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Schnecstnrmwetter über England. Unser Bild gibt einen Begriff von den schweren Schnee stürmen, die in den letzten Tagen England heimgefucht haben: kilometerweit sind Telegrapheumaften umgelegt und der Verkehr ist für weite Strecken unterbunden. Er rettete die wertvollen (Gobelins aus dem brennenden Reichstag. Bei dem furchtbaren Brand im Reichstagsgebäude hat sich der OberverwaltungSfokretär des Reichstages, Scranowitz, durch eine besonders mutige Tat besondere Verdienste geholt: er rettete aus einem verqualmten Raum mehrere äußerst wertvolle Gobelins Hier zeigt er einem Polizisten die Armverletzung, die er sich bei seiner Nettungstat zugezogen hat. Die Hilsspolizei schützt lebenswichtige Anlagen. Unsere Aufnahme berichtet von der Tätigkeit der jetzt eingesetzten Hilsspolizei: eine Eisenbahnbrücke bei Har burg wird gegen verbrecherische Anschläge beivacht. Eine Türkin erhält die Goethe-Medaille. Die türkische Schriftstellerin Bedir Hanim wurde mit der Goethe-Medaille ausgezeichnet. Unser Bild berichtet von dem Akt der Uoberreichnng in der Wohnung der Schriftstellerin: lvon linkst Baron von Tücher vom deut schen Generalkonsulat in Konstantinopel — die Goethe- preisträgerin Bedir Hanim — der deutsche General konsul Marckwald — der Gatte der Schriftstellerin. Das schönste Kind mit dem schönsten Hund. Bei einem Schönheitswettbewerb in Berlin wurde die sem deutschen Schäferhund und seinem jungen Herrn der erste Preis zuerkannt. Gerichtssaal. Ein gerichtlicher Vergleich ist kein Propagandamittel. Mißhelligkeiten im TannenbergVund waren die Ursache einer Klage vor dem Dresdner Amtsgericht. Der Ober lehrer i. R. Rudolf Berger in Loschwitz klagte gegen den Zeitungshändler Alfred Richter in Dresden und den Steuer assistenten Albert Grabenau in Leipzig, weil diese ihn der Unterschlagung usw. zum Nachteile des Tannenbergbundes bezichtigt haben sollten. In Wirklichkeit hatten die Beklagten nur auf Befragen Auskunft über einen Vorgang in dem Bund erteilt, wo Berger unbcfugterweise aus einer Samm lung einen Redner bezahlt hatte. Die Beklagtetz waren zum Vergleich bereit und wollten eine Erklärung abgeben, daß sie über den Kläger nichts Ehrenrühriges behaupten wollten und könnten. Der Kläger forderte eine seitenlange Erklä rung, die an mehrere Zeitungen und auch an General Luden dorff geschickt werden müsse. Der Richter bezeichnete diese Erklärung als eine Propagandaschrift für den Bund, die den Beklagten nicht zugemutet werden könnte. Tas Gericht konnte sich nach Gehör von 15 Zeugen nicht von der Schuld der Beklagten überzeugen und sprach sie kostenlos frei. Der Kläger, der darüber sehr erbost war, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. * IMW mit «WervlekWSMittel. Eine grundsätzliche Entscheidung. Ein Dresdner Fleischcrmeister hatte in seinem Geschäft Schabefleisch verkauft, dem zur Konservierung Hacksalz bei gemischt war. Auf diese Weise sollte dem Fleisch die rote Farbe lange erhalten, also der Eindruck erweckt werden, als ob es sich um Frischfleisch handle. Im Schaufenster war neben dem Teller mit dem Schabefleisch ein Schild mit ent sprechender Aufschrift ausgestellt worden. Nach einer säch sischen Verordnung ist es verboten, dem Hackfleisch ein Konservierungsmittel znzusetzen und in Verkehr zu bringen, selbst unter Angabe des Zusatzes. Das Amtsgericht hat den Fleischermeister wegen Ver gehens gegen das Lebensmittelgesetz zu Strafe verurteilt. Es liege eine Ätayrungsmittelvcrfälschung vor. Ter Ange klagte habe das auch gewusst. Tie Ansicht des Angeklagten, daß die sächsische Verordnung vom ö. Februar 1931 rechts ungültig sei, weil durch das Lebensmittelgesetz vom ö. Juli >927 das Stoffgebiet erschöpfend geregelt worden wäre, hat das Amtsgericht zurückgciviesen. Hiergegen richtete sich die )!eVision des Angeklagten. Es wurde erneut die Rechts gültigkeit der sächsischen Verordnung bekämpft und hierbei auf ein Urteil des preussischen Kainmcrgcrichts vom 26. Okt. 1628 Bezug genommen, in dem eine gleiche Verordnung wie die sächsische für ungültig erklärt worden sei, weil sie der rcichsgesetzlichen Regelung widerspräche. Tanach sei ein solcher Zusatz zum Hackfleisch keine Verfälschung, wenn er deklariert werde. Tas Oberlandesgericht Dresden <2. Strafsenats hat das Rechtsmittel verworfen. Tic sächsische Verordnung sei rechts gültig, weil in ihr keine Verletzung des Ncichsrechts zu er blicken wäre. Tie Gesetzgebung über das Gesundheitswesen liege zwar beim Reiche, sei aber keine ausschließliche Reichs sache. Es bestehe also die Zuständigkeit des Reiches und der Länder. Die Länder könnten somit, soweit das Reich die Materie nicht erschöpfend geregelt habe, von sich aus Bestim mungen erlassen. Den Ausführungen des prclussischcn Kammergerichts vermöge sich der erkennende Senat nicht an- zuschliesien. Ob aus gesnudhcitlichcu Gründen die sächs. Verordnung notwendig und zweckmässig war, habe das Ge richt nicht nachznprüsen. Tic Entscheidung des 1. Straf senats des ObcrlaudeSgcrichts Dresden vom 30. Oktober 1930, auf die sich die Revision ebenfalls berufe, stehe der Rechtsausfassung des erkennenden Senats nicht entgegen. weil damals die Verordnung über das Hackfleisch noch nicht erlassen war. (KxplosionSunqliikk in einem Weinkeller )( Saarburg. Ein schweres ExvlosionSunglück er eignete sich in einem Weinkeller in Beuria, da« darauf zurückzusiibren sein dürfte, daß sich aus größeren Mengen SchweielS, der in dem Keller laaerte, Schwesrlgase ent wickelt hatten. Als der Küfermeister ein Streichholz an zündete, explodierten die Base nnd es bildete sich eine Stichflamme, di« die Kleider des Küfers und die eines Arbeiters erfaßte. Der Kiisrrmeisier mußte sofort ins Krankenhaus gebracht werden, wo er im bedenklichen Zu stande darniederliegt. Auch der Keller war in Brand ge raten. Die Feuerwehr mußte zur Bekämpfung des Brandes mit Gasmaske vorgehen.