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571 Dagegen werden die Nrchtangeseffenen, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche, ohne i» der Eigenschaft als Hausbesitzer das» befähigt zu sein, zu Abgeord- nete» wählbar zu sein glauben, in Folge des 8. Z>8 Ves öbgtdachlen Wahlgesetzes, hiermit aufgefordcrt, sich binnen drei Wochen von Erlassung dieser Bekanntmachung an gerechnet, UN- längsten- den 27. Deeembet 18SV bei unterzeichnetem Königlichen Justizamte mündlich oder schriftlich aNzunielden, Untek der Verwarnung, daß die bis dahin sich nicht Aumeldenten m die Liste der zu diesem Landtage, als Abgeordnete Wählbaren nicht werden gebracht werden. ES haben sich aber hiernach in der Stadt Rabenau anzumclöen, nach 8- 56 deö mehrgedachten Wahlgesetzes unter Nummer 2, 3 und 4 Diejenigen: a) welche ein Vermögen von 6006 Thalern besitzen, b) ein sicheres Einkommen von 400 Thaletn jährlich haben, oder c) wenigstens 10 Thaler jährlich an direkten Neal- und Personal-LanvcSabgaben zahlen, vorausgesetzt, daß der Wählbarkeit derselben zu Abgeordneten ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht. Die sich Anmeldenden werden zugleich veranlaßt, aus welchen Vek vorstehend unter a), b) und e) angegebenen Gründen sie ihre Wählbarkeit hcrleiten, kürzlich zu bemerken, und wenn diese Gründe nicht auf hinlänglich bekannten Umständen beruhen, die erforderlichen Bescheinigungen mit einzureichen. Dippoldiswalde, am 26. Novbr. 1850. Königl. Justiz-Amt. Lehmann. Bekanntmachung. Nachdem die zweite Kammer der Ständeversammlung den vormaligen Bürgermeister, Herrn Advokat Mauckisch all- hicr, in Folge der, von ihm angezeigten, Niedcrlegung seines Amtes dec Function eines Abgeordneten für die.zweiteZKam- nier dec dermaligen Ständeversammlung zu entheben beschlossen und in Verfolg dessen Vie Veranstaltung einer neuen Wahl und zwar, da der erwählte Stellvertreter Advokat Katzer zu Pirna inmitielst verstorben, sowohl eines Abgeord neten, als eines Stellvertreters im VII. städtischen Wahlbezirke beantragt hat, so ist von dem, zu Leitung dieser Wahl verordneten, Königlichen Commissar, Herrn Amishauptmann Graf von Holtzendorff, der unterzeichnete Slavtrath in Rücksicht hiesiger Stadl zu Fertigung der Wahllisten und Bestellung von Wahlmännern nach Vorschrift deS Wahl gesetzes vom 24. September 1831 §. 48 slg. veranlaßt worden. Die Liste der Stimmberechtigten wird daher deö ehesten öffentlich bekannt gemacht werden und demnächst die Ernennung der Wahl männer vorschriflmäßig erfolgen. Inmitielst ist aber auch die Liste der zu A b g e o rd n e t'e n Wählbaren für den hiesigen Stadtbezirk anzufertigen, weshalb, soviel die Aiiömittelung der als Hausbesitzer Wählbaren betrifft, die erforderliche Einleitung getroffen wer den wird, ebne daß es deshalb einer Anmeldung von Seilen der Hausbesitzer bedarf. Dagegen werden die Nichtangeseffenen, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche, ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu befähigt zu sein, zu Abgeord neten wählbar zu sein glauben, zufolge des §- 58 des obgedachten Wahlgesetzes hiermit aufgcsordert, sich binnen drei Wochen, von Erlassung dieser Bekanntmachung an und längstens den 27. December 18SV bei dem unterzeichneten Stadtraihe mündlich ober schriftlich anzumelben, unter der Verwarnung', daß die bis dahin sich nicht Anmeldenden in die Liste der, zu dem jetzigen Landtage als Abgeordnete Wählbaren Nicht werden gebracht werdest. ES haben sich hiernach in hiesiger Stabt auzumelden nach §. 56 deS Wahlgesetzes Nr. 2, 3. und 4. Diejenigen, a) welche ein Vermögen von Sechstausend Tbalern besitzen, oder . ' b) ein sicheres Einkommen von Vierhundert Thalern jährlich haben, oder o) wenigstens Zehn Thaler jährlich an directen Real- und Personal-Lanbesabgaben zahlen, vorausgesetzt, daß der Wählbaikeil derselben zu Abgeordneten ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegen steht. Doch bedarf eS dieser Anmeldung bei den Mitgliedern des hiesigen Slavlratheö und deS Stadtgerichts, sowie bei den Stadtverordneten nach §. 60 und 61 des Wahlgesetzes nicht. Die sich Aumeldenden werden zugleich veranlaß,, ans welchen der vorstehend unter rr, b und o angegebenen Grün den sie ihre Wählbarkeit herleiten, kürzlich zu bemerken und, wenn diese Gründe nicht auf hinlänglich bekannten Umstän den beruhen, die erforderlichen Bescheinigungen mit einzureichen. Dippoldiswalde, den 30. Novbr. 1850. Der Stadtkath. Berndt, stellvertr. Bürgermeister. Bekanntmachung. Da commiffarischcr Veranlassung zufolge Behms der Wahl eines Landtagsabgeordneten und dessen Stellvertreters im VII. städtischen Wahlbezirke die Anfertigung der Liste der Stimmberechtigten, einschließlich der zu Ernennung als Wahlmänner Befähigten, ingleichen der zu Abgeordneten Wählbaren in hiesigem Stadtbezirke zu eifolgen hat, so werden in Gemäßheit des 8- 5 8lll> st des Wahlgesetzes vom 24. September 1^31 alle Diejenigen, welche sich mit Abeiikrichlunß der Landes- und Gemeindtabgaben, ganz oder zum Theil, länger als ein Jrhr, vorgängiger Erinnerung ungeachtet, in Rückstand befinden, hiermit aufgcfordert, diese Abgabenrückstände bet Vermeidung der Ausschließung von der Aufnahme in die obgedachten Listen ungeiäun.t an die betreffenden Eassen hiesiger Stadt abzusübren. Dippoldiswalde, am 30. Novbr. 1850. Der Stadtrath» Berndt, stellv. Bürgeimeister.