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- Erscheinungsdatum
- 1918-08-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191808319
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180831
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180831
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Riesaer Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1918
-
Monat
1918-08
- Tag 1918-08-31
-
Monat
1918-08
-
Jahr
1918
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sich ni iehun« f8d S«r«sunf5btge?Äe^n- geistiger Gebrechen nickt arbeit». , und solch«, di, seit längerer Litt Gren und nutzbringend« Arbeit v«r» genannten K Berkaus an Packungen oder 165 Mari für lOOZiilogrämm; beinr^ Berkaus an' Stein- Händler für War« in geschlossenen Packungen oder Behält nisse« ISS Mark, für los« Ware IblchO Mark für 100 Kup-rammr bei« Berkaus an Verbraucher (Kleinhandel) nur seiner ckruuSsMikcheN Mffaffang dahin Mlsbrnck, bvß die Bildung do« Arbeit» kammern nur auf sachlicher, nicht aber aus territorialer Grundlage «zustreben sei, und be hält sich seine weitere Stellungnahme big »um Borlie- ge» de« Gektzo« selbst vor. fite Ware, die in «efchlofsoneir Dachungen oder Behältnisse»« an den KlttnhäMeraekiefert worden ist, 1,16 Mark, für andere Wire 1,19 Mark für 1 Pfund. Beim Verkaufs kleinerer Mengen dürfen Bruchteil« ein«« Pfennigs auf «ange Pfennige nach oben abgerundet werden. Neu ist die Bestimmung, dost, fall« sich die gewerbliche Nieder lassung des G"oßhänt>iers und die Verkaufsstelle de? Siein- bändlerS innerhalb desselben Gemeindebezirks befinden, die Lieferung durch den Großhändler frei Verkaufsstelle des Kleiick/än^lerS zu erfolgen hat. Di« neuen Höchstpreise treten am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Die Preise für Feigenkaffee rurd Kasiee-Äisenzeu werden vom Kriegs- auSschun für Kaffee in Berlin festgesetzt. Di« derzeitige» Huchstprsiw süc Kasfee-Er'atzmittel aus Getreide oder Mal» bleiben bis auf weiteres bestehen. , Ausdehnung der Versicherung-Pflicht in der Angestelltenversicherung. Amtlich wird aus Bersin gemeldet: Der Bundcörat hat eine neue Ber- ordnung über die Äu-drhnng der BersicherungSpslicht tu der Angestelltenversicherung erlassen. Danacki bleiben An gestellte, die aus der Versicherung-Pflicht wegen Ucber- skbreitenS der Gehaltsgrenze von 5000 Mark augscheiden würden, bis auf weitere» versilberung-pflichtig, solang« ihr Jahresarbeitsverdienst 7000 Mark nicht übersteigt. An gestellte, die nach dem 1. August 1914 versicherungSfret rourden, weil ihr Jahresarbeitsverdienst über 5000 Mark betrug, werden mit dem Anfang des Monats, der aus die Verkündung der Verordnung folgt, wieder versicberungs- pslichtig. sofern ihr Jahresarbeitsverbienst nicht über 7000 Mark hinauSgeht. Bon dem Rechts der freiwillkgen Ver sicherung für die rückliegrnde Zeit kann Gebrauch gemacht werden. Diese Beiträge werden unter gewissen Voraus setzungen als Pflichtbeiträge im Sinne des 8 48 des Vev- sicherungSgesetzes angesehen. Außerdem besteht für An gestellte die Berechtigung, sich auch dann freiwillig wei ter zu versichern, wenn sich der Jahresarbeitsverdienst auf über 7000 Mark erhöbt oder erböht hat. —KM. Sammelt Bucheckern I In diesem