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WesaerH Tageblatt Aadrg. «nd Anxelger McklM mid MMger). ««HSMchRRv »ch« L P»stsch««m-r «chq«, ««L s«mck «r. ». °>t' M s- N-. LL für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den GemeinberatG'röva. 107. Freitag, 10. Mai 1V18, abends. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden La« abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag,. Bezugspreis, yraen Barauszahlung, durch unsere Träger frei HanS oder bei Abholung an, Schuller d« Katserl. Postanstalten vierteljahrlich S Mark, monatlich I Mark. Auzeige« für di, Nummrr de« Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzuaeben und iin voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das idrschrinen an brftimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 ww b«U» Drundschrift-Zelle (7 Sllben) 25 Pf., OrtSprelS 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. Nachweisung«- und VermittelungSgebllhr 2k> Pf. Fest, Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage einaezogen werden mich oder der Anitraggeber in KänkürS gerat. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. MerzehntSgige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des ««riebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: 8 sn g er » Win t,rlich, R1, sa. «efchSftSftele: Asetheftratze liS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Bekanntmachung über rumänische Staatsanleihen. Der am 7. Mai 1918 unterzeichnete deutsch-rumänische Friedensvertrag enthält ». a. folgende Bestimmungen: Artikel 15 des rechtspolitischen Zusatzvertrages: Jeder vertragschließende Teil wird sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere den öffentlichen Schuldendienst, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles wieder aufnehmen; die vor der Ratifikation fällig gewordenen Verbindlichkeiten werden binnen drei Monaten nach der Ratifikation bezahlt werden. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche gegenüber einem Teil bestehenden Forderungen, die erst nach der Unterzeichnung des Friedens vertrages auf Angehörige des anderen Teiles übergegangen sind. Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen des Friedensoertrages ist es erforderlich, alsbald festzuftellen, welche Stücke von rumänischen Staatsanleihen sowie welche bereits fällig gewordenen Zmsscheine und Stücke von solchen Papieren sich in deutschem Eigentum befinden. Zn diesem Zweck ergehen folgende Aufforderungen: L. betreffend die Einreichung der Stücke von rumänischen Staatsanleihen. Die deutschen Eigentümer von rumänischen Staatsanleihen werden hierdurch auf gefordert, ihre Stücke bis zum 17 Mai 1918 bet einer Reichsbankanstalt, und zwar tun lichst bei derjenigen, bei der sie auf Grund der Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren vom 23. August 1918 (R. G. Bl. T. 952) angemeldet worden sind (in Berlin bei.der Reichshauptdank, Kontor für Wertpapiere, Hausvogteiolatz 14, werk täglich von 9 bis 3 Uhr), einzureicben. Die Reichsbank wird ein amtliches Verzeichnis der Stücke anfertigen; es bleibt vorbehalten, sie mit einem Stempel zu versehen. Zugelaffen werden solche Stücke deutscher Eigentümer, 1. deren Anmeldung bei der Reichsbank auf Grund der Bekanntmachung vom 83. August 1916 erfolgt ist; 2. die auf Grund dieser Bekanntmachung anzumelden gewesen wären, deren An- Meldung aber aus nachweislich entschnldbaren Gründen unterlassen worden ist; 3. die nachweislich spätesten« am 7. Mai 1918 erworben worden sind. Die Wertpapiere find mit sämtlichen nach dem 7. Mai 1918 fälligen Zinsscheinen und mit den Talons unter Beifügung genauer, für jede Wertpapiergattung besonders aufzustellender und in der Rummernfslge geordneter Rummernverzeichniffe einzureichen. Die