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14. November 187i Rr. Dimstag. Amtlicher TIM Dieses Blatt erscheint wSchmtlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags nnd Sonnabends. — Zu beziehm durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes ein« sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Zwangsversteigerung Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte Dippoldiswalde soll den 18. November dieses Jahres das dem Fuhrmann Carl Heinrich Zimmermann zugehörige Besitzthum, bestehend in einem Haus- und Wieseu- Grundstück Nr. 718 des Katasters und Nr. 7b des Grund- und HhpothekeNbuchS für Kipsdorf, welches Grundstück am 3. Februar 1876 ahne Berücksichtigung der Oblasten auf 5845 Mark i. WePerih-Iettvng. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, sowie Mr die Königs. Herichts -Lemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Csrl Jehne in Dippoldiswalde. Verökdnuna an sämmtliche Amtshauptmannschaften, Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände. Die Wahlen zum Reichstage vetr. Nach einer Mittheilung des Reichskanzleramtes ist eS die Absicht, die Neuwahlen für den Reichstag unmittelbar nach dem Ablaufe der gegenwärtigen Legislaturperiode bewirken zu lassen. Die Gemeindeobrigkeiteü — als welche in dieser Beziehung für die Städte, in welchen die revidirte Städteordnung gilt, die Stadträthe, in den Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, die Bürgermeister, und für das platte Land die AmtShauptmannschasten zu betrachten sind — werden daher hierdurch angewiesen, unter Be achtung der im Wahlgesetze für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzblatt v«U Jahre 1869 Seit« 145 flg.) und in dem zu Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Reglement vom 28. Mai 1870 (Bundeö-Gefetzhlatt vom Jahre 1870 Seite 275 flg.) enthaltenen Bestimmungen, ungesäumt — und zwar zugleich für die ttt ihren Bezirken ge legenen exemten Grundstücke — die in 88 6, 7 des angezogenen Reglement« vorgeschriebene Abgrenzung der Wahl bezirke vorzuuehmen. Hiernächst haben die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände in Gemäßheit 8 8 de«' Wahlgesetzes und tz 1 deö Reglements die Wählerlisten aufzustellen. In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke einzutheilen stnd, hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen, und es find daher die Gemeindevorstände von der Amtshauptmannschaft wegen der geschehenen BezirkSeintheilung rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die Aufstellung der Wahllisten ist dergestalt zu beschleunigen, daß der Beginn der Auslegung derselbe»! (8 2 des Reglement«) tn der ersten Woche de« Monat- Dtcember erfolgen kann. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird durch besondere Verordnung festgesetzt werden. Da auch zum Zwecke der bevorstehenden Wahl für die über die Abgabe der Stimmen aufzunehmenden Protokolle sowie für die Gegenlisten gedruckte Formulare vertheilt werden sollen, so ist der alsbaldigen Anzeige der Gemeindeobrigkeiteü über die Anzahl der in ihrem Bezirke gebildeten Wahlbezirke und der hiernach erforderlichen Protokoll- und Gegenlisten formulare entgegenzusehen. Dresden, den 8. November 1876. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Bekanntmachung, -ke Aufstellung -er Reichstags-Wahllisten betreffend. Mit Bezugnahme auf die vorstehend abgedruckte Verordnung des König!. Ministerium« de« Innern vom 8. d. M. werden die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Verwaltungsbezirke« hierdurch noch besonder« angewiesen, die Aufstellung der Liften für die bevorstehende Reichstagswahl zu bewirken und so zu beschleunigen, daß deren Auslegung in der erste« Woche des Monat December dS. ZS. erfolgen kann. Dippoldiswalde, den 11 November 1876 Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Boffe.