Jahre fttht «ine so reiche Bucheckern-Ernt« in Aussicht, wie «S seit mehr als 50 Jahren nicht der Fall war. Gelingt e«, die Bucheckern in großen Mengen zu sammeln und der öffentlichen Hand zuznsühren, so ist damit die Möglichkeit gegeben, dir Fet!versorg»ug der Bevö'kerung zu verbes sern »md vor allem em r Herabsetzung der Fettration vor- »nbengen. Für Las Kilo gesammelte Bucheckern zahlte» die Mbnahmestellen 1/)5 Mark, außer diesen wird entwe der gegen Oelbezngöschein 6 Prozent Ost vom Gewicht der abgelieferten Eckern zurückgegeben oder der Sammler kann dieselbe Menge, die er abgeliefert hat, gegen Schlag schein in einer au? diesem bezeichneten Oeluiühle verar beiten lassen. In diesem Falle erhält er auch die Buch eckernkuchen zurück. OelbezugSschcine und Schlagschein wer den vom zuständigen Kommunalve-band gegen die Vor legung der AblieferungSguittung ausgestellt. . Es wird vorteilhaft sein, vor Beginn des Sammelns den Erdboden unter Ken Buchen durch Abkehren oder Abrechen des Lan des und der dürren Zweige gründlich zu reinigen und anstehendes Gras kurz abzumühen, da Planen zum Un terbreiten nur in wenigen Fällen vorhanden se n dürften. Wenn die Bncheln nicht abgeschüttelt oder abgeschlagen tvsrden können, muß das Aufsammcln mehrere Male in gewissen Zeitabschnitten erfolgen, da d'e Eckern nich' gleich zeitig reifen und adfallcn. Dir zuerst abfallenden Früchte sind Zudem vielfach taub. Es ich nicht nur für die All gemeinheit von großem Nutzen, wenn die Bucheckernsamm lung mit regem Eifer in Angriff genommen wi-d. son dern auch der Einzelsammler kann sich einen ansehnliche» Verdienst und eine wesentliche Verbesserung seiner Ernäh rung verschaffen. —* Postkreditbriefe. Zur Reisezeit wird auf die Einrichtung der Postkrediibriese aufmerksam gemacht, die unterwegs den Zahlungsverkehr wesentlich erle änern und dem Besitzer ermöglichen, seine Geldmittel bei Wieder Postanstalt des Deutschen Reiches in einfachster Wei,« zu ergänzen. Die Bestellung eines Pvstkreditb'.iefZ kann un ter Einzahlung der Summe, auf die er lauten soll — Höchstl^trag 3000 Mark — bei jeder Postanstalt des deut schen Reichs erfolgen. Postscheckiunden können den Be trag auf ein für sie anzulegeicheS Postkred'.idricf-Konlo überweisen lassen. Abhebungen — bis zu 1000 Mark an einem Tage — sind bei allen Postaustalten des Deut- scl^en Reichs zulässig. Als Ausweis ist dabei außer dem Postkreditbrief eine Postausweisrarte oder eins für, die Abholung postlagernder Sendungen während des .Krieges Vorgcschri:b?.nvn AnSweisyapiere vorzülegcn. Die Gebüh ren sind sehr müßig, außer der Zalstlarteugcbühr sind 50 Pf. für di" Ausfertigung und 10 Pf. für jede Rückzahlung bis 100 Mark, 5 Pf. mehr für je 100 Mark bei höheren Beträgen, zu entrichten. * Reu. Weida. Ter Gefr. Landstrm. Gustav Hübner, bet einem Startstromzug im Osten, wurde mit dein Eiserne» Kreuz 2. Kl. und mit der Friedrich August-Medaille in Bronze ausgezeichnet. * Merzdors. Dem Gefr. Kurt Spperlein wurde datz Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen. * Wülknitz. Unteroffizier Pank Richter, Sahn des MunitionSarbe.lerS Hermann R.ctzrer, hat das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhalten. Er ist bereits Inhaber der