen, die Prämie und Grundsteuer bezahlen, können wir es nicht verdenken, wenn sie ein derartiges Ge schenk dankbar aufnehmen und an geeigneter Stelle die Ausführung dieses Vorschlages warm befürworten; umsomehr muß es Wunder nehmen, daß von Seiten der Steuerzahler, in diesem Falle also der Grundbe sitzer, darüber noch keine Ansicht verlautete! Sollten sich die Herren Vertreter des Grundbesitzes über die Wirkung der vvrgeschlagenen Steuervertheilung noch nicht genügend klar geworden sein oder haben die selben die löbliche Absicht, trotz der überall beklagten schlechten Zeiten (dies bezieht sich allerdings nur auf Besitzer von Land, nicht von Häusern) dennoch zu Gunsten aller Nichtgrundbesitzer freiwillig ein nicht unerhebliches Opfer zu bringen und ohne Weiteres die 1Mill. Mark zu Gunsten der Schulgemeinden hin zugeben? Untersuchen wir daher in Folgendem, ob das oben angekündigte Verfahren auch ebenso gerecht, praktisch als populär ist; es scheint uns diese Aufgabe eben um so anziehender und ein Beitrag zu ihrer Lösung um so dankenswerther, als auch bereits wiederholt in anderen Staaten (vor Allem in Preußen) ähnliche An schauungen über die Verwendbarkeit der Grundsteuer zu Gunsten speziell der Gemeinden lebhaft in den Parlamenten erörtert wurden. Es mag hier genügen, unter den verschiedenen über diesen Punkt im Abge ordnetenhaus in Preußen gestellten Anträgen ein Schriftchen zu erwähnen, welches u. A. die Gründe, warum der Staat zur Unterstützung der Gemeinden vor Allem die Grund- und Gebäudesteuer im Auge haben solle, näher auMhrt: „Die Steuerreform, frei konservativer Beitrag zur Lösung der Regierungskrisis" von v. Zedlitz-Neukirch, Mitglied des Abgeordneten hauses, Berlin, Karl Heymann. Allerdings, das sei hier gleich vorausgeschickt und das Lesen der heran gezogenen Schrift bestätigt es, lagen die Verhältnisse in Preußen damals insofern ganz anders, als wir in Sachsen, als der preußische Staat damals (es war 1878, also noch vor Beginn der neuen Zollpolitik) in Verlegenheit war, den immer mehr anwachsenden Ver pflichtungen gegen das Reich, welches eben damals noch der einträglichen Zölle entbehrte und höhere An forderungen an die Einzelstaaten stellte, nachzukommen, während heute im Gegentheil Sachsen in der glück lichen Lage ist, auf einen Theil seiner direkten Staats steuern verzichten zu können. Es wurde aber von mir speziell jene Schrift auch erwähnt, weil dort für preußische Verhältnisse dasselbe nachgewieseu wurde, was ich für Sachsen behaupte: die ungleiche Belastung durch die Grundsteuer und infolgedessen die ebenso ungleiche Unterstützung der Gemeinden bei der vorge- schlagenen Art der Verwendung. Wir kommen darauf später zurück und wollten dieses Umstandes hauptsäch lich auch deshalb mit gedenken, weil ohne die seit dem Jahre 1879 vom Reiche eingeschlagene Zollpolitik, die zwar auch heute noch ihre Gegner und vielleicht namentlich in Kreisen des Nichtgrundbesitzes findet, auch in Sachsen jetzt ein Verzicht auf Staatssteuern nicht denkbar wäre, im Gegentheil durch höhere Ma- trikularbeiträge infolge der beständigen Zunahme der Ausgaben des Reiches ohne entsprechende Einnahmen desselben, höchstens nur Zuschläge zur Einkommen steuer uns bevorstehen würden. Möchten sich doch also die „Unversöhnlichen", welche jetzt der Grund steuer auf Kosten des Grundbesitzes zum Nachtheil aller „Nichtgrundbesitzer" und die Schulgemeinden, ver- theilen wollen, auch mit der Schutzzollpolitik des Reiches aussühnen! Aber zurück zu unsrer eigentlichen Aufgabe: