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Riesaer G Tageblatt Drahtanschrift Tageblatt Riesa. Fernruf Nr. 20. Postfach Nr. S2. Postscheckkonto: Dresden 1530. Girokaffe: - Riesa Nr. 52. ««d Anseiger (LldedlM aud Artiger). 4)a» Riesaer Tageblatt Ist da» zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Lmtshauptmannschaft Großenhain, de» Amtsgericht» und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, de» RateS der Stadt Riesas deS Finanzamts Riesa und des Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. 51. Mittwoch, 1. März 1933, abends. 86. Iabra. Da« Riefoer Tageblatt erscheint irden Ta« abend« '/,» Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, für «inen Monat 2 Mark ohne Zustellgebühr, durch Postbezug RM. 2.14 einschl. Postgebühr (ohne Zustellungsgebühr). Für den Fall de« Eintreten« von Produkttonsverteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir un« da« Recht der Preis erhöhung und Nachforderung vor. 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Verantwortlich für Redaktion: Heinrich Uhlemann, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. W UMW W MM « W SÄ M Vie paililrrlien Lurviritimgell ller kelellslssrdrsnllrllttung. vemNM Ser MtzMMeiiteu .M SAtze m M uns EM vom 28. Februar 198«. )( Berlin. Auf Grund deS Artikels 48 Absatz 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staats» gefährdender Gewaltakte folgende? verordnet: 8 l. Tie Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 158 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungs äußerung, einschließlich der Pressefreiheit, deS Vereins- und Versamrnlungsrcchts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Tele graphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnung von Haus suchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. 8 Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Nötigen Maß nahmen nickt getroffen, so kann die Neichsregierung inso weit die Befugnisse der obersten Landesbehörden vorüber gehend wahrnelnnen. 8 3. Die Behörden der Länder und Gemeinden (Ge- meindcverbändes haben den auf Grund des 8 2 erlassenen Anordnungen der NeichSrcgierung im-Rahmen ihrer Zu ständigkeit Folge zu leisten. 8 4. Wer von den obersten Landesbehörden oder den ihnen Nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichörcgicrung gemäß 8 2 crlaffeueu Anordnungen zu- widerhaudelt, oder wer zu solcher Zuwiderhandlung aus fordert »der anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Ge fängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 159 bis zu 15 999 Reichsmark bestraft. Wer durch Zuwiderhaudlnng nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tob eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Um ständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Fahren bestraft. Daneben kann auch auf Vermögenseinziehung erkannt werden. Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung lAbsah 2) ansfordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Mo naten bestraft. 8 S. Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafe«, die bas Strafgesetzbuch in den 88 81 (Hochverrats, 229 (Gift beibringungs, 897 (Brandstiftung!, 811 (Explosion), 312 (Ueberschwemmung), 815 Absatz 2 (Beschädigung von Eisen- bahnanlagcns, 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht. Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft: 1. Wer cS unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung ansfordert, sich erbietet, ein solches Erbieten an nimmt oder eine solche Tötung mit einem änderen verab redet; 2. wer in den Fällen deS 8 118 Abs. 2 de» Strafgesetz buches (schwerer Aufruhrs oder des 8 125 Abs. 2 des Straf gesetzbuches (schwerer Landsriedensbruchs die Tat mit Waf fen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht; 3. wer eine Freiheitsberaubung (8 289 de» Gtrafgefetz- buchcSs in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampf zu bedienen. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. Berlin- den 28. Februar 1983. Der Reichspräsident: zez. von Hindenburg Der Reichskanzler: gez. Adolf Hitler Der Neichsminister deS Innern: gez. Dr. Frick Der ReichSminifter der Justiz: gez. Tr. Gürt« er. * Die Brdelitimg der Vermittlung Von matzgebender Seile wird darauf hingewlesen, dah eine Verordnung, wie die zum Schuh von Volk und Staat, von einer Regierung natürlich nur dann ergriffen wird, wenn wirklich höchste Gefahr im Verzug ist. Sie ist nach allen Richtungen hin abgewogen. Zm Kabinett hat aber absolute Einmütigkeit darüber geherrscht, datz die Verordnung in dieser Zorm noch am Dienstag herauskom- E lnutzle. Ls wird MMüilT R MO»« Wi Mat aai ZeM»«. Berlin. lFunkspruch.) Die Verordnung des Reichs präsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und Hochoer» räterischer Umtriebe vom 28. Februar 1933 wird setzt im Wortlaut veröffentlicht. Der erste Abschnitt enthält eine Verschärfung der Borschriffen gegen Landesverrat und Ver rat militärischer Geheimnisse. Für schweren Verrat militä rischer Geheimnisse l8 1 Abs. 8 des Gesetzes gegen den Ver rat militärischer Geheimnisses ist Todesstrafe angedroht, für Landesverrat und Verrat militärischer Geheimnisse Todes strafe oder lebenslanges Zuchthaus; bei Ansspähnng mili tärischer Geheimnisse Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus bis zu 15 Jahren. Mer durch Fälschung oder Verfälschung Gegenstände, deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Negierung im Falle der Echtheit für das Wohl des Reiches erforderlich :räre, in der Absicht herstcllt, sie einer ausländischen Regie rung bekanntzumachen, oder öffentlich mitzutcilcn, wird mit Zuchtstans bis zu 19 Jahren bestraft. Ebenso wird bestrast, wer Gegenstände oder Nachrichten, von denen er weiß, daß sic falsch sind, und deren Geheim haltung vor einer ausländischen Regierung im Falle der Echtheit oder Wahrheit für das Wohl des RxjcheS ersorder» lich wäre, der ansländischcn Regierung bekanntmacht, oder öffentlich mitteilt, ohne sie als falsch zu bezeichnen. Wer sich Gegenstände der bezeichneten Art in der Ab sicht verschafft, sie einer ausländischen Regierung bekanntzu machen, oder öffentlich mitznteilen, ohne sie als falsch zu be zeichnen, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Wer Gegenstände oder Nachrichten, deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung für das Wohl des Reiches erforderlich wäre, wenn sie nicht bereits der aus ländischen Regierung bekannt oder öffentlich mitgetoilt wor den wäre, öffentlich mitteilt, oder erörtert und dadurch das Wohl des Reiches gefährdet, wirb mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. ES macht keinen Unterschied, ob die Gegenstände oder Nachrichten echt oder falsch, wahr oder unwahr sind. Die Tat wird nur aus Antrag der NeichSrcgierung verfolgt. Der 2. Abschnitt befaßt sich mit der vklSlMW WMNMWl Wttleie. Ist bei einem Hochverrat die Tat darauf gerichtet, die Reichswehr oder die Polizei zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen, das Deutsche Reich und seine Länder gegen Angriffe aus ihren äußeren oder inneren Bestand zu schützen, so ist auf die in den 88 81—86 des Strafgesetzbuches angedrohte Zuchthausstrafe zu erkennen. Wer eine Druckschrift, deren Inhalt durch Aufforderung oder Anreizung zum gewaltsamen Kamps gegen die Staats gewalt oder zn dessen Vorbereitung oder durch Aufforderung oder Anreizung zu einem hochverräterischen Bestrebungen dienenden Streik in einem lebenswichtigen Betrieb, Gene ralstreik oder anderen Massenstreik oder in anderer Weise den Tatbestand des Hochverrates (88 81—88 des Strafgesctz- buchesi begründet, herstcllt, verbrertet oder zum Zwecke de» Verbreitung vorrätig hält, obwohl er bei sorgfältiger Prü fung der Schrift den strafbaren Inhalt hätte erkennen kön nen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. (8 O.j Im dritten Abschnitt (Vorschriften über Zuständigkeit und Strafverfahrens wird bestimmt, daß in den zur Zu ständigkeit des Reichsgerichtes gehörenden Strafsachen, die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch einen oder mehrere besondere Ermitt lungsrichter des Reichsgerichtes vorgenommen werden können. Ist eine Druckschrift beschlagnahmt worden, weil der Inhalt der Schrift den Tatbestand einer zur Zuständigkeit des Reichsgerichtes gehörenden strafbaren Handlung be gründet, so hat, wenn ein Ermittlungsrichter des Reichs gerichtes bestellt ist, dieser über die Bestätigung oder Auf hebung der vorläufigen Beschlagnahme an Stelle deS Amts richters zu entscheiden. Die Entscheidung muß unverzüglich herbeigeführt werden. Gegen den Beschluß des Ermitt lungsrichters, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, steht dem OberreichSanwalt die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zn. — In den znr Zuständigkeit deS Reichsgerichtes gehörenden Strafsachen entfällt die Vor untersuchung, wenn der Tatbestand einfach liegt und sie darum nach den pslichtmäßigen Ermessen deS Oberreichs- anwaltes für die Vorbereitung der Hauptverhandlnng nicht erforderlich ist. Das Reichsgericht kann jedoch nach der Ein reichung der Anklageschrift von Amts wegen oder auf An trag des Angeschuldigten die nachträgliche Eröffnung einer Voruntersuchung beschließen, wenn ihm diese znr besseren Aufklärung des Sachverhaltes oder für die Vorbereitung der Verteidigung des Augeschnldigten geboten erscheint. 