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de stäube» '. 7. LS 6SS III flr 1 L 3501 3502 über SammlnnggetragenerMä^ S«N 1918. Die unter dem 18. April 1918 durch die ReichsbekleidungSstelle den Kommunalver- bänden auferleate Sammlung getragener Männeroberklrider siir die Arbeiter in der Land wirtschaft, im Bergbau, in den Eisenbahnbetrieben und sonstigen kriegswichtigen Betrieben bat das erwünschte Ergebnis nicht gehabt. Ein Teil der Kommunalverbände hat di« ihnen auferlegte Anzahl von Kleidungsstücken nicht aufgebracht. GS ist aber eine KrtegS- Der ll. Nachtrag zur Uferordnung für di« staatlichen rmd städtischen Ausschiffungs- und Lagerplätze in Meißen wird nach Genehmigung durch das Königliche Finanzministerium hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Meißen, am 29. Juli 1918. Nr. 157 X Königliche Nmtshanptmannschaft al» Elbstromamt. Nachtrag II «er Uferorduung für die staatliche» und städtischen AuSschiffungS- und Laaervlätz» in Meisten vom 1. Dezember Lstvl. Gültig vom 1. Januar 1918. I. 8 S erhölt in UeVersckrift Wortlaut und folgende Fassung: 8 9. Betrieb und venützuna der Krane. Der Betrieb der staatlichen Kräne auf dem Elbkat in Meißen uuterstebt unter Overleitung des Königlichen Straßen- und Waffer-Bauamtes Meißen dem Ufermeister (dem in Meißen wohnhaften Strommeistrr). Etwaige Beschwerden über den Kranbetrieb sind aber bei dem Königlichen Straßen- und Wafler-Bauamt Meißen anzubringen. ° Die betriebsfertigen Kräne werden im allgemeinen nach der Reihenfolge der ae- schehrnen Anmeldung bereitgestellt, doch wird bei der Zuweisung der Kräne, wegen der verschiedenen Tragfähigkeit derselben, besondere Rücksicht auf Art und Gewicht der zu löschenden oder zu ladenden Güter genommen werden. Die Gchiffsführer haben sich daher eine Auswechslung der Kräne gefallen zu lasten, wenn während der Löschung oder Ladung Güter eintreffen oder angemeldet werden, zu deren Hebung oder Senkung die bi» dahin von ihnen benutzten Kräne anderweit verwen det werden müssen. ... . Kommen mehrere Fahrzeuge zu gleicher Zeit an, so haben die zu Berg fahrenden vor den zu Tal gehenden den Vorrang. Im übrigen ist lediglich die Zeit der Anmeldung für die Reihenfolge des Anlegens maßgebend. .... Kommen mehrere Fahrzeuge mit ein und demselben Dampfer an. so hat dasjenige, welches bereits unterwegs «inen Teil seiner Ladung gelöscht hat, vor den übrigen den Vorzug, vorausgesetzt, daß nicht besondere Gründ« zu «ine« Abweichung hiervon oorliraen. Keinem Echisfsführer steht da» Recht zu, di« Löschung oder Ladung mittel« eines bestimmten KranS zu fordern. Ebenso darf die Löschung oder Ladung nicht bi» zu der Di« Kommunalverbänd« find ferner verpflichtet. Listen der Meldepflichtigen G 0) aufzustrllen und zusammen mit den wiedereingesammelten Meldebogen (ß 9) der Reichs- bekliidunasstelle Berwaltungsabteilung «Abteilung k) in Berlin «. 50, Nürnberger Platz 1. ms spätesten» »um 1, Oktober 1918 «inzureichen. Für jede der in den Bezirk eines Kommunalverbandes fallenden Ortschaften ist eine besondere Liste anzulegen. Die Lifte» müssen enthalten: die vollständig« Bezeichnung aller Meldepflichtigen (Name, Firma, Be- Hörde usw.). die genaue Anschrift jedes Meldepflichtiaen sowie Angabe des Betriebsart (z. v. Fabrik, Ladengeschäft, Warenhaus) bezw. die Bezeichnung der meldenden Stelle (j. V. Schul«, Ratbau» oder dergl.) tz V. verteil»»« u»tz vt«beret»fe»b»«g der Meldebogen. Nach Wledereingang der Bestellkarten werden von der ReichsbekleidungSstelle die Meldebogen den Kommunalverbänden zugesandt, di« sie den Meldepflichtiaen unverzüg lich in doppelter Ausfertigung zuzustellen haben. Den Meldepflichtiaen ist eine ange messene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablauf die