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Freitag. 6. 20. Januar 1860. Weißerih-Ieitung Erscheint Dienstag« «nd HM Freitag«. Zu beziehe»» « durch alle Post» «nstalten. Ptti« pr« Quartal 10 Ngr. Inserate die ^Spalten-Zeile 8 Pf«. Amts- M Anzeige-Platt der Königlichen Gerichts-Aemter und Stadträthe zn Kippotdiswalde, /ranevstein und Altenberg. Verantwortlicher Redakteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Allerhöchste Verordnung, die Rinderpest betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden, König von Sachsen re. re. re. finden Uns bewogen, auf Grund von 8. 88 der Verfasfungsurkunde vom 4. September 1831 zu verordnen, wie folgt: «. L Wenn die Rinderpest (Löserdiirre) in einem an das Königreich Sachsen angrenzenden, oder durch Eisenbahnen damit verbundenen Lande oder im Königreiche selbst ausbricht, ist Unser Ministerium des Innern ermächtigt, schleunigst alle MaaSregeln anzuordnen, welche geeignet find, 'die Einschleppung und bcziehendlich die Weiterverbreitung der Seuche zu hindern, die bereits aus gebrochene Seuche aber zu unterdrücken. , . Zu Durchführung dieser Maasregeln kann sich das Ministerium des Innern sowohl der gewöhnlichen Verwaltungsbehörden bedienen, als nach Befinden besondere Eonnnissare mit Vollmacht versehen. Die Ermächtigung erstreckt sich bis auf Tödtung des Horuviehbestandes und Vernichtung der gistfangcndcn Sachen m dem er forderlichen Umfange. 4. S. Die allgemeinen Anordnungen des Ministeriums des Innern werden in der Leipziger Zeitung veröffentlicht, gelten da durch für publicirt und treten sofort in' Wirksamkeit. Locale Anordnungen der Unterbchördcn und bestellten Eommissare werden den Betheiligtcn mündlich oder sonst in geeigneter Weise eröffnet. 8- S. Wer den nack 8- 1 und 2 getroffenen allgemeinen oder besonderen Anordnungen zuwidcrhandelt, oder einer solchen Zuwiderhandlung Beihülse oder Vorschub leistet, verfällt in Gcfäugnißstrafc bis zu achtzehn Monaten und ist zum Ersätze allen Schadens verpflichtet, welcher durch die ihm zur Last fallende Weiterverbreituug der Seuche entstanden ist. K. 41. Auch ohne vorher gegangene besondere Anordnung nach 8- 1 find die 8- 3 angedrohten Strafen verwirkt und zwar a) nach Höbe von mindestens drei Monate Gefängnis;, von Jedem, welcher wissentlich ein von der Rinderpest befallenes oder derselben verdächtiges oder aus einem Gehöfte oder Orte, ni welchem die Rinderpest bereits ausgebrochen war, her rührendes Stück Vieh oder Fleisch oder sonstige Thcilc von solchem kaust, verkauft oder über die Landesgrenzc einbriugt; b) nach Höhe von mindesten einem Monate Gefängnis, von jedem Besitzer von Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er vom Ausbruche der Rinderpest oder dieser Seuche verdächtiger Krankheitserschcinungen von feinem Hornvieh Kenntnis; erlangt hat, den Ortspolizeiorganen Anzeige erstattet und Alles in seinen Kräften stehende anwendct, um der Ortspolizeibchörde (Ge richtsamt, Stadtrath) unverzügliche Nachricht zukommcu zn lassen. 8- S Als Grund zn Erhöhung der in 8- 3 und 4 angedrohteu Strafen innerhalb des Strasmaastes ist anzusehen, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmann oder Fleischer in Ausübung seines Gewerbes begangen ist. 8« <i Eine Strafe von zwei bis sechs Monaten Gcfängniß trifft Ortspolizcipcrsonen, welche, wenn der Ausbruch der Rinderpest in ihren; Orte zu ihrer Kenntnis; gelangt, nicht auch ihrerseits sofort Alles in ihren, Kräften stehende anwenden, um un verzüglich Anzelge an die Ortspolizeibehörde gelangen zu lassen (vergl. 8- 4b). 8- ?. ThicrLrzle und thierärztlichc Empiriker, welche sich wissentlich einer Verheimlichung der Rinderpest oder verdächtiger, auf diese Krankheit hinweisender Erscheinungen schuldig machen, verfallen in die 8- 4a. augedrohtc Strafe, und können außerdem nach 8- 18 und 25 des Gesetzes vom 14. Deccmber 1858 des Rechts zn Ausübung der Thicrheilkuude auf Zeit oder für immer verlustig erklärt werden. 8- 8. Für den ihnen durch die Rinderpest und durch nach 8- 1 erlassene Anordnungen erwachsenden Verlust an Hornvieh werden die Vrchbesitzcr voll (nach 8. 9) entschädigt. Die Entschädigung fällt jedoch hinweg a) wenn der Viehbesitzcr selbst sich eine Zuwiderhandlung gegen die nack 8- 1 getroffenen Anordnungen oder gegen 8- 4—7, hat zu Schulden kommen lassen; d) für alles zum Handel oder zur Schlachtbank durch oder für Händler oder Fleischer erkaufte Hornvieh; o) für alle Stücke, welche vor Erstattung der Anzeige an die Polizeibebörde (Gcricktsamt, Stadtratb) an der Rinder ¬ pest gefallen sind. 4« 8- Als Grundlage der Entschädigung dienen die vor dem Ausbruche der Seuche bestehenden Kaufpreise. . 8- Wenn die Gefahr des Ausbruchs der Rinderpest droht, ist deshalb auf Anordnung des Ministeriums des Innern bezirksweise die Schatzung des gesammteu Rindviehbcstandcs unter Leitung der Friedensrichter durch je drei von den letztem aus der Elaffe der Viehbcsitzer gewählte Sachverständige, von denen einer als Obmann bestimmt wird, vorznnchmen. tz. II. Das Amt des Schätzers ist ein Ehrenamt und darf ohne erhebliche Gründe nicht abgelehnt werden. s« ffE. Nach AuSbruch der Rinderpest an einen; Orte darf keine Schätzung mehr vorgenommen werden. Der Werth des zu eutschätugcndcn Viehes ;st dann nach dem Erlösche» der Seuche bestmöglichst zu ermitteln. 8. IS. Die Polizeibehörden und deren Organe, welche sich bei Durchführung der vorstehenden und der nach 8- 1 erlassenen Anordnungen nachlässig erweffen, haben sich der strengsten disliplinellen Ahndung zu versehen. 8. 14. Das Mandat vom 13. Mai 1780 und die Verordnung der vormalige» Landesrcgiernng vom 5. December 1829 werden hiermit — ersteres, sowe;t cs tue Rinderpest betrifft — aufgehoben. Dresden, den 16. Januar 1860. JohaNN. /r ) -riedrich -erdinand Freiherr von Lenst. l)r. Johann -Heinrich Anglist von Behr. 'Bernhard von -kahenhorst. Johann Paul von -aikrnstein. Mchard Freiherr von -riesen.