Friedrich August Medaille. Gröditz. Durch einen Betriebsunfall sind am Don nerstag voriger Woche im hiesigen Eisenwerk vier Arbeiter verletzt worden. Sie erlitten durch auslaufenden glühenden Stahl mehr oder minder schwere Brandwunden. Einer von ihnen, der 38jährige Furmermcistec Ernst Faber, ist gestern seinen schweren Verletzungen erlegen. Die andere» Beteiligten befinden sich im Krankenhaus und dürften bald wieder heraeftellt sein. Faber hinterläßt außer feiner Ehe frau nach sünf unversorgte Kinder. Gr erfreute sich allsei tiger Hochachtung. Dresden. Der süchffichc Kultusminister vr Beck bat eine Urlaubsreife nach der Schwei» anaetreten. Dresden. Ein« Frau hatte sich dadurch eine Blut vergiftung »»gezogen, daß sie unter Verwendung eine» Er satz-Waschmittel« ihre Wäsche reinigte, ohne zu beachten, daß sich an der «inen Hand ein win»igeS Rihchen befand. Furchtbare Schmerzen traten ein, die sie nötigten, da« Waschen einzustellen. Der Arzt mußte «inen operativ«» Eingriff bi» zur Schulter vornehmen, um da« Lebe» der Frau zu retten. Zittau. Den Dolk-sckülern und Jugendlichen unter 17 Jahren soll der Besuch von Theaterauftührungen, sowt« der Aufenthalt auf Straßen und Mützen «ach 10 Uhr abend» untersagt werden. — Du Lmtshauptmannschaft will de« Molkerrizwang soweit al» möglich im Bezirk durchführen. Vorher soll auf Veranlassung oeS Bezirksausschusses eine Versammlung der Landwirte abgewartrt werden. Freiberg. In einem Gasthaus« in Zug bei Freiberg wurden am Donnerstag der Soldat Martm und seine Ge liebte Abmann erhängt aufgcfunden. Martin ist verheiratet, lag aber seit einiger Zeit mit seiner Frau in Scheidung. Göppersdorf b. Burgstädt. Eine Freveltat, dl« leicht sehr schwer« Folgen baden konnte, beging Dienstag ein hiesiger Echnlknabe. Sr warf auf ein die Straße her- kommende«, mit Stroh beladene« Fuhrwerk ein brennende« Streichholz, so daß di« Ladung ganz verbrannte und der Wagen noch beschädigt wurde. Eh emnitz. Die Einführung der Karten- und Luft» barketisfteuer ist von den Stadtverordneten beichloffen "orden^ Ma« verspricht sich daraus »inen Ertrag von rund 400000 ML werde«, für die Dauer dieser Zuteilung dienstlich unterstellt. -Ein Hemd avrN.sselfasern Mr-SOOMark. I« settum Vorträge im Kaiserbof in Reichenbach am Man- tag «achte Freiherr ». Reitzenftein di« Mitteilung, daß ihm vo« einem Fachmann versichert ward«« sei. daß «in Hemd an« der Neffelfafer, wen« da» Gespinst so fein wie, der Banmwollfade« wär«, ans etwa »00 Mark zu stehen käme. Not« solche» Umständen dürst« fick di« Neüelfaser nicht so einbürgern, «i« allgemein angenommen würde. —* (KM). Neuordnung der Beschlagnahme- »«Usmmnna«« für Svarmetalle. Die Bekannt- «acknng Nr. » 1/4. 15. ». S 4.. betreffend Bestands meldung und Beschlagnahme vo« Metallen, bildet seit dem 1. Mai 1915 di« Grundlage fiür die Bewirtschaftung der mobilen Vorräte an Kupfer. Nickel, Zinn, Antimon und Legierungen der vorgenannten Metalle. Die von der Be- kanntmachung Nr. n. 1/4. 15. L «- 4. betroffenen Stoffe stad in Klaffen (Nr 1 bi« 22) «ingetellt. Durch die am 1. September 1918 veröffentlichte dritte NachtragSbekannt- «achutzg Nr. K. 199/8. 