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Dienstag. Nr. 108. 13. September 1881. Weißerih-Zeitung Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde sowie für die Königliche« Amtsgerichte «nd die Stadträtye zu Dippoldiswalde «nd Irauenstein. Verantwortlicher Redakteur: Cürl Jehnr in Dippoldiswalde. Dieser Blatt erscheint wdchentlich drei Mal: Dienstag», Donnerstag» und Sonnabend». — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Pret» vierteljährlich 1 Mark rs Pfg. — Inserate, welche bet der bedeutmdm Auflage de» Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, «der drrrn Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Abgabe von Ehrenfeuer bei Begräbnissen verabschiedeter Militärpersonen betreffend. Nach den bei der Armee wegen des Ehrenfeuers bei der Beerdigung von Militärpersonen geltenden Grundsätzen werden Ehrenfeuer bei dem Begräbnisse activ verstorbener Offiziere, sowohl der diesseitigen Armee, als auch fremder Armeen, bei letzteren auf etwaigen Antrag, und bei dem Begräbnisse activ verstorbener Soldaten, welche an einem Feld zuge betheiligt waren, abgegeben, während den inactiv verstorbenen Offizieren und Soldaten ein von einer Truppen- abtheilung abzugebendes Ehrenfeuer überhaupt nicht zusteht. Wenn hiernach die den sächsischen Militärvereinen mit der Verordnung vom 17. Oktober 1864 ertheilte Erlaubniß, unter gewissen Voraussetzungen bei Beerdigung ihrer Mitglieder ein Ehrenfeuer abzugeben, schon weiter geht, als die bei der Armee geltenden Grundsätze es gestatten, so ist es dem Königlichen Ministerium des Innern nicht wünschenswerth erschienen, diese Erlaubniß ausnahmslos auf alle Mitglieder der Militärvereine, insbesondere auf Alle, welche unter aus ländischer Fahne in ausländischen Feldzügen mitgekämpft haben, auszudehnen, und hat Dasselbe vielmehr für geboten erachtet, bei der Beerdigung solcher aus dem Auslande hinzugekommener Mitglieder der Militärvereine die Abgabe des Ehrenfeuers von einer für den einzelnen Fall jedesmal einzuholenden, von der Amtshauptmannschaft des Bezirks, in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz aber von der betreffenden Kreishauptmannschaft, mit Rücksicht auf etwa obwaltende besondere Umstände ausnahmsweise zu ertheilenden Erlaubniß abhängig zu machen. Zur Nachachtung wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dippoldiswalde, am 9 September 1881. Königliche Amtshauptmannschast. I. V.: Teubert. Semig. Von dem unterzeichneten Amtsgerichte sollen Dienstag, -en IS. November 1881, die dem Fuhrmann Friedrich Hermann Mehlyorn in Dippoldiswalde zugehörigen Grundstücke, nämlich a) das Hausgrundstück Nr. 237 des Katasters, Nr. 287 des Flurbuchs und Nr. 261 des Grund- und Hypothe kenbuchs für die Stadt Dippoldiswalde, b) das Wiesengrundstück Nr. 812 o und 813a desselben Flurbuchs uud Nr. 767 desselben Grund- und Hypo thekenbuchs, welche Grundstücke am 3. September 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf zu a): 6500,»» M. zu b): 2190,»» M. gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden: was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. KönialickeS AmtSaericbt. Dippoldiswalde, am 10. September 1881. Aff. Taubert. Von dem unterzeichneten Amtsgerichte soll " Montag, -en IS. September 1881, das dem Stellmacher Ernst Moritz Zimmermann in Höckendorf zugehörige HauS-Grundstück Nr. «08 des Katasters, Nr. I07o des Flurbuchs und Nr. 187 des Grund- und Hypothekenbuchs für Höckendorf, welches Grundstück E l 3. Juni 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 8400 Mark — Pf. gewürdert worden ist, nothwendiger bekannt gemach?wirdunter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch Dippoldiswalde, am 4. Juli 1881. Das Königliche Amtsgericht. Ass. Taubert.