Stücke »erbletben dis zur Aufnahme in da« amtliche Verzeichnis und gegebenen- falls bis zur Abstempelung bet der Neichsbankanftalt. Die Stucke »erden nur gegen Rückgabe der bei der Einreichung ausgestellten Quittung wieder ausgehändigt. Bei Einreichung der Papiere und der Rummernverzeichniffe Haden die Einreicher lchristlich zu erklären« ob und wo die Papiere auf Grund der Bekanntmachung vom VekmMmi Sin Mn m ni nsiMm GMe ieiiMm IlckmimM. Der am 7. Mai 1918 unterzeichnete deutsch-rnmänische Friedensvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen: Artikel 6 des rechtspolitischen Zusatzvertrages: „Rumänien wird Deutschen alle Schäden ersetzen, die ihnen auf seinem Gebiete durch militärische Maßnahmen einer der kriegführenden Mächte entstanden sind. Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch Anwendung auf Schäden, die Deutsche als Teilhaber, insbesondere auch als Aktionäre der auf rumänischem Gebiete befindlichen Un ternehmungen erlitten haben. Sie findet keine Anwendung auf die Schäden, die Deut schen als Angehörigen der deutschen Streitmacht durch Kampfhandlungen zugefügt wor den sind." Mit Rücksicht aus diese Bestimmungen des FriedenSvertrageS erscheint es zweckmäßig, alsbald festzustellen, welche Aktien von auf rumänischem Gebiete befindlichen Unterneh mungen — sei es, daß die Gesellschaft dort ihren Sitz hat oder dort eine Unternehmung unterhält — sich im deutschen Eigentum befinden. Zn diesem Zweck wird den deutschen Aktionären solcher Gesellschaften anheimgegeben, ihre Aktienurkunden bis zum 17. Mai y 1V18 bei einer Reichsbankanstalt, und -war tunlichst bei derjenigen, bei der sie auf Grund der Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren vom 23. August 1916 (ReichS-Gesetzbl.S.952) angemeldet worden sind, (in Berlin bei der Reichsbanvtbank, Kontor für Wertpapiere, Hausvogteiplatz 14, werktäglich von 9 bis 3 Uhr) etnzureichen. Die Reichsbank wird ein amtliches Verzeichnis der eingereichten Aktien anfertigen. Zugelasscn werden solche Aktien deutscher Eigentümer, 1. deren Anmeldung bei der Reichsbank ans Grund der Bekanntmachung vom 23. August 1916 erfolgt ist; 2. die auf Grund dieser Bekanntmachung anzumelden gewesen wären, deren Anmeldung aber aus nachweislich entschuldbaren Gründen unterlassen wor den ist; 3. die nachweislich spätestens am 7. Mai 1918 erworben worden sind. Die Aktien sind unter Beifügung von Verzeichnissen einzurcichen, aus welchen er- fichtlich ist: 1. Name und Sitz der Gesellschaft, 2. wenn der Sitz der Gesellschaft nicht in Rumänien ist, der Ort, an welchem die Gesellschaft auf rumänischem Gebiete eine Unternehmung unterhält, 3. die Art der Aktien (z. B. Vorzugsaktien, Stammaktien nsw.), 4. die Nummern der Aktie». ' Ferner find die Schlutznote oder sonstige Beweismittel über den Erwerb der Aktien vorzulegen. Bei Einreichung der Aktien und der Verzeichnisse haben die Einreicher schriftlich zu erklären, ob und wo die Aktien auf Grund der Bekanntmachung vom 23. August 1916 angemeldet worden sind. Auch kann die Beibringung der eidesstattlichen Versicherung venangt werden, daß inzwischen ein Eigentumswechsel nicht stattgefimden hat. Die Eigentümer von Aktien, die sich bei Banken oder Bankiers im offenen Depot befinden, werden sich wegen der Einreichung der Aktien zweckmäßig mit ihrer Depotstelle m Verbindung setzen. Die Aktienurkunden können bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses bei der Reichs bankanstalt zurückbehalten werden. Die zurückoebaltenen Stücke werden nur gegen Rück gabe der bei der Einreichung ausgestellten Quittung wieder anSgehändigt. Dabei erhält der Einreicher nach Prüfung der Staatsangehörigkeit und Eigentumsverhältnisse eine Bescheinigung der Reichsbankanstalt über die Einreichung und