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V e r a n n r m a <y u n g, die Ermittelung der Herkunft eines gewissen Johann Christian Schüler bett. Die zu Friedrichshof bei Reval wohnhafte Frau Pauline Schüler, Wittwe des verstorbenen sächsischen Unterthanen, Gutsverwalters Christian Alexander Schüler, hat um Wiederverleihung der sächsischen Staatsangehörigkeit für sich und ihre beiden Söhne gebeten. Zu diesem Behuf« ist, da die Gesuchstellerin keine legitimen Dokumente besitzt, die Herkunft des verstorbenen Vater» ihres verstorbenen Mannes, Namens Johann Christian Schüler, zu ermitteln. Auf Anordnung der Kgl. Kreishauptmannschaft Dresden werden sämmtliche Herren Bürgermeister und Gemeinde- Vorstände, bez. Gutsvorsteher des hiesigen Verwaltungsbezirke« veranlaßt, wegen Ermittelung der Herkunft des gedachten Johann Christian Schüler die erforderlichen Erörterungen anzustellen und einen etwaigen Erfolg bis zum 18. April d. I. anher anzuzeigen. Amtlicher TiM. Bekanntmachung, die Jnstruirung der Leichenfrauen betreffend. Nach § 60 de« Reichsgesetzes über die Beurkundung de« Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 soll die Beerdigung einer Leiche nicht vor der dazu ertheilten Genehmigung der Ortspolizeibehörde stattfinde». E« ist daher Pflicht des Pfarrers, vorausgesetzt, daß der Begräbnißplatz sich im Eigenthume der Kirche befindet Md daher unter Aufsicht de» Kirchenvorstande« und seine« Vorsitzenden, de« Pfarrers, steht, sich durch Erfordern der Beibringung der unter Beilage III der Ausführungs-Verordnung zu dem vorgedachten Reich-grsetze vom 6. November 1875 vorgeschriebenen Bescheinigung über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingung der Zulässigkeit der Beerdigung Gewißheit zu verschaffen. Ist nun in einem einzelnen Falle die Erfahrung zu machen gewesen» daß der betreffende Geistliche die Beerdigung eines Verstorbenen nach Einhändigung de« nach Vorschrift in tz 4 der Verordnung vom 20. Juli 1850 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt 1850,,Seite 185) erforderlichen Leichenbestattungsscheines durch die Leichenfrau gestattet hat, ohne sich von der Erfüllung der stach dem Reichsgesetze erforderlichen Bedingungen für die Zulässigkeit der Beerdigung vorher zu überzeugen, so werden, vorbehältlich anderer durch da« evangelisch-lutherische Landes-Consistorium zu erlaffenden Weisungen an die betreffenden Pfarrer, sämmtliche Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände de« hiesigen Verwaltungsbezirk« ver anlaßt, die Leichenfrauen, welche ohnehin in jedem Beerdigungsfalle nach Absatz 2, H 20 der Verordnung vom 6. November 1875 mit dem StandeSamte in Vernehmung zu treten haben, anzuweisen, für rechtzeitige Vorlegung de« im Anhänge unter III erwähnter Verordnung vorgeschriebenen Scheines, durch welchen die Ausstellung de« LeichenbestattungSscheine« sich übrigens nicht erledigt, an den Geistlichen Sorge zu tragen. > Dippoldiswalde, den 4 April 1876 Königliche Amtshauptmannschaft. In Stellvertretung: v. Brück, Assessor. Dippoldiswalde, den 4. April 1876. Königliche Amtshauptmannschaft. In Stellvertretung: v. Brück, Assessor. Tagesgeschichte. Dippoldiswalde. Für die Abgebrannten unserer Nach barstadt Altenberg hat auch unser Königshaus reiche Spenden gesendet: der König und die Königin 500 Mark, die Königin-Mutter 300 Mark, die Königin Marie 300 Mark, . Prinz Georg 200 Mark, Prinzessin Georg 100 Mark. — Da« bei un« am nächsten Sonntag stattfindende Wohl- thätigkeitS-Concert erwähnen wir heute auf'« Neue, um zu zahlreichem Besuche anzuregen. Dresden. Al« eine Kundgebung der sächsischen Regie- Weißerih-Zeitrmg Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstag-, Donnerstags und Sonnabend«. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Prei» vierteljährlich 1 Mark 28 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutmdm Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet Amts-Matt für die Königs. Zmtshauptmannschafi Mpposdiswakd«, sowie fiir die Königs. Kerichts-Aemter «nd die Stadträth« zu Dippoldiswalde «nd Kranenstein. Verantwortlicher Redakteur: C-rl Ikhnt in Dippoldiswalde Ri 42 Sonnabend