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Sonnabend. Rr. 74. 3. Juli 1875. Weißerih-Jeitung. Amts-Matt für die Herichts-Aemter und Stadträtlje zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Ncdactcur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalteu uud die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theit. Bekanntmachung, das Ableven der in Landes-Heil und Versorganstalten Untergevrachten betr. Von dem Königlichen Ministerium des Innern sind die Anstaltsdirectionen zu Sonnenstein, Colditz und HubertuS- burg und die Anstaltsverwaltung zu Hahweitzschen angewiesen worden, bei künftig vorlommenden Todesfällen von in den gedachten Anstalten Untergebrachten überall da, wo sie über die Adresse der Angehörigen nicht im Ungewissen sind, regel mäßig diesen unter Angabe von Tag und Stunde der Beerdigung Mittheilung machen, andernfalls deshalb den Bürger meister bez. Gemeindevorstand des Ortes oder den Vorsteher desjenigen selbständigen Gutsbezirl«, wo sich der Verstorbene vor seiner Aufnahme in die Anstalt zuletzt aufgehalten hat, zu requiriren, hiernächst unter der ersteren Voraussetzung und dafern sich die zahlungspflichtigen Angehörigen nicht unzuverlässig und säumig gezeigt Haden, wegen des Verpflegbeitrages rc. ebenfalls mit diesen, entgegengesetzten Falls und wenn der Beitrag rc. von einem Armenverbande oder einem selbständigen Gutsbezirke zu vertreten ist, mit dem betreffenden Bürgermeister bez. Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher Abrechnung zu halten, endlich aber mit allen auf Erörterung der Nachlaßverhältnisse und der Erben gerichteten und die Sicherstellung der Anstaltsansprüche bezweckenden Anträgen und Requisitionen jederzeit und lediglich an die bisherige Vormundschafts- und nunmehrige Nachlaßbehörde sich zu wenden. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorsiände und Gutsvorsteher des hiesigen Verwaltungsbezirks werden hiervon andurch in Kenntniß gesetzt. Dippoldiswalde, am 29 Juni 1875. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boffe. Bekanntmachung. Herr Oberförster Rein in Frauenftein ist zu Ausübung der obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten innerhalb des Frauensteiner Forstreviers unter dem heutigen Tage allhier in Pflicht genommen worden, was mit Bezugnahme auf H 84 der revidirten Landgemeindeordnung hiermit bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, den 30 Juni 1875 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boffe. Tagesgeschichte. Dippoldiswalde, den 2. Juli. Gestern ist abermals «in Schritt zur Neugestaltung unseres städtischen Schulwesens im Sinne des neuen Schulgesetzes geschehen. Bekanntlich ordnet dasselbe das obligatorische Turnen für Knaben ebensowohl, als auch für Mädchen in die Unter richtsgegenstände der Volksschule ein. Ist nun auch der Termin für die allgemeine Einführung dieses Unterrichts gegenstandes erst zu Ostern 1878 abgelaufen, so wollte man doch bei und, da in der Hauptsache die Bedingungen zur Ertheilung des Unterrichts vorhanden sind, nicht bis zu dieser letzten Frist warten, und so hat denn gestern der Turnunter richt an unserer Stadtschule begonnen. Derselbe wird von den Herren Lehrern Stein und Schröter in den 3 ersten Klassen ertheilt und findet, wie uns freundlichst mitgetheilt ttmd, in folgender Ordnung statt: Knabenkl.I. Mittwochs v. 11—12, Sonnabends v. 10—11 Uhr, Knabenklasse II. Montags und Donnerstags von 4—5 Uhr, Knabenklasse III. Montags und Freitags von 2—3 Uhr; Mädchenklasse I. Montags und Donnerstags von 5—6 Uhr, Mädchenklasse II. Montags und Donnerstags von 3—4 Uhr, Mädchenklasse III. Dienstags und Freitags von 4—5 Uhr. Unterricht in Knabenclasse I. und II., sowie in Mädchenklasse I. ertheilt Herr Stein, in den übrigen Klassen Herr Schröter. Freilich wird aus Unkenntniß und Vorurtheil anfänglich mancher unberechtigte Widerstand gegen die neue gesetzliche Einrichtung auftreten; aber hoffen wir, daß bald die Ueber- zeugung von der Nützlichkeit des Turnens für die Gesundheit und allseitige Ausbildung des Körpers durchdringen werde. Dispensation von diesem Unterricht darf nur auf ärztliches Zeugniß ertheilt werden, diese aber können nur in den Fällen ertheilt werden, wo allgemeine körperliche Schwäche, organische