den Eigentnmscrwerb. Diese Bescheinigung ist bestimmt, ihm die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Art. 6 des Zusatzvertrages zum Friedensvertrag zu erleichtern. Ueber die Fest stellung der Schäden ist in Art. 7 daselbst folgendes bestimmt: »Zur Feststellung der nach Art. 6 zu ersetzenden Schäden soll alsbald nach der Ratifikation des Friedensvertrages in Bukarest eine Kommission znsammentreken, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern gebildet wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter der Vorsitzenden, wird der Präsident des schweizerischen Bundesrats gebeten werden. Die Kommission stellt die für ihre Entscheidung maßgebenden Grundsätze auf; auch erläßt sie die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Geschäftsordnung und die Be- ftimmungen über das dabei einznschlagende Verfahren. Ihre Entscheidungen erfolgen in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet werden. Die von den Unterkommifsionen festgestellten Beträge sind innerhalb eines Monats nach der Feststellung zu bezahlen." Berlin, den 8. Mai 1818. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein. Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssieucrcin- schatzung bekannt gemacht worden find, werden nach 8 46 Abs. 2 und 3 d-S Einkommcn- ^"gesttzeS vo>n 24. J»U IWO und 8 28 Abi. 2 des ErgänzungSsteuergcsetzeS vom 2. Jul, 1902 die Beitragspflichtigen, denen die -steuerzettel nicht behändigt werden konnte», aufgesordert, sich bei der Ortsbehorde zu melden. Glaubttz. am 0. »tat 1918. Der Gemeindevorstand. 23. August 1916 angemeldet worden sind. Auch kau» die Beibringung der schriftlichen eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, daß inzwischen ein EigeninmSwcchscl nicht stattgefimden bat. . Die Eigentümer von Wertpapieren, die sich bei Banken und Bankiers im offenen Depot befinde», werden sich wegen der Einreichung zweckmäßig mit ihrer Depotstelle in Verbindung letzen. Die Relchsbankanstaltcn sind ermächtigt, Wertpapiere auch nach Ablauf der Ein reichungsfrist rntgegenznnehmcu, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Einreichung aus triftigen Gründen nickt innerhalb der Frist erfolgen konnte. V. betreffend die Niederlegung bereits fällig gewordener Zinsscheine und Stücke der unter L. bezeichneten Wertpapiere. Die deutschen Eigentümer von ZInsscheineu und Stücken von rumänischen Staats anleihen, die vor dem 7. Mai IN 18 fällig geworden sind, werden aufgefordert, sie bis zum 17. Mai 1918 bei einer der deutschen Zahlstelle» für rnmänische Zinsscheine ein- zureiche», und zwar, falls bestimmte deutsche Zahlstelle» auf den Zinsscheineu oder Stücken angegeben find, bei einer von diesen. Bei oder möglichst umgehend nach der Eiureichnng ist die schriftliche Erklärung bei- zubringcn, daß sich die ZinSscheine oder Stücke schon vor dem 7. Mai 1!)18 in deutschem Eigentum befunden haben. Die Glaubwürdigkeit dieser Erklärung ist von den Zahlstellen zu prüfen; auch kann die Beifügung einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung ver langt werden. lieber die eiugereichteii ZinSschciuc und Stücke sind der Zahlstelle nach Anleihe gattungen und Fälligkeiten geordnete Verzeichnisse einzureichen. Au-Z den Verzeichnissen muß die Anzahl und der Betrag der Abschnitte gleicher Höhe und Fälligkeit und die Ge- samtanzabl und der Gesamtbetrag ersichtlich sei». Die Nummern der sällig gewordenen Stücke sind anzngeben; die Angabe der Nummern der ZinSscheine ist nicht erforderlich. Die Zinsscheine und Stücke gelte» im Sinne dieser Bekanntmachung als deutsches Eigentum, solange sie bei de» Zahlstellen hinterlegt bleiben. Letztere sind nicht ver pflichtet, die von den einzelnen Hinterlegern bei ihnen eingereichten ZinSscheine und Stücke