Volltext Seite (XML)
X em Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Amtlicher Theis. nneru Diese» Blatt erscheint wöchmtltch drei Mal! Dienstag», Donnerstag» Und Sonnabend». — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pf-. — Inserate, welche bei der bedrutendrn Auslage de» Blatte» eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. filr die Spaktm-Zeil», oder denn Raum, berechnrt. Hof „Zum Hirsch" entwendete, ist in der Person des Hand arbeiter» (und Heuhändlers) Glauch, gebürtig au» Liebstadt, zuletzt in Kreischa wohnhaft, ermittelt und in Dresden zur z TageSgeschichte. Dippoldiswalde. Der freche Dieb, welcher am Mitt woch Abend zwei Pferde und Wagen vor dem hiesigen Gast- Verordnung an sämmtliche Gememdeobngkeiten und Gemeindevorstände, die Wahlen zum Reichstage betr. Nachdem zur Vornahme der Wahlen für den deutschen Reichstag der 10. Januar 1877 festgesetzt worden ist, er geht an alle Gemeindeobrigkeiten — al« welche in den Städten, in welchen die revidirte Städteordnung gilt, die Stadträthe, in Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, der Bürgermeister und für das platte Laad die Amtshauptmannschaft zu betrachten ist — und an alle Gemeindevorstände hiermit Verordnung unverzüglich zur Aus legung der Wahllisten zu verschreiten und damit spätesten« den 8. Deeemver 187« zu beginnen, auch deshalb die in tz 2 des zur Ausführung de« Wahlgesetze» vom 31. Mai 1869 unter« 28. Mai 1870 erlassenen Reglement« (Bundesgesetzblatt für da» Jahr 1870 S. 275) vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen. Ferner werden alle bei Leitung de» Wahlgeschäft- betheiligten Grmeindeobrigkeiten, Gemeindevorstände und Wahl vorsteher auf die genaueste Beobachtung der in dem Wahlgesetze vom 31. Mai 1869 (BundeSgxfetzblatt für da» Jahr 1869 Seite 145) und dem angezogenen Reglement vom 28. Mai 1870 enthaltenen Vorschriften verwiesen. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach tz 9 des Wahlgesetze» die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung de» Wahlergebnisse» in den Wahlkreisen nur von Personen auSgeübt werden kann, welche kein unmittelbares StaatSamt bekleiden. Dresden, am 1. December 1876. Ministerium des v. NostiH-Wallwltz. Bekanntmachung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betr. Zu wirksamerer Controle über die Beachtung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, sowie auch zugleich zu leichterer Begegnung von Mißhandlungen der Zugthiere haben die Königlichen Ministerien der Finanzen und de» Innern zu Ergänzung der gedachten Vorschriften unter« 7. September diese» Jahre« (Seite 435 fg. de« Gesetz« und Verordnungsblatt«») be schlossen, daß vom 1. Januar 1877 an jede« nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk, ein schließlich der Hundefuhrwerke, mit dem Namen und Wohnorte, oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut u. s. w.) de» Eigenthümer» und, fall« derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nuwmer bezeichnet sein muß. Die Bezeichnung ist auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben festaufgehefteten Tafel in deutlicher unverwischbarer Schritt von mindesten« 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar bleibt. Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach 8 1 der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betr., vom 9. Juli 1872 mit Geldstrafe bi» zu 60 Mk. oder mit Haft bi» zu 14 Tagen für jeden Fall geahndet. Von der obigen Vorschrift sind Ackerfuhren ausgenommen. Zu Vermeidung der gedachten Strafen unterläßt die Königliche Amtshauptmannschaft nicht, hierdurch noch besonder» auf diese neuen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Dippoldiswalde, den 30 November 1876 Königlich« Amtshauptmannfehaft. v. Boffe. WePerih-Zeitrmg. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Kcrichts-Aemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenfiein.