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Erscheint Dienstagsund Freitags. Zn beziehen durch alle Postanstalten. . xro^Quartal Werfterch-Zeltung. ZM Amts- und Anzeige-Klatt der Königlichen Gerichts-Ämter und Stadträthe zu Dippoldiswalde und /rauevflein. Veraniwortlicher Urdacteur: Carl Zehne in Dippoldiswalde. Tagesgeschichte. Dresden. Wenn der, Mitte November beab sichtigte Schluß des Reichstages nicht durch unvorher gesehene Zwischenfälle verzögert wird, dürfte der säch sische Landtag bereits um den 20. November zu sammenberufen werden. — Der Concurs gegen die sächsische Hypo thekenbank ist eröffnet worden. Die Passiva sollen sich auf 7,800,000 Thlr. belaufen. Man hofft, daß bei Ausschüttung ddr Masse noch 38 pro Cent gerettet werden. Chemnitz. Der Strike der Maschinenarbeiter dauert fort; sie verhalten sich sehr ruhig-, doch machen die bis jetzt sehr spärlich einlaufenden Unterstützungs gelder (400 Thlr. bei 6500 Sinkenden) die Familien väter bereits stutzig. Die Fabrikanten haben auf das Bestimmteste erklärt, von ihren gestellten Bedingungen nicht abweichen zu wollen. Leipzig. Ein Ziegelarbeiter, der sich am 5. Nov. Abends in einer hiesigen Restauration dadurch eine besondere Güte thun wollte, daß er 4 Portionen Schweinsknöchel mit Klößen und Sauerkraut verzehrte und dazu nicht weniger als 14 Gläser Nordhäuser trank, schlummerte nach diesem exorbitanten Genüsse, den Kopf auf den Tisch legend, ein, und sank, als man ihn aufwecken wollte, als Leiche zu Boden. Berlin. Die Münzvorlage ist dem Reichs tage in den ersten Tagen dieser Woche zugegangen und wird baldigst zur Verhandlung kommen. Der Wort laut des Gesetzes ist in der Hauptsache folgender: Gesetz, betr. die Ausprägung von Reichs- Goldmünzen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt: 8 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus einem Pfunde feinen Goldes 139 Hs Stück aus gebracht werden. 8 2. Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in 10 Groschen, der Groschen in 10 Pfennige eingetheilt. 8 3. Außer der Neichsgvldmünze zu 10 Mark sollen ferner ausgeprägt werden: . Rcichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus einem Pfunde seinen Goldes 69 y» Stück, und Reichsgoldmünzen zu 30 Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 46 yr Stück ausgebracht werden. 8 4. Das Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt. 8 5. Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Ueberschrift: „Deutsche Reichs münze" und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der andern Seite das Bildniß des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheits zeichen der freien Städte, mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Sie werden im Ringe mit einem glatten Rande geprägt, welcher die vertiefte Inschrift „Gott mit uns" führt. Ihr Durchmesser soll betragen für das Zehnmarkstück 18 Millimeter, für das Zwanzigmarkstück 22'/r Millimeter, für das Dreißigmarkstück 25 Millimeter. 8 6. Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Ein ziehung der groben Silbermünzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen aus Kosten des Reichs für sämmtliche Bundes staaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärt haben. 8 7. Das Verfahren bei Ausprägung der Reichsgold münzen wird vom Bundesrathe festgestellt und unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Dieses Verfahren soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. 8 8. Alle Zahlungsn, welche gesetzlich in Silbermünzen der Thalerwährung, der Süddeutschen Währung, der Lübischen, der Hamburgischen Courant-Währung, oder in Bremischen Thaler Gold zu leisten sind, oder geleistet werden dürfen, können in Reichsgoldmünzen dergestalt geleistet werden, daß gerechnet wird: das Zehn-Mark-Stück zum Werthe von 3i/» Thalern oder 5 Fl. 50 Kr. süddeutscher Währung; — das Zwanzig-Mark-Stück zum Werth von 6^/s Thalem oder 11 Fl. 40 Kr. süddeutscher Währung; — das Dreißig - Mark-Stück zum Werth von 10 Thalern oder 17 Fl. 30 Kr. süddeutscher Währung. 8 9. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt (Passirgewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder ge setzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 8 10. Sobald der zunächst auszuprägende Betrag von Goldmünzen in Verkehr gebracht ist, sind die derzeit im Um lauf befindlichen deutschen Goldmünzen durch die Staaten, für welche sie ausgeprägt find, einzuziehen. 8 11. Im Gebiet des Königreichs Baiern kann im Bedürsnißfall eine Unterthcilung des Pfennigs in zwei Halb- Pfennige stattsinden. Straßburg. Die Vorarbeiten für die Wieder aufnahme der Straßburger Universität, namentlich be- >