Auf den ersten Anschein hat der an sich ja sehr schöne Ge danke der Regierung, einen Theil ihrer überschüssigen Einnahmen an hartbedrängte Gemeinden zu über weisen, zweifellos etwas Bestechendes: Eine Steuer, die vorwiegend, oder richtiger ausschließlich, von Grund besitzern (Land- und Hausbesitzern) aufgebracht wird, soll auch zum Vortheil der Gemeinde, in welcher jene Besitzer ansässig sind und Gemeindeabgaben zahlen, Verwendung finden. Werde nun die Höhe jenes Be trages, welchen der Staat den Grundbesitzern an Steuern erläßt, welche zur Bestreitung von Gemeinde- resp. Schulanlagen verwendet werden sollen, nun auch die Grundbesitzer in ihren Beiträgen zu den Gemeinde abgaben entlastet werden? Wie dies allenthalben in gleichem Maße der Fall sein könne? Um diese Fragen zu beantworten, müssen wir vorerst kurz wiederholen, nach welchen Grundsätzen die Steuer, deren Ertrag vertheilt werden soll, erhoben wird. Wer trägt am meisten, wer weniger zur Grundsteuer bei? In Sach sen wächst bekanntlich dieselbe nach Maß der Steuer einheiten, mit denen ein Grundstück, Feld oder Ge bäude, belastet ist (wobei allerdings bereits der Unter schied sehr in die Waagschale fällt, daß die Aecker in den 40er Jahren abgeschätzt, mit Einheiten belegt wurden, während die Häuser, welche einen beständigen Zuwachs erfahren, immer von Neuem und höher ein geschätzt werden); die Menge der auf einem Acker ruhenden Steuereinheiten soll dabei natürliche Er tragsfähigkeit des Bodens in Ziffern ausdrücken, bei Gebäuden die durchschnittliche Höhe ihrer Verzinsung. In Prenßen soll die Grundsteuer 9—10 Prozent vom Reinerträge der Liegenschaften betragen, erreichte aber in den Jahren 1861—1865 nach der sehr ein gehenden Untersuchung von Engel (Zeitschrift ves kgl. preuß. statistischen Bureau, Jahrgang 1867) fak tisch in Folge der größeren Rentabiltät, rationellere Bewirthschaftung, höhere Preise, damals nur 4—6 Proz. im Durchschnitt des als Basis zur Einschätzung ange nommenen Reinertrags; heute wird dieselbe, da sie in gleicher Höhe von 30 Mill. Mark forterhoben wird, der Ertrag aus der Landwirthschaft aber nicht uner heblich zurückgegangen ist, möglicherweise 9—10 Proz. vom Reinertrag der Güter hinwegnehmen. Da unter dem landwirthschaftlichen Reinertrag dort (Preußen) das Einkommen des Landwirthes zu verstehen ist, welches nach Abzug aller Produktionskosten (inklusive Zinsen, von Gebäude- und Betriebskapital) vom Roh ertrag verbleibt, also die eigentliche Bodenrente, die Zinsen des im Grund und Boden steckenden Kapital- werthes, so würde dieser dort möglicherweise jetzt mit 9—10 Proz. besteuert; dabei zahlt der Landnnrlh dort noch Klaffen- resp. Einkommensteuer und hat nicht das Recht, die Grundsteuer dabei in Abzug zu bringen, ist also viel höher besteuert, wie der sächsische Land- wirth, der nur noch 4 Pfg. pro Grundsteuereinheit bezahlt und diese an seinem Einkommen wieder kürzt. Wer sich aber mit der Frage der Belastung des Grund besitzes durch die Grundsteuer, mit den nicht mehr zu treffenden Voraussetzungen derselben, den mancherlei Härten und Ungerechtigkeiten in der Form der Be steuerung des immobilen Besitzes gegenüber dem mobilen Kapital in anderen Ländern, namentlich in Preußen näher beschäftigen will, und das ist zu einer rechten Würdigung der einheimischen Verhältnisse immerhin empfehlenswerth, dem möchten wir neben der oben schon erwähnten Arbeit von Engel „Wie hoch belastete in Preußen die Grundsteuer die Land wirthschaft?" vor Allem noch weitere empfehlen: „Das System der direkten Steuern", Beiträge zur preußischen Steuerreform von A. F. Steilberg, Neg.