18. L. L 4. zur Bekanntmachung Nr/It.1/4.15. L L. 4. vom 1. Mal 1915, betreffend Be standsmeldung and Beschlagnahme vo» Metallen, erfahren Die Bestimmungen der Bekanntmachung A. 1/4. 15. li. L 4. Mit Wirkung vom 1. November 1918 in mehrfacher Hinsicht «ine Umgestaltung. Der Kreis d«r unter die Klaffe« L.bl» 99 fallend« Stoff« «ad Gegenstände ist durch den Wegfall etniaer bisher geltend« Ausnahmen erweitert worden. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über die Verwendung beschlagnahmter Metall« der Klaffen 1 bi» 29 einer grundlegenden Aenderung unterworfen. An Stell« der bi»herigen Bestimmung« über di« Verwendung be schlagnahmter Metalle zur Ausführung von Kriegsliefe rungen im eigenen oder fremden Betriebe treten nunmehr di« Bestimmung« über Verwendung beschlagnahmter Metalle auf Grund von Bezugsschein«; an Stelle der bi». Gerig« Bestimmung« über Verwendung der von der KriegS-Rohstoff-Abtetlung des Königlich Vrenptschen Krieg«. Ministeriums freigegebenrn Metalle treten di« Bestimmun gen Über Verwendung beschlagnahmter Metalle auf Grund «iner besonder« Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff Abteilung. Ul« Art« von Bezugscheinen kommen Bezugscheine für Metalle auf amtlichem Vordruck Str. L»t. 2950 » und Sammel-Bezuaschein« für Metall« auf amtlichem Vordruck Nr. Set. 2950 i in Bettacht. Dl« BerwendungSerlaubniS der Kriegs-Rohstoff-Ndttilung wird erteilt hauptsächlich in Form von Freigabeschein« auf amtlichem Vordruck Nr. uw. 3000 Sammel-Freigabescheinen auf amtlichem Vor druck Nr. »»t. SOOO b «nd Lagerverfügungen auf amtlichem Vordruck Nr. Let. 8000 «. Zur Ergänzung der Bezug, scheine und DerweudunaSerlaubniff« der KriegS-Rohstoff- Abteilung dienen Belrgscheine auf amtlichem Vordruck Nr. Ls. 8111. Auch di« bisherigen Bestimmungen über Ver- wendnng beschlagnahmter Metalle zur Vornahme dringen- der AuSbefferungSarbeiten in bestimmten Gruppen von Bettieben, Über Lieferungen an die KrieaSMetall Aktien- gesellschaft und die Benutzung beschlagnahmter Betriebs mittel sitid — zum Teil unter sachlicher Abänderung gegen- über der bisherigen Regelung — durch die Nachtrags bekanntmachung neu gefaßt worden. Dadurch daß die 2. NacktragSoerordnung zur Bekanntmachung Nr. dl. 1/4. 15. L. L 4., Nr. Ll. 1020/9, 15. L. L. 4., betreffend Nickel der Klaffen 12 und 13, mit dem Inkrafttreten der 3. Nach- traaSbetanntmachung aufgehoben wird, greifen vom 1. November 1918 ab für alle Stoffe und Gegenstände der Klaffen 1 vis 22 die gleichen VerwendunaSbeitimmungen Platz. Um den von der Bekanntmachung Nr.n. 1/415. L. 8.4. betroffenen Personen, Gesellschaften usw., deren Kreis durch die 8. Nachtragsbekanntmachung keine Veränderung erfährt, das Verständnis für die Tragweite der getroffenen Neu- »rdnung zu erleichtern, ist ein erläuterndes Merkblatt zur 8. Nachtragsbekanntmachung Nr. Ll. 122/8. 