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Verleger: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Diese« Blatt erscheint : Inserate aller Art iLLLAAL -klntlWs>HkWuWKLM«: teU und Buchhandlun- MF M MM Erpeditkvnen diefrr gen zu beziehen ist. Zeltuug augraommeu. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger «nd tzandmmm. -> ' "" —, > e> , Redakteur: . In Commifstöier . I)r. I. Schladebach in Dresden. H. H. Grimm L Comp. inDresden. Se. Majestät der König Haien Sich bewogen gefunden, die Kammern aufzulöfen. Die unterzeichneten Staatsminister halte» sich für verpflichtet, dem sächsischen Bolte über dir Gründe dieses Schritts und die demnächst zu ergreifenden weitern Maßregel» Rechenschaft zu geben. Während der politischen Bewegungen deS Jahres 1848 wurde auch in Sachsen die Ueberzengung gewonnen, daß eine Äbänderung deS Wahlgesetzes vom S4. September 1831 und einiger damit zusammenhängender Bestimmungen der VerfassuNgS-UrkUNd« ein unabweisbares Be- dürfniß sei. Die große Aufregung jener Zeit, die Unsicherheit aller Verhältnisse' und Insbesondere die damals herrschende Ungewißheit über die künftige Gestaltung der deutschen Verfassung ließen eS jedoch der Regierung wünschcnSwerth erscheinen, den Ständen nicht sofort ein definitives, auf die Dauer berechnetes Wahlgesetz vorzulegen, sondern die Vereinbarung hierüber auf eine ruhigere Zeit zu verschiebe» «nd nur ein Provisorium gesetzlicher Bestimmungen für den nächsten ordentlichen Landtag zu geben, mit welchem dann ein definitives Wahlgesetz zu Stande gebracht werden sollte. Diesen Ansichten traten beide Kammern deS damals versammelten außerordentlichen Landtags Lei, und es wurden demgemäß die beiden, am 15. November 1848 erlassenen Gesetze, die Wahlen der Landtagsabgeordnete» und einige Abänderungen der Verfassungs-Urkunde betreffend, schon in ihrer Ueberschrift ausdrücklich als provisorische bezeichnet. Der erste nach diesem Wahlgesetze gewählte Landtag hat Sachsen an den Rand des Verderbens gebracht. Er mußte aufgelöst werden. Dieser traurige, dem Lande so unheilvolle Erfolg, verbunden mit dem unmittelbar darauf folgenden Aufstande gegen die Verfassung deS Vaterlandes, führte schon damalS zu Erwägung der Frage, ob nicht der durch die provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 gemachte Versuch als gescheitert zu betrachten und daher mit Wiedereinbcrufung der frühem Stände behufs der Feststellung eines definitiven Wahlgesetzes zu verfahren sei. Da jedoch ein großer Theil der Gründe, die im Jahre 1848 für Einschlagung deS gewählten Auswegs sprachen, auch im Jahre 184V noch unverändert fortbestanden, so hielten Se- Majestät der König auf den Rath Ihrer verantwortlichen Minister Sich für ver pflichtet, noch einmal den Versuch zu machen, ob auf Grund der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 eine Versammlung gewählt werden könne, deren entschiedene Mehrheit die dringende Nothwendigkeit, unsere provisorischen Zustände rasch zu beenden und bald ein definitives Wahlgesetz zu Stande zu bringen, richtig erkennen würde. Auch diese Hoffnung ist nicht in Erfüllung gegangen. Befanden sich unter den Mitgliedern der im November v. I. zusammengetretenen Kammern auch nicht wenige wahrhafte Freunde deS Vaterlandes, so waren doch die andern Parteien in den Kammern so zahlreich vertreten, daß sie, wenn auch nicht die Mehrheit in allen Punkten, dcch Kraft genug hatten, um die definitive Erledigung der wichtigsten, jetzt obschweVenden Fragen zu verhindern. Sechs Monate «ar der Landtag versammelt. Nicht einmal die wichtige, Angesicht» der Finanzlage deS Landes dringendste Aufgabe, das Budget, ist erledigt. Die Lage deS Landes erheischt eine Anzahl wichtiger, höchst eingreifender Gesetzt. Die' deshalb