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Weißerih-Mtung. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannfchast Dipposdiswakde, sowie für die Königs. Kcrichts-Aemtcr «nd die Stadträthe zu Dippoldiswalde «nd Kranenstein. Verantwortlicher Redacteur: Cärl Jehnk in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark SS Pfg. — Inserate, ivelche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlich er Theil. Bekanntmachung, das Oder-Ersatz-esch-ft im AiishelmnMezirke Dippoldiswalde bett. Das Oberersatzgeschäft in dem hiesigen Aushebungsbezirke wird den S«. Juni und L. Juli d. Js., im RathhauS zu Dippoldiswalde, Vormittags 9*/, Uhr stattfinden. Indem dies in Gemäßheit der Bestimmung in 8 68 Pct. 6 Abs. 3 der Ersatzordnung bekannt gemacht wird, werden die mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden veranlaßt, für unverzügliche Aushändigung der ihnen zugehenden, an die zyr Gestellung vor der Königlichen Oberersatzcommission verbundenen Militärpflichtigen gerichteten OrdreS Sorge zu tragen, übrigens aber auch sich selbst in den betreffenden Aushebungsterminen zum Zwecke etwaiger AuSkunftSertheilung vertreten zu lassen. Dippoldiswalde, den 6. Juni 1876. Der Civilvorfktzende der Königlichen Grfatz-Commifston des Aushebungsbezirkes Dippoldiswalde. v. Boffe. , Bekanntmachung, das Abfeuern von Geschossen betreffend. In neuerer Zeit wiederholt eS sich des Oefteren, daß bei festlichen Gelegenheiten unbefugt Geschosse abgeseuert werden. Der Königlichen Amtshauptmanschaft giebt dies Veranlassung, auf die in tz 367 Pct. 8 de« Reichsstrafgesetzbuches enthaltene Bestimmung, wonach derartige Uebertretungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet werden, hiedurch besonders aufmerksam zu machen. Dippoldiswalde, den 21 Juni 1876 Königliche Amtshauptmaunschaft. - , In Stellvertretung: v. Brück, Assessor. Edietalladung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte ist dieSfallsigen Anträgen gemäß behufs der Ermittelung ») des Todes oder Lebens der unter I. nachstehend genannten Verschollenen, st») der unbekannten Inhaber der auf dem unter II. beschriebenen Grundstücke noch haftenden alten Hypothek, beziehendlich Bewirkung deren Löschung, das gesetzliche Ediktalverfahren einzuleiten beschlossen worden. ES werden demnach nicht nur die unter I. benannten Abwesenden, sondern auch alle Diejenigen, welche als Erben, Gläubiger derselben und aus sonst einem RechtSgrunde an deren hinterlassenes Vermögen, sowie an der unter II. verzeichneten alten Hypothek Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch vorgeladen, in dem auf -en 23. Juli 187« anberaumten Anmeldungstermine — und zwar unter der Verwarnung, daß außerdem die Abwesenden für todt und ihr Vermögen den sich gemeldeten und legitimirten Gläubigern werde ausgeantwortet, oder sonst den Rechten gemäß darüber verfügt, die bezeichnete Hypothek aber gelöscht und die außengebliebenen Interessenten für ausgeschlossen und ihrer Ansprüche, sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für verlustig werden erachtet werden — vor 5 Uhr Nachmittags an hiesiger Gerichtsamtsstelle in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche zu bescheinigen, mit dem zu bestellenden Contradictor, beziehentlich den Antragstellern und unter sich rechtlich zu verfahren, sodann aber