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Kiese» Blatt erscheint Dienstag» u. Freitag« »nd kostet vierteljähr lich 10 Ngr.. wofür es durch alle Postanstal ten und Buchhandlun gen zu beziehen ist. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann. . . . - Saserat» aller Art WeißertH-Zctt«ng.ZM Zeitung angenommen. Verleger: Redacteur: In Commission: Carl Zehne in Dippoldiswalde. vr, I. Schladebach in Dresden. H. H. Grimm L Comp. inDresden. W—M»»»——WWM——— Bekanntmachung und Aufforderüng, die Einreichung von Einkommendeclarationen behufs der Anlegung der Personalsteuereataster betreffend. Nach §. 20 beS berejls im Gesetz, unb VerorbnungSblatte erschienenen Gewerbe, und PersonalsteuerergänzungS- gesetzes und §. 34 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 23. b. M. Hut jeder Staatsangehörige (auch moralische Personen), welcher Zinsen oder Dividenden von Kapitalien, Staatspapieren, Actien rc., Leibrenten, Auszüge, sowie am inländischen Grundbesitze haftende Gelb, oder Naturalgefälle, Pacht von verpachteten Gerechtsamen oder endlich ein Ein kommen von ausländischem Grundbesitz oder von im AuSlande befindlichen GcwerbSetablifsementS bezieht, — gleichviel, ob er bereits in anderer Eigenschaft gewerbe, oder personalsteuerpflichiig ist ober nicht — über sein gesammteö hierher gehöriges jährliches Einkommen, wenn solches mehr als 20 Thlr. beträgt, eine Declaration einzureichen, und eS sollen diese letztem, soviel das Einkommen moralischer Personen anlangk, von den Verwaltern desselben, für Unmündige aber von bertn Vormündern bewirkt werben. Nicht minder sind auch diejenigen Fremden, welche bloS von ihrem Vermögen leben und sich bereits zwei Ihre in hiesigen Landen aufhalten, zu Einreichung solcher Declarationen verbunden. Wenn nun auf die Versäumniß der diesfalls gestellten, mit dem 13. Mai d. I. bereits zu Ende gehenden Frist unter Andern der Nachtheil angedroht ist, baß die Einschätzung der hierher gehörigen Steuerpflichtigen solchenfalls von Seiten der OrlsabschätzungScommission bewirkt werden und dem Steuerpflichtigen im Faste wissentlich unterlassener Selbstcinschätzung für das lausende Jahr eine Reklamation dagegen nicht znstehen soll; so werben sämmtliche dabei Betheiligle hiermit darauf aufmerksam gemacht und zugleich zu rechtzeitiger Einreichung gedachter Einkommendeelaraiionen hiermit aufgrfordcrt. Schemata zu solchen Declarationen, auf welchen zugleich die hierbei sonst noch zu beobachtenden Vorschriften an gegeben sind, können bei allen Stadlräthen und Gcmcindevorstäuden unentgeldlich erlangt oder doch zu weiterer In formation eingesehen werden. Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände sind zwar angewiesen, die ihnen zugehenb-n Schemata auch unaufgefordert nach ihrem Ermessen zu venheilen; es hat jedoch Niemand eine solche Zufertigung zu beanspruchen, und eS kann daher auch das Unterbleiben derselben einer etwaigen Versäumniß in Einreichung der Declaration nicht zur Entschuldigung bienen. Die §. 12 deö PreßgesctzeS vom 18. November 1848 bezeichneten Herausgeber von Zeitschriften werden auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung hiermit veranlaßt, die vorliegende Bekanntmachung und Aufforderung, behufs möglichst vollständiger und schneller Veröffentlichung derselben, unverzüglich in ihre Blätter aufzunehmen. Dr.eöden, am 29. April 1850. F i « a n z m i n i st e r i u m. Behr. Koel^ Aus dem Vaterlande. Dresden. Zur Vermeidung jedes Mißverständnisses geben wir die Erklärung des Ministers l)r. Zschinsly in der Kammersitzung vom 30. April nachfolgend wörtlich. Eie lautet: /„Die Regierung kennt die, Seite 407 des Berichts angezogenen Bestimmungen in §. S der Grundrechte und in Artikel III. deö dazu gehörigen Einführungögesetzes sehr wohl; sie sagt sich aber auch, daß «S nicht zweckmäßig sein könne, zur Ausführung einzelner grundrccht- licher Bestimmungen besondere Gesetze in den Fällen zu erlassen, wo in der nächsten Zeit größere Gesetze zu erwarten sind, welche sich über die fraglichen Bestimmungen mit verbreiten müssen. Unzweckmäßig würde Dieses insostderheit dann sein, wenn jene besonderen Gesetze ties «»greifen in das materielle Recht und sonach jedenfalls bei Abfassung der später» größer» Gesetze Schwierigkeiten bereiten. Die« ist der Fall mit mehreren Bestimmungen in den Grundrechten und namentlich auch mit der Bestimmung in §. d gegenüber dem zu erwartenden be züglich Crimtnal- und Civilgesetzbuche, scwie der Criminalproceßordnung. Die Regierung wird daher hier AuöführungSgcsetze nicht vorlegen; sie kann aber auch denselben, wenn sie von der Kammer vorgelegt werden sollten, ihre Zustimmung nicht erstellen. Hiernächst versteht e» sich von selbst, Laß, wenn eS zur AnSfübrung eines zur Zeit noch nicht in Wirksamkeit getretenen Gesetzes durch ein Gesetz kommt, vor Abschaffung deö letzter» nochmals erwogen werden muß oder doch erwogen werden kann, ob die Ausführung noch räthlich sei. DaS ist ein Recht, welches Seiten der Regierung der Volksvertretung niemals bestritten werde» wird: es muß aber auch die Negierung für sich dasselbe Recht in An spruch nehmen. Der Umstand, daß die auSzuführende Bestimmung in den Grundrechten enthalten ist, ändert hieran Nicht». Die Grund rechte sind als Landeögesetz in Sachsen den übrigen Gesetzen gleich. Sie stehen nicht über der Verfassung, ja sie bilden nicht einmal einen Theit der letzter», sondern sie sind nur wie die sonstigen Landesgesetze zu betrachten. Das Gegentheil davon ist nirgends ausgesprochen. Die Seite 408 des Berichts angezogene Clausel, welche sich tm Ein gänge der Grundrechte befindet, hat, dadieFrankfurterReichSverfassung, wovon die Grundrechte einen Thetl bilden, nicht ins Leben getreten ist, keine Wirkung, und eS wird gewiß Niemand behaupten wollen,