18. L. Ü. 4. ,-«ausgegeben worden, das unter der Vordruckbezeichuung Mr. 2884 b von der Vordruckverwattung der Krieg»- Mohstoff-Abteilung. Berlin 48, Verlängerte Hetzeiuan- fttatze 10, unentgeltlich bezogen werde» kann. Diese» Merkblatt erklärt insbesondere den Verwendungszweck der verschiedene» neu eingesührtrn Vordruck« und zeigt den Weg, den die Gewahrsam-alter beschlagnahmter Metalle einzuschlagen haben, um in den Besitz der für die Verwen dung ihrer Bestünde notwendigen Ausweise zu gelang«. GS wirb jedoch darauf bittgewiet«, daß dieses Merkblatt nur al« «in« Erläuterung zu der 8. Nachtragsbckannt- machuug gedacht ist, deren Kenntnis die genaue Kenntnis der in der NachtragSbekanntmachung selbst erlassenen Be- stimmungen nicht zu ersetzen vermag. Di« genau« Durch- ficht sowohl der NachtragSbekanntmachung selbst wie auch des Merkblatt« wird allen Betroffenen angelegentlichst empfohlen, um sie vor strafbaren Verstößen gegen d» er gangenen Vorschriften, Betriebsstörungen und sonstigen wrrtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Polizeibehörden einzuiehen. Durch den zwischen der Veröfsemlichung der 3. Nachtrags- bekanntmachung Rr. M. 122/8. 18 K R A. am 1. Septem- -er 1918 und ihrem Inkrafttreten am 1. November 1918 gelegenen Zeitraum von bwei Monaten fall den Betroffe nen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Betrieb auf die neuen Bestimmungen umzustellen und sich an Stelle der in ihrem Besitz befindlichen Ausweise alrer Faisung, die mit dem 1. November 1918 ihre Gültigkeit verlieren, rechtzeitig neue Ausweise nach Maßgabe der neuen Uv- stimmungen zu verschaffen. — Der sächsische Gewerbekammertag hat sich in seiner am 27. diese» Monat« in Plauen abgevalte- nen Zusammenkunft mit der Versorgung des sächsischen Handwerks mit Rohstoff«« (unter der Beteiligung b«S KleinbmrdelS), während der UcberaangLivtrtschaft befaßt. Der Gewerbekammertag erklärte sich, wi« da» Leipziger Tageblatt" berichtet, grundsätzlich bereit, als Träger der Rohstoffversorgung des Handwerks nach den Beschlüssen der Deutschen Handwerk»- und GewerbekammettagrS in enger Fühlungnahme mit den Beruf-Vertretungen de» Handwerks tätig zu sein. Doch konnten endgültige Be schlüsse zunächst nicht gefaßt werden. Des weiteren befaßte sich der Kammertag mit dem Abbau der Zwangswirtschaft rind der Mitwirkung der Gewerbekammern ber der Aus wechselung der von der Reich»bekl«tdrmgSstell« beschlag nahmten Sonnenvorhänge. Die von dem Verbände säch sischer Handwerks-- und Gewerbevereine in Anregung ge brachte Errichtung von Lehrling-Heimen wurde grundsätz lich gutgebeißen rind bestossen, da- Königliche Ministe rium des Innern zu ersuchen, in einigen größeren Städten solch« Heime zunächst versuchsweise einzurtchten. Schließ lich wurde noch ein Bericht der Vorort-rammer über da» ArbeitSkaminergesetz «ntgeaxngenommen. Der Kammertag sah mit Rücksicht auf die AuSsichtPofigkeit davon ab, Ab- oder.WMMMvoKMge M gcch die WetirMachsteververorienrng st, Kraft, der auch di« Prt- vatkesler unterlieg«,. Rach dem nenen Gesetz sind zu ver steuern: 1. Weste- und Traubenmost, 9. dem Wein ähn lich« Getränke, 3. Getränke, welche wein oder dem Wein ähnlich« Getränke enthalten, 4. entgeisteter Wein und enl- aeistete, dem Dein ähnliche Getränke, sofern fi« sich am 1. September im Besitz eine» Verbraucher» befinden oder sofern sie vvn diesem Zeitpunkt bereits an einem Ver braucher abgesandt, aber noch nicht in dessen Hand ge langt sind. Al- Verbraucher gilt, wer nicht als Herstel ler oder Händler steueramtlich anaemeldet ist, ebenso Wirte oder Mengenkäüfer, die lediglich inländische Getränke vom Faß verschenken. Zur Entrichtung der Nachsteuer, dk« für bas Liter »der die ganze Flasche 50 Pf., für halbe ob« kleinere Flasch«, 95 Df. beträgt, Ist der Siwbraucher ver pflichtet, den, die Getränke gehüoen. Bon der Nachsteuer bleibt u. a. befreit, von den Getränken, die nichts, den Jahrgängen ISIS, 1916 und 1917 gehören, «ine Gesamt menge von 24 Liter« oder 30 ganzen (60 halben) Flaschen. Traubenweine und Traubenmoste ber Jahrgänge 1915, 1916 u>ü> 1917 müssen stets in vollem Umfange, und Mar nach besonderen Steuersätzen, versteuert werden. Wer als Verbraucher am 1. September 1918 ihm gehörige E'e- tränke in Gewahrsam hat oder durch andere verivabren läßt, muß sie bei der Hebestelle seine- Bezirks auf Vor drucken aumelden. Ntchtanmeldepslichiig sind Verbrau cher, denen lediglich Wein gehört, der nach der oben wie- dergeaebenen Bestimmung nachsteuerfrei ist. Gehört ihnen anßcwem noch steuerpflicht ger M!n. so ist der gesor-te Weinvorrat anzumelden. Der Verwahrer ist verpflichtet, die am 1. September 1918 für Verbraucher verwahr'«» Getränke anzumelden. Für unterwegs befindliche Ge tränke ist eine Anmeldung nachznhoken. —" Versicherung von ReisegepSck. Dom 1'. September diese» Jahres an kann Reisegepäck durch Vermittlung der sächsischen Eismdak'.sia'ionen bei der Europäischen Güter- und Reisegepäck-VersicherungS-Aklien- gesellschaft in Berlin SD 47, Großbee' eujrr. 27a. gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung «nd Lieferungsfrist» Überschreitung versichert werden. Der Abschluß des Ber- sicheruna-vertrages erfolgt in einfachster Weise dadurch, daß der Reisende ber der Aufgabe des Gepäcks eine Wettmarke erwirbt, die der Höhe der Versicherungsprämie entspricht und von dem abfertigenden Etseu^adnbed'enftLten am die Rückseite be- Gepäckscheins aufgeklebt und abgestempelt wird. Die Gebühren sind mäßig und betragen sür ein« Versicherungssumme von 100s» Mark je nach der Lä-ge der BesörderungSstrecke 50 Pf. (dies z. B. bei Entfer nungen bis 150 Kilometer) bis 3 Mark. Gegen Entrich tung dieser Gebühr übernimmt die Gesellschaft ein: erheb lich weitergehende Haftung für das Gebäck als die N'mu- babn. Denn während letztere für Verlust. Minderung oder Beschädigung nur den gemeinsamen Handelswett vez. den gemeinen Wett des Gepäcks zu ersetzen bat, und bei Lieferfristüberschreitung nur eine sehr ge.inae Entschädi gung bietet, haftet dre Versicherungsgesellschaft bis zur Höhe der Versicherungssumme für den Ersatz des volle» entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Ge winns. Weiter entschädigt sie auch sür Schmuckgegen- tände, echte Perlen und Edelsteine, die in den Geväck- tücken verpackt sind, bis zu 25 Prozent der Gcsamtuer- icheruugSsumme und Lis höchstens 2000 Mark, ivährend die Eisenbahn hierfür nur unter bestimmten Voraussetzungen und dann auch nur bis zu 500 M. haftet. — Erwaige Scha denersatzansprüche auS dem Versicherungsvertrag sind tun lichst unmittelbar bei der Versicherungsgesellschaft anzu bringen, die sie auf schnellstem Wege erledigen wird.' —* Bekanntmachung über Brennspiri- tuS. Der Vorsitzende der Neichsbranniweinstelle erläßt unter dem 26. August 1918 nachstehende Bekanntmachung: 1. vom 1. September dieses JabreS an dürfen Lis auf weiteres monatlich wieder 25 Hundertleile derjenigen