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Sonnabend. Nr. 136. 18. November 1882. Weißerih-Feitung. Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträtße zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis Vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theil Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Schweinen betr., vom 14. November 1882. Mit Rücksicht auf die in Rußland und Galizien unter den Schweinen herrschende Maul- und Klauenseuche wird hiermit auf Grund von Z 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh seuchen, bis auf Weiteres Folgendes verordnet. 1. Schweine aller Art und Beschaffenheit dürfen entlang der Sächsisch-Böhmischen Grenze auf Eisen bahnen nur über Zittau und Bodenbach-Tetschen nach Sachsen eingeführt werden. Ausnahmen hiervon sind nur in den unter 3 gedachten Fällen zulässig. Schweinetransporte, die mittelst Eisenbahn bis an die vorgenannten oder bis an andere Sächsisch-Böhmische Grenzstationen geführt und auf der betreffenden Grenzstation, beziehendlich vor derselben ausgeladen werden, um sie sodann auf Straßen entweder weiter zu treiben oder in Wagen weiter transportiren zu lassen, dürfen nach Sachsen nicht ein gelassen werden. Eisenbahntransporte von Schweinen, von welchen feststeht, daß ihnen an der Preußisch-Russischen oder an der Preußisch-Oesterreichischen Grenze die Ueberführung in königlich Preußisches Staatsgebiet verweigert worden ist, dürfen auch über Zittau und Bodenbach-Tetschen nach Sachsen nicht eingeführt werden. 2. Der Weitertransport von Schweinen, die auf der Eisenbahn in Zittau oder Bodenbach-Tetschen eintreffen, von da aus nach Sachsen ist nur dann gestattet, wenn die Thüre auf der betreffenden Grenzstation durch den königlich Sächsischen Bezirksthierarzt vorher untersucht und dabei ausnahmslos gesund befunden worden sind. Zum Zwecke dieser bezirksthierärztlichen Untersuchung sind die betreffenden Transporte wenigstens 24 Stunden vor ihrem Eintreffen in Zittau oder Bodenbach-Tetschen den dortigen Grenzpolizei-Kommissariaten anzumelden. Wird bei der bezirksthierärztlichen Untersuchung die Maul- und Klauenseuche oder der Seuchenverdacht bei auch nur Einem Thiere festgestellt, so darf der ganze Transport nicht eingeführt werden. Ist der Weitertransport nicht zu beanstanden, so ist von dem Bezirksthierarzte, der die Untersuchung der Transport- thiere vorgenommen hat, dem Einführenden ein, mit dem Amtssiegel zu beglaubigender Einfuhrerlaubnißschein auszustellen. Die bezirksthierärztliche Untersuchung hat auf Kosten der Einführenden zu erfolgen. Die Kosten — bestehend in der geordneten Tagesauslösung und in dem Aufwande für das Reisefortkommen des Bezirksthierarztes, sowie in den Gebühren für die Untersuchung — sind von den Einführenden in allen Fällen vorauszahlungsweise zu entrichten. Auf diese Vorauszahlung wird dann, wenn ein Transport infolge der Feststellung der Seuche oder des Seuchen verdachts an Einem Thiere zurückzuweisen ist, derjenige Betrag an Untersuchungsgebühren zurückerstattet, der von der Vorauszahlungsweise entrichteten ganzen Untersuchungsgebührensumme nach Abzug der Gebühren für die Untersuchung der wirklich explorirten Thiere übrig bleibt. 3. Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen unter 2, beziehendlich 1 sind diejenigen Eisenbahntrans porte fetter, zu unmittelbarer Schlachtung bestimmter Schweine, die entweder u) den Schlachtviehhöfen in Dresden, Leipzig, Chemnitz in amtlich plombirten Wagen zugeführt oder b) in Wagen, die von einer königlich Preußischen Zollbehörde plombirt sind, durch Sachsen hindurch nach Städten in königlich Preußischem Staatsgebiete geführt werden sollen. Transporte der unter u und b vorgedachten Art dürfen außer über Löbau auch über jede Station an der Sächsisch-Böhmischen Grenze nach Sachsen eingeführt werden. Den Transporten unter u ist jedoch die Einfuhre nach Sachsen nur unter der Bedingung gestattet, daß von dem Stadtrathe des Bestimmungsortes — Dresden, Leipzig, Chemnitz — die Zufuhr an den Letztern gestattet wordm ist und, daß dies geschehen, von dem Einführenden glaubhaft nachgewiesen wird. Nach der Ankunft am Bestimmungsorte (Dresden, Leipzig, Chemnitz) sind die Transporte unter a thierärztlich öu untersuchen. «