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Dienstag. Rr. 10. 26. Januar 1875. , <. - z. Weißenh-Kertung Amts-Akalt für die Kerichts-Aemter und Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. ----- . . ' Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 28 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden nnt 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theit. Bekanntmachung, den Erlaß eines Tanz-Regulativs betreffend. Von der Königlichen Amtshauptmannschaft ist unter Zustimmung des Bezirksausschusses das nachstehende Tanz- Regulativ für den hiesigen Verwaltungsbezirk aufgestellt worden, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß den Bestimmungen dieses Regulativs vom 1. Februar diese» Jahres an genau nachzugehen ist. Druck-Exemplare sind durch die Canzlei der Königlichen Amtshauptmannschaft zu beziehen. Dippoldiswalde, den 21 Januar 1875. Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Boffe. Tanz-Regulativ für den Verwaltungs-Bezirk -er Königlichen Amtshauptmannfchaft Dippoldiswalde. H 1. Oefsentliche Tanzbelustigungen können von den dazu berechtigten Gast- und Schankwirthen ohne vorheriges Ansuchen gehalten werden: u) an den zweiten Feiertagen der drei hohen Feste Ostern, Pfingsten und Weihnachten, b) an dem hohen Neujahrstage, o) am Fastnachtsdienstage, (1) am Kirchweihseste (Sonntag und Montag), v) am Erntefeste, k) bei Jahrmärkten an einem Tage und 2) an dem ersten Sonntage eines jeden Monats in den Ortschaften mit mehr als 400 Einwohnern, in den Ortschaften von 400 Einwohnern und darunter aber an dem dritten Sonntage eines jeden Monats, soweit derselbe nicht in die geschlossene Zeit fällt (vom Montag nach dem Sonntage Lätare bis zu und mit dem ersten Osterfeiertage, erster Pfingstfeiertag und die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnachtsfeiertage, einschließlich desselben, zurückgerechnet) und soweit nicht innerhalb der letztvorhergegangenen acht Tage bereits Tanzmusik gehalten worden ist. H 2. Die öffentlichen Tanzbelustigungen dürfen nicht vor 4 Uhr Nachmittags beginnen und müssen Nachts 1 Uhr beendet sein. H 3. An anderen, als den in 8 1 genannten Tagen dürfen öffentliche Tanzbelustigungcn nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannfchaft Dippoldiswalde gehalten werden. Ueber die ertheilte Erlaubniß wird ein Schein ausgestellt, für welchen eine Gebühr von 50 Pfennigen an die Sportelcafle der Amtshauptmannschast abzuentrichten ist. H 4. Die Bestimmung in § 3 leidet auch auf die von Gesellschaften und Vereinen, sowie bei Hochzeiten, Kindtaufen u. s. w. in öffentlichen Tanzlocalen veranstalteten Tanzbelustigungen Anwendung. H 5. An den bisher ortsüblich gewesenen Abgaben zur Armen- und Schulcasse, bez. zur Amtskrankencaffe, wird durch gegenwärtiges Regulativ etwas nicht geändert. Dagegen ist von nun an für die bei jeder öffentlichen Tanzbelustigung zu führende Aussicht von dem Wirthe eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten. Der Wirth in Kratzhammer hat außerdem noch 50 Pfg. Wegegebühren zu bezahlen. H k. Die Abhaltung von Concerten, dafern dieselben nicht an die Stelle der in Z I gedachten Tanzbelustigungen treten, bedarf ebenfalls der Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannfchaft. Für den Erlaubnißschein ist eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten. § 7. Gast- und Schankwirthe, welche den Bestimmungen dieses Regulativs zuwiderhandeln, werden mit 15 bis 60 Mark bestraft. H 8. Gegenwärtiges Regulativ leidet auf die Stadt Dippol diswalde keine Anwendung, und in den Städten Altenberg, Bären stein, Frauenstein, Geising, Glashütte und Lauenstein sind bis auf Weiteres die Herren Bürgermeister von der Königlichen Amtshaupt- mannschast ermächtigt worden, an ihrer Statt die zur Abhaltung von Tanzbelustigungen und Concerten erforderliche Erlaubniß zu ertheilen. H 8. Gegenwärtiges Regulativ tritt vom 1. Februar dieses Jahres an in Kraft. Von demselben Tage an werden die in den eiuzelnen Gerichtsamtsbezirken bestehenden Lanzregulative, soweit die selben mit diesem Regulative in Widerspruch stehen, außer Wirksam keit gesetzt. Dippoldiswalde, den 21. Januar 1875. Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Bosse.