gemachten Erfahrungen ließen jede Hoffnung schwinden, darüber zu einer Vereinigung mit den Kammern zu gelangen. Ganz neuerdings hat endlich die zweite Kammer die Zustimmung zu einer für dte dringendsten StaatSbcdürfnisse, insbesondere für die Eisenbahnen erforderlichen Anleihe so ver zögert, daß der Erfolg zum großen Nachtheile deS Landes gefährdet worden ist. Ein solcher Zustand kann nicht auf die Dauer bestehen, er zehrt an dem Marke des Landes und führt «S langsam, aber sicher dem Ruine entgegen. So lange der provisorisch« Zustand der wichtigsten Verhält nisse fortdaucrt, so lange die dringend nothwendigen Gesetze, die der Regierung die erforderliche Kraft verleihen sollen, um dem Wirke» der Re- volutionSpartci mit Erfolg entgegentreten und dadurch das Land vor neuem Unheil bewahren zu können, nicht gegeben, so lange di« wichtigsten Finauzfragcn noch unerledigt find, so lange werden außerordentliche SichcrheitSmaßregeln fortdauern müssen, wodurch dte Kasten deS Landes vermehrt und der Druck der in Folge der revolutionären Bewegungen der vergangenen Jahre ohnehin so vermehrten Abgaben noch mehr erhöht werde» muß. Sc. Maj. der König haben es daher als Allerhöchst Ihre heilige Regentcnpflicht erachtet, diesen Zustand nicht fortbestehen zu lassen und deshalb die Kammern am 1. d. M. aufgelöst. Die unterzeichneten StaatSminister haben aber auch Sr. Maj. den: Könige nicht rathen können, die Wahlen noch einmal nach dem provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 vornehmen zu lassen. Die nunmehr zweimal gemachte Er fahrung hat den Beweis geliefert, daß eS nicht möglich sein wird, auf diesem Wege Kammern zu erlangen, von denen zu erwarten ist, daß fit unsere ungewissen provisorischen Zustände auf eine, dem Wohle deS Vaterlandes dienliche Weise beenden werden, und die außerordentlich geringe Theilnahme, welche insbesondere die nachträglichen Wahlen fast überall im Lande gefunden haben, beweist, daß dieselbe Ansicht auch im Volke weit verbreitet ist. Würde daher eine solche Maßregel nur dazu dienen, die unheilvollen provisorischen Zustande, in denen sich Sachsen befindet, mit allen ihren Gefahren und Nachtheilen ohne Aussicht auf eine Beendigung zu verlängern, so erscheint dieselbe auch deshalb unzulässig, weil dadurch jenen provisorischen, eigentlich nur für eine» Fall berechneten Gesetzen die volle Wirkung definitiver, für die Dauer bestimmter Gesetze ganz gegen die Absicht beigelcgt werden würde, die Lei Erlassung derselben obgewaltet hat. Se. Maj. der König haben Sich daher entschlossen, einen Schritt zu thun, der ebenso der Verfassung entsprechend, als bei der jetzigen Lage der DiNge nothwendig ist. Allerhöchstdieselbcn haben beschlossen, die Kammern des Jahres 1848 in derselben Zusammensetzung, wie sie damals versammelt waren, «och einmal und zwar zu einem ordentlichen Landtage zusammen zu berufen. Se. Maj. der König werden diesem Landtage jedoch nur den Entwurf ein«» definitiven Wahlge setzes und einige andere Gegenstände vorlegen, deren sofortige Erledigung durch das Staatswohl dringend gebotet» ist. Se. Maj. der König hoffen und erwarten, daß das sächsische Volk die Allerhöchste Absicht, auf diesem Wege drm Lande Ruhe und Sicher heit wiederzugeben, richtig erkennen und daß Jeder, der berufen ist, dabei mitzuwirken zur Erreichung de» Ziele», gern seine Hand dazu bieten werde. Möge diese Maßregel den gewünschten Erfolg haben und dem Vaterlande Ruhe, Ordnung und Sicherheit bringen, ohne welche eine fort schreitend« Entwickelung des Volkwohlstandes, eine Verminderung der drückenden Abgaienlast nicht zu erwarten ist. Dresden, den 3. Juni 1850. vr Ferd. Zschintzky. Friedr, Frech, v. Beust. Beruh. Rftbenhorst. Rich, Frech, v. Friesen. Heinr. Aug. Behr.