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Dienstag. Rr. 24. 2. März 1875. Weißerih-Aeitmrg. Amts-Matt für die Herichts-Aemter Md Stadträthe zu Dippokdiswatde und KrauenHm. Rcdaclrur: Carl Ichne in r 'N t 4 r . ) HS p « - . -.1» . Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch also Post- Anstalten nnd die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LF Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zcile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Verantwortlicher Dippoldiswalde. Bekanntmachung. Nachdem unter Zustimmung des Bezirksausschusses ein Regulativ über vaS Meldewesen im hiesigen Verwaltungs bezirke aufgestellt worden ist, so wirb dies nachstehend mit dem, Bemerken veröffentlicht, daß den Bestimmungen desselben vom I. April dieses Jahres an genau nachzugehcn ist. ' Dippoldiswalde, den 22 Februar 1875 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boffe. Regulativ über das Meldewesen im Verwaltungsbezirke der Königlichen Amtshaupt mannschaft Dippoldiswalde. H l. Wer an einem Orte sich niederlassen oder sonst seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich binnen 3 Tagen nach dem Anzuge bei dem OrtSvorstande (in den Städten bei dem Bürgermeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande, bez. innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke bei dem GutS- vorsteher) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Er fordern über seine Person sich auszuweisen, sowie über seine Angehörigen, seine Steuer- und Militärverhältnisse Auskunft zu geben. Hierbei haben Deutsche, welche sich im Orte bleibend niederlassen wollen, auf Verlangen den Nachweis ihrer ReichS- angehörigkeit, sowie den Nachweis, daß ihnen einer der in tz 3 de« BundeSfreizügigkeitSgesetzeS angegeben Gründe nicht entgegensteht, Bundesausländer AuSlandheimathscheine oder Uebernahmescheine und Verhaltscheine beizubringen. Ueber die erfolgte Anmeldung wird nach dem Schema unter I von dem Bürgermeister, beziehentlich Gemeindeoorstande eine Bescheinigung ausgestellt. K 2. Wer seine Wohnung innerhalb der Gemeinde wechselt, ist verpflichtet, die« binnen 3 Tagen dem Ortevor stande mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Ueber die geschehene Meldung ist von dem OrtSvorstande, wenn der Meldeschein (Schema I) producirt wird, auf diesen ein entsprechender Vermerk zu bringen, außerdem aber eine Bescheinigung nach dem Schema unter II zu ertheilen. § 3. Wer zpm Zwecke seines Umzuges den bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verläßt, ist verpflichtet, sich vor feinem Umzuge persönlich oder schriftlich abzumeiden und an zugeben, wohin er zu ziehen gedenkt. § 4. Zu den in den vorstehenden Paragraphen unter I —3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche die. betreffenden Perspnxu als Miether oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, verpflichtet. H 5. Für die Ausstellung der Bescheinigungen unter I und II ist eine Gebühr von je 25 Pfennigen an den Orts- Vorsteher zu entrichten. . , Für die Abmeldung wird eine Gebühr nicht erhoben. H 6. Hinsichtlich der Dienstboten bewendet e» bei den Bestimmungen der Verordnung vom 10. Januar 1835, wo nach der erste Dienstantritt in einem Orte unter Vorlegung des GesindezeugnißbuchS von der betreffenden Dienstherrschaft, der Dienstwechsel an einem und demselben Orte vom neuen Dienstherrn, der Abgang eines den Dienstort verlassenden Dienstboten vier von der letzten Dienstherrschaft bei dem OrtSvorstande anzumelden und für jeden Eintrag über Dienst antritt und Dienstwechsel im Gesindezeugnißbuche eine Gebühr von 25 Pfennigen zu entrichten ist. H 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in tztz 1—4 dieses Regulativs unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, Zuwiderhandlungen gegen tz 6 den in der Ver ordnung vom 10. Januar 1835 angedrohten Strafen von 2>/j,—15 Mark bei unterlassener Meldung des ersten Dienst antritts in einem Orte, von 2'/, Mark bei unterlassener Meldung des Dienstwechsel« oder der Dienstentlassung. tz 8. Der Gutsvorsteher hat von den bei ihm erfolgten An- und Abmeldungen dem Gemeindevorstande bez. dem Bürgermeister behufs Führung der in 8 87 der revidirten Landgemeindeordnung gedachten Listen Mittheilung zu machen, dafern nicht durch freiwilliges Uebereinkommen da« Melde wesen innerhalb de« selftständigen GutSbezirks überhaupt dem Gemeindevorstande übertragen worden ist. H S. Gegenwärtiges Regulativ tritt den I. April 1875 in Kraft. Dippoldiswalde, den 20. Februar 1875. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boffe.