Menge, welche durchschnittlich monatlich vom 1. O'lo^er 1914 biS 30. September 1915 für häu-liche Zwecke (Flaschen- splrituS) verbraucht worden ist, denselben Zweckru in den Verkehr gebracht werden. Von diesen 35 Hundert teilen werden 20 Hnnderttcile zum Preise von 55 Pfg. für das Liter ausschließlich GlaS gegen Bezugsnmrken, die von den Kommunalverbänden auSgegeben wer en, der Rest von 5 Hundettteilen zum Preise von zwei Mark für das Liter ausschließlich Glas ohne Bezugsmarken geliefert. Der Spiritus zum Preise von 55 Pfg. für das Liter ist aus schließlich zur Befriedigung des Bedürfnisses minderbemit telter Personen bestimmt, die ihn zu Koch-, Heiz- und Leucht-wecken benötigen, und denen Elektrizität, GaS oder Petroleum nicht zur Verfügung steht, sowie zur Deckung d«S Bedarfs von Personen, die den SpitttnS für Zwecke der Kranken- und Säuglingspflege unbedingt gebrauchen. Andere Bezugsmarken als dievon der Spiritus-Zentrale hergestellten dürfen nicht zur Verwendung gelangen, eben- so dürfen auch anders Bescheinigungen iraendivelcher Art, auf welche Spiritus entnommen werden soll, für de r Be zug von BronnspirittrS nicht ausgestellt werden. 2. Ge werbetreibend«, die vollständig vergällen Branntwein zur Verarbeitung im eigenen Betriebe benötigen, haben sich zur Erlangung der erforderlichen BezugSmarken wi« bis her an die GroßvertrirhSstellen zu wenden. BezugSmar- ken, die den Komm'naPrhö den überka'sen sind, sind zur Befriedigung gewerblicher Bedürfnisse nicht bestimmt. Den G"werbetrrivenbvn gleiHgefl llt sind: Apou-«Ien, D.o- gistm, Krankenhäuser, Lazarette, Aerzt«, Hebammen, Des infektoren, landwirtschaftlich« B trieb« und Dar'ehnSlassen, Behörden, Geistlich« und Lehrer. 3. Die Abgabe von FkaschenspirituS erfolgt wie bi» her durch Kleinhändler. Um denjenigen, die Spiritus für häusliche Zwecke «brauchen, tunlichst die Möglichkeit zu geben, jederzeit rm Monat Spiritus zu erhalten, sind die Kleinhändler durch die Grvßvertriebsstellen angewiesen, den Geuxrbetreiben- den, deren verbrauch di« Vorrat« der Kleinhändler be sonders stark anaretft, den ihnen zugebilligten Spiritn» «icht auf einmal, sondern innerhalb de- Monats nur in Leib' meng« zu liefern. Im übrigen wird auf die in der Bekanntmachung vom 99. August 1S17 enthaltenen Be stimmung«, verwiese«. . —* Neu« Höchstpreif« für Kaffee-Ersatz- ntittel. Eine Verordnung des KttegsernährungSamttS lR. G. v. 115) bringt neu« Höchstpreise für die sogenann ten gemahlenen Kaffee-Ersatzmittel, d. h. für an «re Kaf fee-Ersatzmittel als solche au- Getreide oder Malz. Die neuen Höchstpreise sind -öber als die derzeitigen, da im neuen Wirtschaftsjahr, um Rohstoffe, die einen erheblichen Nährwert besitzen, möglichst wenig in Anspruch zu neh me«, noch mehr al» seither auf solch« Rohstoffe zurück- ' gegriffen werden mutz, die sich in der Ausbeute und des halb im Preise ungünstig stellen. Die Preise für die aenannten Kaffee-Ersatzmittel dürfen nicht übersteigen beim Verkauf an Großhändler für Ware in geschlossenen Packungen oder BeyälUsissen 178,50 Mark, für lose Ware händier für War« in gesTlössenen Packung nisi« 193 Mark, für los« Ware IKIchO LUogeaouu; bei« Lerkauf an Verbrauch,
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