ausaefüllten Meldebogen vom Kommunalverbande wieder abzuholen sind. Die Meldebogen sind vom Kommunal- verband« zunächst aufzubewahren und gesammelt bis spätestens zum 1. Oktober 1918 ein geschrieben an die ReichsbekleidungSstelle Berwaltungsabteilung (Abteilung r- in Berlin >V. 50, Nürnberger Platz 1, zu schicken. Soweit den Kommunalverbänden einzelne selbständige Ortschaften unterstehen, haben sie sich bei Zustellung und Einsammlung der Meldebogen der Ortsbehörde zu bedienen. Die Weiterverteilung der Meldebogen an die Meldepflichtigen sowie die Wiedereinsamm- luna und Rücksendung an den Kommunalverband erfolgt in diesem Falle durch die Ort», behordrn. Diese sind verpflichtet, hierbei den Anweisungen der Kommunalverbänd« Folg« zu leisten. Die Kommunalverbände haben die sämtlichen ausgefüllten Meldebogen zu- nächst aufzubewahren und gesammelt sowie nach Ortschaften geordnet eingeschrieben an die ReichsbekleidungSstelle Berwaltungsabteilung (Abteilung k) »u schicken. Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß auch sm Falle de» Absatz 2 die Meldebogen sämtlicher Ortschaften spätestens am 1. Oktober 1918 bet der Reichsbeklei dungsstelle Angegangen sind. 111. Freiwillige Abgabe. Enteignung. S 1». Ankauf. Austausch. Die Eigentümer der beschlagnahmten Behänge werden durch Beauftragt« der Reichs- bekleidungsstelle zum Berkaus gegen eine von diesen Beauftragten festzusetzende Geldent- schädiaung aufgefordert werden. Die Entfernung der beschlagnahmte» Behänge erfolgt kostenlos durch Beauftragt« der RelchsbekleidunaSstrlle. Die ReichsbekleidungSstelle wird dafür Sorge tragen, daß dem Eigentümer der beschlagnahmten Behänge an Stelle der Geldentschädigung der alsbaldige Erwerb und die Anbringung gleichartiger Gegenstände aus Paptergarngeweben mit den vorhandenen Anmachevorrichtungen (Schnüren, Ringen und dergl.) ohne Zuzahlnng ermöglicht iflird. 8 11. Enteignung. Kommt eine Einigung nach 3 10 nicht zustande, so werden die beschlagnahmten Behänge durch die ReichsbekleidungSstelle, Berwaltungsabteilung, oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle enteignet werden. Den Uebernabmepreis fetzt die ReichsbekleidungSstelle oder di« von ihr hiermit be auftragte Stelle fest. Wenn der Eigeutümer sich mit dem Ubernahmepreis nicht «lnver- standen erklärt, wird der Uebernahmepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirt schaft endgültig festgesetzt. 8 12. Verpflichtung der Gewa-rfamStnhaber und der Beauftragte« der Neichsbekletduugsftelle. Die Eigentümer, Besitzer und GewahrsamSinhaber beschlagnahmter Behänge find verpflichtet, den Beamten der ReichsbekleidungSstelle bei Vorzeigung «ine» von der Reicks- bekletdungsstelle Berwaltungsabteilung ausgestellten gestempelten Ausweise» jederzeit Zu- tritt in alle Räume zu gewähren und den Zugang zu den Behängen so freizumachen, daß die Arbeit unbehindert und ohne Zeitverlust erfolgen kann. Mehrkosten, die durch Nicht beachtung dieser Verpflichtung entstehen, werden von der Geldentschädigung in Abzug äe- bracht oder sind vom Eigentümer (Besitzer, Gewahrsamsinhaber) vor Anbringung der Er- satzbehänge an den Beauftragten der ReichsbekleidungSstelle zu zahlen. Die Beauftragten der ReichsbekleidungSstelle sind verpflichtet, über Einrichtungen und GeschäftSverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienst lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegenheit zu be obachten. IV. Strafvorschrifteu. 8 13. Gemäß 8 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der ReichsbekleidungSstelle vom 22. März 1917 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe vis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den Bestimmungen des 8 5 Absatz 1 und 2, des 8 7 Absatz 1 und des 8 12 zuwiderbandelt. Neben diesen Strafen kann auf die in 8 3 der genannten BundeSratSverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. V. Inkrafttreten. 