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- —— —-—> —- -d G ' Sonnabend. Rr. 95. 21. August 1875. Weißerih-Zeitung. Amts-Alatt für die Kerichts-Acmter und Stadträtye zu Dippoldiswalde und Kraucnstein. Verantwortlicher Rcdactcur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Nauni, berechnet ZmWer Theit. Bekanntmachung. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft zu Dresden das revidirte Anlagen - Regulativ für die Stadt Dippoldiswalde vom 25. Mai 1875 mittelst Verordnung vom 19. Juni 1875 genehmigt hat, so wird solches nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennlniß gebracht, daß dasselbe vom 1. September dieses Jahres ab in Kraft tritt. Dippoldiswalde, am 14. August 1875. Der Stadtrath. Voigt, Bürgermstr. Anlagen-Regulativ für die Stadt Dippoldiswalde. Hl. Tie in der Stadt Dippoldiswalde für commnnliche, Armen- und Einquartierungszwecke stattfindenden Anlagen treffen rr. den dasigen Grundbesitz nach Maßgabe der auf jedem einzelnen Grundstücke hastenden Steuereinheiten, I). das Einkommen außer dem Grundbesitz daselbst, nach Maßgabe eines Abschätzungskatasters, welches durch einen, aus 2 Mitgliedern des Stadtraths, 2 Mitgliedern der Stadtverordneten und 4 anderen nach Z 46 der Revidirten Städteordnung wählbaren Bürger zusammengesetzten Aus schuß ausgestellt und revidirt wird. Gemeindemitglieder, welche ihr Einkommen nur von auswärtigem Grundbesitze oder dergleichen Gewerbebetriebe beziehen, sind beitrags pflichtig: ebenso sind unselbstständige Personen, welche im Stadt gemeindebezirk Dippoldiswalde wohnhast sind, soweit ihr Vermögen nicht dem Nießbrauch einer andern Person unterworfen ist, beitrags pflichtig, jedoch nur nach Höhe von s/z ihres Einkommens. Endlich haben auch selbstständige Personen, welche sich nur vorübergehend im hiesigen Stadtgemeindebezirk aushaltcn, von Ablauf des dritten Monats ihres hiesigen Aufenthaltes an, zu den hiesigen Gemeindelasten beizutragen. § 2. Nücksichtlich der Anlagen von den Vorwerksgrundstücken bewendet es bei den diesfalls in den Recessen getroffenen Be stimmungen. H 3. Insoweit gesetzliche Vorschriften cs nicht anders vor schreiben und vorbehältlich etwaiger künftiger anderweiter Festsetzung, sollen ungefähr drei Fünstheile jeder Anlage aus den Grundbesitz und zwei Fünftheile auf das Einkommen außer dem Grundbesitze belegt werden. H 4. Jeder Contribuent ist gehalten, denjenigen ^Anlagen beitrag, welcher seinen Grundbesitz im Stadtbezirk nach 8 1 litt, n trifft und am nächsten, aus den Tag des Eintrags des Contribuenten als neuen Grundbesitzers im Grund- und Hypothekenbuche folgenden Anlagenzahlungstermine fällig wird, vollständig zu entrichten. Ebenso ist von dem, in 8 1 litt, fi erwähnten Einkommen der Anlagenbeitrag, welcher am nächsten, der Abschätzung dieses Einkommens folgenden Einhebungstermin fällig wird, zu zahlen. H F. Bis dahin, wo der Grundstückserwerber das bürgerliche Eigenthum erlangt, oder wenn das Eigenthum an einem Grund stücke streitig oder sonst zweifelhaft ist, hat einstweilen Derjenige die Verbindlichkeit zu Entrichtung der Grundanlagen, der im Besitze des Grundstückes sich befindet. Wenn ein Grundstück sequestrirt wird, oder zu einer Schuldenmasse gehört, so sind die Grundanlagen so lange, als dieser Zustand dauert, aus der Sequestrationskasse oder Schuldenmasse zu erheben. H 6. Von mehreren Besitzern oder Eigenthümern eines Grund stücks, so lange solches im Grund- und Hypothekenbuche noch als ungetheilt ausgeführt ist, hastet ein Jeder solidarisch für die Grund anlagen. H 7. Bei der sul) 1 b gedachten Catastcr-Ausstellung und Revision hat die Abschätzungsdeputation jedes beitragspflichtige Ge meindeglied rücksichtlich seines Einkommens außer dem Grundbesitze, in eine Klasse des sub D beigefügten Tarifs einzuschätzen. H 8. Die in fraglichem Tarif enthaltenen Anlagensätze sind Procenlsätze von den dabei bemerkten Summen des Einkommens und dergestalt sestgcstellt, daß dieser Procentsatz bei einem Einkommen von 306 Mark Eine Mark beträgt, und von und mit 1200 Mark an von 600 Mark zu 600 Mark, von und mit 3600 Mark an aber von 900 Mark zu 900 Mark, um 5 Pfennige für jede 300 Mark steigt. H 9. Nach erfolgter Abschätzung ist das, dieselbe enthaltende Cataster 14 Tage lang in der Stadtkassen-Expedition zur Einsicht nahme sür die Betheiligten auszulegen und, daß solches geschehen, bekannt zu machen. Etwaige Reclamationen gegen die darin ent haltenen Ansätze sind bei deren Verlust binnen 3 Wochen, vom Tage der Auslegung an gerechnet, schriftlich oder mündlich beim Stadtrath anzubringen, welcher hieraus zu entscheiden hat. Beruhigt sich der Reclamant bei der Entscheidung des Stadtraths nicht, so steht ihm binnen 10 Tagen, von der Bcscheidsertheilung an gerechnet, der Recurs an die Königliche Kreishauptmannschaft zu. Die in diesem Paragraph gedachte Bekanntmachung ist durch zweimalige Insertion in das Amtsblatt des Stadtraths, ingleichen durch öffentlichen Anschlag im Rathhause dergestalt zu veröffentlichen,