-Nath, Berlin 1882, Puttkamer und Mühlbrecht. Dieser wünscht namentlich deshalb eine theilweise Ueberlassung der Grundsteuer an die Gemeinden, weil die Grundsteuer neben anderen direkten Staatssteuern (Klaffen- und Einkommensteuer) eine theilweise Doppelbesteuerung des Grundbesitzes einschließt; die Uebermeisung an die Gemeinden, die, wie in den östlichen Provinzen Preu ßens, fast ausschlich aus Ackerbau treibenden Grund besitzern bestehen, hat dort weniger Bedenken, wie in dem industriereichen Sachsen, wo das Verhältniß in den Gemeinden oft ganz anders ist. Endlich als Polemik gegen die Härten der Grundsteuer die Schrift von vr. Löll, Würzburg, Stuber 1872, die manchen treffenden Gesichtspunkt an Zahlenbeispielen erläutert. Je mehr aber die Grundsteuer speziell den Landwirth belastet, um so wichtiger wird auch für diesen die Art der Verwendung eines Theiles dieser Steuer bleibest. Ist nun auch in Sachsen der Betrag, den die Besitzer des Bodens steuern (4 Pfg. pro Einheit), viel mäßiger (in den Städten beiläufig kommt eine viel höhere Be lastung vor), so stehen doch auch hier die Umstände, welche die natürliche Fruchtbarkeit des Bodens (und zwar in einer längst verstossenen Wirthschaftsperiode vor 40 Jahren) damals ausdrücken sollten, selbst wenn es noch so gewissenhaft eingeschätzt wurde, in keiner direkten Beziehung zu den Anforderungen, welche eine Gemeinde an ihre Bürger stellt! Wären selbst die landwirthschaftlichen Steuereinheiten vom rein land wirthschaftlichen Standpunkte heute noch zutreffend (aber sie sind es aus bekannten Gründen entfernt nicht), so müßte wenigstens eine direkte Beziehung zwischen der Fruchtbarkeit des Bodens und der Frucht barkeit der Ehen sich auffinden lassen, denn letztere bedingen doch in erster Linie mit die Höhe der Schul anlagen ! Einem Theoretiker der Nationalökonomie möchte dies Kunststück vielleicht glücken; in der Praxis ver hält sich's aus naheliegenden Gründen fast umgekehrt! Reiche, in Rücksicht auf die Güte (natürliche Ertrags fähigkeit) ihres Bodens, dessen rationellere Bewirth schaftung und deshalb größere Einträglichkeit ihrer Güter wohlhabender Dorfgemeinden werden schon im Interesse der Erhaltung eines gesunden, nicht über schuldeten Besitzes sich vor übergroßem Kindersegen hüten, namentlich wenn sie allein die Sorge und Ver antwortung einer guten Schule und der damit ver bundenen Kosten tragen, während in Gemeinden, wo viel Fabrikarbeiter wohnen, Hausindustrie besteht, wo überhaupt der „Nichtgrundbesitz" vorherrscht, meist auch mehr Kinder, höhere Anforderungen der Schulgemeinde gestellt werden, dort die Grundbesitzer im Verhältniß mehr zu derselben beisteuern, da ja bekanntlich die Einheiten auch immer als Basis zur Veranlagung der Gemeindeabgaben neben den Köpfen dienen, was hier aber leicht zu großen Härten und Ungerechtigkeiten führen kann; und nun soll auch die Grundsteuer, welche gerade in jenen Jndustriebezirken, im Gebirge, auf minder fruchtbaren Böden, die Grundbesitzer in geringerer Höhe nur ausbringen können, zu Gunsten der Nichtgruudbesitzer Verwendung finden, die außer dem noch die Gemeindekasse auch in anderer Weise (vermehrte Armenanlagen, Aufwand für Kommuni kationsmittel) mehr in Anspruch nehmen! Dort bedeutet die Verwendung der Grundsteuer zu Gunsten der Ge meinden unter Umständen weiter nichts als eine Be lastung des Grundbesitzes zu Gunsten der viel zahl reicher vorhandenen und deshalb mehr Ansprüche an