8 14. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 25. Juli 1918. ReichsbekleidungSstelle. Geheimer Rat vr Beutler, ReichSkommiffar für bürgerliche Kleidung. SM eit 8ckckk, WstchWt», SMeirn M M nS in inte IM » EutMetn ick. 1. Jeder, der im Eiaenbandel oder als Kommissionär oder Vermittler sich am Umsatz von Saatgut beteiligen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung kann nur an solche Händler erteilt werden, die bereits in den Jahren 1913/14 nachweislich Saathandel mit der Fruchtart getrieben haben, für die sie zugelaffen werden sollen. Die Zulassung erstreckt sich nur auf den Vertrieb einer bestimmten Menge Saatgut, di« nach dem tatsächlichen Bedürfnis de« Bezirk» und der Berkauf-möglichkeir des Händ ler» bemessen wird. Gesuche um Zulassung »um Saatguthandel sind bei dem unterzeichnete« Kommunal verband nach dem vorgeschriebenen Vordruck »u stellen. All« früher ausgestellten Zulassungsscheine haben mit Inkrafttreten der Saatgut- verkehrord nuna vom 27. Juni 1918 ihre Gültigkeit verloren. 2. Die Ausstellung der Taatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von den Händ ¬ lern und Verbrauchern nach vorgeschriebenem Vordruck bei der OrtSbehörde des Wohn orte» de» Antragsteller» eilizureichen ist. Die Ortsbehörde hat den Antrag zu prüfen und darauf das Ergebnis der Prüfung amtlich zu bescheinigen. Die Prüfung hat sich darauf »u erstrecken, ob die angegebene Anbaufläche vorhanden ist und ob gegen die Ausstellung her Saatkarte Bedenken bestehen. ' Alle diejenigen, die bereit« schriftlich oder mündlich Antrag auf Ausstellung von Saatkarten — mit Ausnahme derjenigen für Lupinen und Wicken — gestellt haben, müssen den Antrag erneuern. . . „ 3. Landwirte, welche selbsterbautes Setreide »» Saatzwecken innerhalb Les Kommunalverbandes Großenhain abgeben wollen, bedürfen hierzu der ausdrücklichen Ge nehmigung de» Kommunalverbandes. Gesuche find unter Angabe der Sorte und der »ur Abgabe bestimmten Menge hierher anzuzeigen. Großenhain, am 30. Juli 1918. 708 v l. Der Kommunalverbänd. Vie», auf da« sich di« Zuwiderhandlung beztebt. unterliegt dee Gintztehung und ist dem Viebbandrl-verband »ur verwertuna »u überweisen. 8 17. Die Vorschriften in 88 1 Am. 1 Satz 2, 8 und 12 Vbs. 1 treten am 18. August 1918, die Übrigen sofort in Kraft. Die Bekanntmachung'vom 1. Oktober 1917 (Sachs. Gtaatszeitung Nr. 230) erledigt sich. Dresden, am 27. Juli 1918. - L-VOVl-L-M. Ministerin« des Inner». _ .8478 Nachstehende Verordnungen der ReichsbekleidungSstelle über Beschlag» standSaufnahme n»d E»tetan»ng von Sonnenvorkänae« und ähnliche» G« vom L8. 7. 18 »ab über Sammln»» getraaener Mäaaeroberkleidu», vom wird hiermit »ur allgemeinen Kenntni» gebracht. Dresden, den 29. Juli 1918. Ministerium deS Inner«. Bekanntmachnna der Retchsbekletdanasstell über Sammlnna getragener Mänueroberkleid»»». Vom ! bändel äuserleqte Sammlung artragenrr Männeroberklrider für die Arbeiter in der Land wirtschaft, im Bergbau, in den Eisenbahnbetrieben und sonstigen kriegswichtigen Vetrieben " ' " ' nicht gehabt. Ein Teil der Kommunalverbänd« hat di« i Kleidungsstücken nicht aufgebracht. Es ist aber eine Kriegs notwendigkeit, daß da« deutsch« Volk jetzt insgesamt 1 Million getragener Männeroder- kleider für obigen Zweck »ur Verfügung stellt. . .... Die ReichsbekleidungSstelle erwartet, daß eine erneute Aufforderung »ur frelwilliaen Abgabe entbehrlicher Männeroberkleider das notwendige Ergebnis haben wird. St« hat daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforderte Anzahl von Klei- dunaSstücken noch nickt aufgebracht haben, den Ablieferungstermin