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Donnerstag. Nr. 86. 24. März 1881. Weißerih-Aeitung. Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redactmr: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 88 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. » —-iS—SS . Amtlicher Theis. Regulativ über die Bepflanzung der Communicationswege mit Bäumen. Damit die bereits durch das Gesetz über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 angeordnete Bepflanzung der öffentlichen Fahrwege mit Bäumen in nachdrücklicherer und rationellerer Weise als bisher ausgeführt werde, hat die Königliche Amtshauptmannschast nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes Regulativ zu erlassen beschlossen. zwar dergestalt im Wechsel bepflanzt sein, daß jeder Baum auf die Mitte der Lücke zwischen den zwei gegenüberstehenden Bäumen zu stehen kommt. 8 1- Nach und nach und spätestens bis zum Schluß des Jahres 1883 sind, wo nicht besondere Hindernisse, als an stehendes Mauerwerk, Felsen, steile Böschungen, Auf- und Einfahrten u. s. w. entgegenstehen und wo die Wegebau pflichtigen nicht die stellenweise Anbringung von genügend construirten Barrieren vorziehen, alle öffentlichen Fahrwege mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. 8 2- Wo es die örtlichen Verhältnisse erlauben und die sonst nöthigen Bedingungen dazu vorhanden, sind zu diesen Bepflanzungen Obstbäume, dort aber, wo die Verhältnisse nicht entsprechen, Laubhölzer oder Lärchen anzupflanzen. 8 3- Alle an die öffentlichen Fahrwege zu pflanzenden Bäume müssen gesund und gut gewachsen sein, am unteren Stamm ende einen Durchmesser von wenigstens O,o» Meter und von der Straßenplanie bis zu dem niedrigsten Aste eine Stammhöhe von wenigstens 2 Metern haben. 8 4> Die Entfernung der Bäume auf einer Straßenseite unter einander darf bei Kernobstbäumen, Süßkirschen, Laub hölzern oder Lärchen nicht mehr als 15 Meter und nicht weniger als 10 Meter, bei Sauerkirschen und Pflaumen nicht mehr als 10 Meter und nicht weniger als 5 Meter betragen. 8 6. Wo Straßengräben vorhanden sind, müssen die Bäume derart auf die innere Grabenseite (Straßenseite) gepflanzt werden, daß der Baumstamm auf die äußerste Straßenkante zu stehen kommt, während der Baumkeffel in den Straßen graben ausspringend einzubauen ist. 8 7. Die Baumäste, welche tiefer als 2 Meter, von der Straßenplanie gemessen, am Stamme stehen, oder tiefer als 4 Meter mit ihren Spitzen auf die Planis Überhängen, sind bei allen über 10 Jahr alten Bäumen zu beseitigen. 8 8- Die Wegebaupflichtigen haben für eine fortgesetzte gute Pflege der Bäume, sowie dafür zu sorgen, daß die Bäume selbst, als auch deren Abwartung, keinerlei Verkehrs- oder sicherheitspolizeiliche Störungen auf den anliegenden Straßen verursachen. Oeffentliche Fahrwege von weniger als 5 Meter Planie- breite dürfen blos auf einer Seite und zwar der Süd beziehendlich Westseite, die Fahrwege von 5 Meter und mehr Planiebreite aber müssen, dafern sie mit Kernobst oder ver edelten Kirschen bepflanzt werden, zu beiden Seiten und 8 9- Dispensationen von den vorstehenden Bestimmungen können von der Amtshauptmannschast nach Gehör des Be zirksausschusses ertheilt werden: u) für bereits vorhandene Baumpflanzungen an Straßen, b) für Straßen, welche an oder durch bewohnte Orte, Hochwaldungen oder Obstplantagen führen, o) für Straßen, deren begrenzende Grundstücke bereits in entsprechender Weise mit Bäumen bepflanzt sind, oder wenn diesen Grundstücken nachweislich durch Bepflan zung der Straße ein unverhältnißmäßiger Schaden zugefügt werden würde. Indem dieses Regulativ andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ergeht zugleich an die Vertreter von Wegebaubezirken in der Amtshauptmannschast (Bürgermeister, Guts- und Gemeindevorsteher) Verlassung, baldigst und längstens bis zu Ende August dieses Jahres sämmtliche in ihren Fluren gelegene öffentliche Fahrwege durchzugehen und bezüglich deren bereits ausgeführter An- oder Neupflanzung, beziehendlich Nach- und Einpflanzung einen festen Plan