8 6 (der die Druckschriften betrifft) dieser Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündigung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem 4. Tage nach der Verkündung in Kraft. kamps als solcher durch sie nicht behindert werden und datz die Dahl auf jeden Fall staitsinden soll. Mit allem Ernst muß darauf hingewiesen werden, daß weiter begründeter Verdachi dafür vorhanden ist, daß die kommunistischen Aktionen fortgesetzt werden. Es scheint mög lich, daß die Zentrale für die Leitung dieser Aktionen von Berlin fortverlegt worden ist. Gefahren, die hieraus entste hen könnten, soll z. B. der 8 2 der neuen Verordnung Vorbeu gen, der die Reichsregierung ermächtigt, im Fall der Weige rung eines Landes zum Eingreifen selbst die Exekution zu übernehmen. Ls wird aber darauf hingewiesen, dah die Verordnung — das gilt namentlich auch für den 8 2 — nichts mit der in den lehien Wochen in der Oeffentlichkeit häufig behändesten Frage der Einsetzung weiterer Reichskommissare zu tun hat. Daß die Gefahr solcher Terrormaßnahmen immer noch groß ist, ergibt sich schon aus der begründeten An nahme, daß, ebenso wie im Karl-Liebknecht-Haus in Berlin, auch an anderen Stellen unterirdische Gewölbe und Geheim gänge vorhanden sind, die dem staatsgesährlichen Treiben der Kommunisten dienen. Daß ein Verschwinden ins Ausland nicht so leicht möglich ist, dafür sind an der Grenze die not wendigen Vorkehrungen getroffen. Gegenüber anderslautenden Berichten ist an Hand des Wortlautes der Notverordnung festzustellen, daß Sonder gerichte nicht eingesetzt werden. Ausführungsbe- stimmungen werden noch in den nächsten Tagen erscheinen. In maßgebenden politischen Kreisen ist man sicher, daß es im ganzen Volk dankbar empfunden wird, wenn jetzt mit aller Brutalität gegen den Kommunismus vorgegangen wird. Niemand darf sich auch einem Zweifel darüber hinge ben, dah alle Kreise, die mit den Kommunisten Zusammen arbeiten oder einer solchen Zusammenarbeit hinreichend ver dächtig sind, von der Verordnung ebenso rigoros betroffen werden, wie die Kommunisten selbst. Der Schwerpunkt des Kampfes gegen Staat und Regie rung ist offensichtlich nun Ins Ausland verlegt worden. 2liich hiermit hat sich das Reichskabiuett beschäftig! und Varkehruu- LM MMLU-Höü LM solche Ällllcijie dM llMiveg istM das Ausland unterbunden werden. Auch in Fällen, in denen sich Zeitungen, Korrespondenten oder Journalisten dazu her- geben, auf diesem Weg staalsgefährlichc Kämpfe zu unterstüt zen, wird durchgegriffen werden. Die Verordnung, die einem solchen Treiben entgegenwirken soll, wird voraussichtlich heute vom Reichspräsidenten unterschrieben werden und dann sofort in Kraft treten. Zusammensasiend wird festgesteltt, daß nichts die Re- glerung davon abbringen wird, den Kamps gegen die staats gefährlichen Elemente mit oller Schärfe zu führen. Wer sich für den Kommunismus erklärt, so wird hinzugesügt, wird sich die Folgen selbst zuzuschreiben haben. Sie rmmiM der AimMlen. In der Kabinettssitzung, die über die Verordnung zuiu Schutze von Volk und Staat Beschluß saßte, hatte Reichs kommissar Göring vorher einen Bericht über das Material erstattet» das in den unterirdischen Gewölben des ttarl- Liebknecht-Hanses beschlagnahmt worden ist und nach Ans knuff van zuständigen Stellen Hunderte von Zentnern wiegt Dieses Material liefere den cindcutigcu Bemeio, daß stffte- matische Terror-Aktionen von kommunistischer Leite vorbe reitet seien und daß diese von einer für Staat und Volk immensen Gefahr seien, so daß die Neichsregierung sich ent schlossen habe, sofort z« handeln. In diesem Material seien ganz bestimmte Pläne hinsichtlich der Festnahme von Geiseln vorhanden, und zwar in der Hauptsache von Frauen und Kindern bestimmter Persönlichkeiten, aber auch genaue An gaben über Brandstiftungen von öffentlichen Gebäude», Auskünfte über bestimmte Terrvrgruppen und Angaben darüber, daß Terror in Uniformen der Schutzpolizei, der LA. oder des Stahlhelms ausgeiibt werden soll. Hinsichtlich der Brandstiftung im Reichstag sei der ein wandfreie Beweis geliefert, daß der kommunistische Ncichs- tagoabgeordnete Tvrgter mit dem Brandstister mehrere Stunden sich im Reichstags-Gebäude ausgehaltcn habe, und zwar nicht nur mit dein einen, sondern mit mehreren. Dan die übrigen nicht ergriffen werden konnten, sei nur dadurch zu erklären, das; sie durch die unterirdischen Keller und Heizungsräume, die ,uui Reichstagspräsidenten-Palais hin- pbcrWreß, entlommcu sind.