bi« »um 15. August 1918 verlängert. — Um säumig« Personen, die ohne Storung ihrer und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihre« Berufe« in der Lage sind, Männeroverkleider abzuliefern, nach drücklich auf ihre vaterländische Pflicht »ur Abgabe htnzuweisen, wird den Kommunalver- bänden aus Grund von 88 1 und 2 der BundeSratSverordnung Über Befugnisse der Reichs- bekleidungtftrlle vom 22. Mär» 1917 aufgegeben r 1. namen» der ReichsbekleidungSstelle von den gedachten Personen binnen einer »u bestimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstän digkeit versehene« Verzeichnis ihrer Männeroberkleider und ihrer »ur Anfer tigung solcher geeigneten Stoffe »u erfordern ; 2. in geeignet erscheinenden Fällen di« Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestands verzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen »u treffen. Bon der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist befreit, wer bereit» einen voll ständigen Männeranzug abgeliefert hat oder nunmehr abttefert. Wer trotz der Aufforderung seines Kommunalverbande« das Bestandsverzeichnis überhaupt nicht oder nicht innerbalb der ihm gesetzten Frist einrricht oder Im Bestands verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats über die Befugnisse der ReichsbekleidungSstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe hl» zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß di« Ver urteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanutzumachen ist, auch kann neben Gefäng nisstrafe auf Verlust dee bürgerlichen Ehrenrechte erkannt «erden. Berlin, den 20. Juli 1918. 3502 ReichsbekleidungSstelle. Geheimer Rat vr Beutler, ReichSkommiffar für bürgerlich« Kleidung. Bekanntmachnna der ReichSbekletdunasstell« über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorbänge« and ähnliche« Gegenständen. Vom 25. Juli 1918. Auf Grund der 88 1 und 2 der BundeSratSverordnung über Befugnisse der Reichs bekleidungSstelle vom 2'2. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257*) wird folgende» bestimmt: . I. Beschlagnahme. -1. V»n der Bekanntmachung betrosseaeScgruftLndt. von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtlichezur Derwntdung al» Schutz, Verhüllung, Ausschmückung oder für sonstige Zwecke an Wänden, Türen, Fenstern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstigen Gestellen, Aufbauten und Vorrichtungen bestimmte Sonnenvorbänge, Gardinen, Stores, Roleau» und gleichen Zwecken dienende ähnliche Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind. 8 2. ««Snebme». Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind r ») Nach 8 1 an sich betroffene Gegenstände, die sich in einem Privathausbalt« oder in einer Dienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieser Haushaltes oder dieser Dienftwobnung zu dienen bestimmt find: zu Privathausbalt oder Dienstwohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts- oder WohnungSzweck gleichzeitig zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden: b) Behänge, die sich in emem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottesdienste zu dienen bestimmt sind; . . ... o) die im Eigentums der öffentlichen VerkehrSanstalten befindlichen und zur Ver wendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Behänge; <i) Tüllgardinen und durchbrochene Gardinen; e) Behänge an« Seide, Halbseide und Kunstseide: Y Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet find; , ») alle von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge. . « ». Von der veschleguahme »«troffen« Verso««« «»tz Stelle». Von der Bekanntmachung werden betroffen: „ Alle Besitzer — Eigentümer, GewahrsamSinhaber — (natürlfche und juristische Per sonen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände) der von der Be schlagnahme betroffenen Gegenstände. Die Beschlagnahme erstreckt sich also auch, soweit nicht die Äusnahmefäll« des 8 2 vorliegen, auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem, kommunalem Besitz, Reichs- oder Staatsbesitz. Alle von dieser Bekanntmachung betrogenen ^Gegenstände werden hiermit beschlag nahmt. Die Beschlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam. 8 5. Wirkung der Beschlagnahme. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffene» Gegenstände find verpflichtet, diese aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen?) „ . An den beschlagnahmte» Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen de» Absatz 1 Veränderungen, insbesondere Orteveränderungen, und Verarbeitungen nicht vor genommen werden. Ortsveränderungen im Zusammenhänge mit einem Umzuge find zu- Affig. RechtSgefchäftltche Verfügungen über fte find verboten. Den rechtSgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- »ollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände ist verboten, es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf Anordnung der ReichSbeklei- dungsftelle oder der von dieser mit Durchführung des Austausches (8 10) beauftragten Personen oder Stellen erfolgt. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen und bestimmungsgemäß«»! Ge brauch bleibt unberührt. Die ReichsbekleidungSstelle behält sich vor, auf Antrag Gegenständ«. die von der Beschlagnahme betroffen sind, vor» dieser freizugeben. II. Bestandsaufnahme. 8 «. Meldepflicht. Wer am 28. Juli 1918 (Stichtag) beschlagnahmt« Gegenstände in seinem Besitz« (Eigentum, Gewahrsam) hat, insbesondere, wem die Obhut über solche Gegenständ« an vertraut ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände aus dem vorgeschriebenen Meldebogen anzu- melden. Hat der Eigentümer beschlagnahmte Gegenstände dritten Personen al» Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Personen ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet find, überlassen, soInd nur diese dritten Personen zu der Meldung verpflichtet. Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder Ausbesserung an drltt« Personen entbindet die nach Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen nicht von der Erstattung der Meldung. Die Personen, denen beschlagnahmte Gegenstände am Stichtage zur Reinigung oder Au», brflerung überlassen sind, sind iu diesem Falle nicht meldepflichtig. Bei behördlichen Zwecken dienenden Räumen ist nur die mit der Verwaltung der beschlagnahmten Gegenstände betraute behördliche Person »ur Meldung verpflichtet. 8 7. Meldebogen. Beide Ausfertigungen des Meldebogen» (L und M sind von den Meldepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß auszusüllen. Sind keine meldepflichttgen Gegenstand« vorhanden, so ist ein entsprechender Vermerk auf die beiden Ausfertigungen de» Melde bogens zu setzen. Mitteilungen anderer Art (z. B. Freigabeanträg«) al» die auf dem Meldebogen voraeschriebenen dürfen auf diesem nicht vermerkt werden. Die Meldebogen (Vordruck Nr. 090) werden dem Meldepflichttgen von der OrtSbe hörde In doppelter Ausfertigung zugcstellt und von dieser wieder abgrholt. 8«. Beftelttarte, Liste der Mel»epfltchtt»«n. Sofort nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden den Kommunalverbanden von der ReichsbekleidungSstelle Bcltellkarten (Vordruck Nr. 091) zuaesandt, auf denen fte den Bedarf ihre« Bezirkes an Meldebogen der ReichsbekleidungSstelle Verwaltungsab teilung (Abteilung V) in Berlin so, Nürnberger Platz 1, bi« spätestens 10. August 1918 anzuzrigrn haben. . .. .*) Diese Verpflichtungen erlöschen erst dann, wenn die Beauftragten der Reich»- bekleidungsstelle dies« Gegenstände übernommen haben.