getrennt zn verwahren; sie dürfen bei Rückgabe von ZinSscheine» und Stücken solche in beliebige» Nummern derselben Anleiheaattung an die Einreicher zurücclieferu. Die Eigentümer solcher ZinSscheine und Stücke, die sich bei Banken und Bankiers im offenen Depot befinden, werden sich wegen der Einreichung zweckmäßig mit ihrer Depot stelle in Verbindung setzen. Die Zahlstellen: können ZinSscheine und Stücke auch nach Ablauf der Einreichungs frist entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Einreichung aus triftigen Gründen nicht innerhalb der Frist erfolgen konnte, doch haben sie sich dazu der Genehmi gung der Reichsbank zu versichern. Die Eiureichung von durch die Post au die Zahlstellen gesandten Zinsscheinen und Stücken wird als rechtzeitig bewirkt angesehen werden, wenn die Sendungen nachweislich innerhalb der Frist in Deutschland zur Post gegeben sind. Berlin, den 8. Mai 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein. In den letzten Jahren sind mehrfach die Weinstöcke in Weinbergen, besonders aber auch an den Wände» der Häuser, an Mauern und dergl. in einer Weise erkrankt gewesen, daß die Ernte ganz oder teilweise dem einzelnen Besitzer verloren gegangen, auch der Fortbestand der Reben gefährdet ist. Die Veranlassung zur Erkrankung geben die Pilze esrcmosxvrs Alllcola (falscher Mehltau) und Oiüium luvbsris «echter Mehltau». Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 5. Mai 1906 wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß zur Verhütung des Mehltaus die Reben mit einer 1Kupferkalkbrühe zn besprühen sind. In etwa 2 Wochen, jedoch noch vor der Blüte und an möglichst warmen und sonnigen Tagen, sind die Weinstöcke zu schwefel». Der sicherste Erfolg kommt der vor beugenden Behandlung zu. Kleine Mengen Schwefel können durch die unterzeichnete Amthauptmannschaft vermittelt werden. Nähere schriftliche Anleitungen zur Bekämpfung der Rebenschädlinge befinden sich in den Händen der Herren Gemeindevorstände nud Gutsvorstcher; eZ wird den Interessenten anheim gegeben, diese sich zur Einsichtnahme bei den gedachten Stellen zu erbitten, wobei bemerkt wird, daß feiten des Bezirksobstbanvereins Spritzen sHotderspritzen) zur unent geltlichen Benutzung beschafft und außer bei der Königlichen Amtshauptmannschast bei den Herren Vorstandsmitgliedern des Bezirksobstbauvereins, Herrn Baumeister Bahrmann in Seußlitz, Herrn Bürgermeister Richter in Radeburg, Herrn Forstmeister von Egidy in Weißig a./R., Herrn Baumwärter Bernhard Richter in Schönborn, Herrn Gemeindcvor- stand Schreiber in Frauenhain, Herrn von Altrock auf Gröba zu erlangen sind. Außerdem stehen noch 2 Schwefelspritzen unentgeltlich zur Verfügung, welche bei der Königlichen Amthauptmgnnfchaft und Herrn Baumeister Bahrmann in seußlitz zu erlangen sind. Die Obstbaumwärter sind über den Umgang mit der gedachten Spritze unterrichtet. Zurzeit richtet auf Stachel- und Johanmsdeersträucher» die Larve (Aftcrraupe) der Stachelbecrwefpe (Xemaio, vmncosu^) großen Schaden an. Es empfiehlt sich, die befallenen Sträucher mit trocken gelöschtem Kalk, durch welchen Vie Larve getötet wird, zu be stäuben. Weiter sind jetzt auf den Apfelbäume» vielfach die jungen Triebe mit Mehltau pilsen (Spkaorotbses) bedeckt. Es empfiehlt sich dagegen das Äusbrechen der ganz weißen Triebe nnd das Schwefeln des Baumes. Die Ortspolizeibehörden werden unter Bezugnahme auf die an sie ergangene beson dere Verfügung vom 13. Mai 1907, Nr. 951 KL, veranlaßt, für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen besorgt zu sein und es sich insbesondere angelegen sein zu lassen, ein gemeinsames Vergeben tunlichst zu vermitteln bez. herbeizusühren. Im übrigen will die Königliche Amtshauptmannschast nicht unterlassen, auf die großen Gefahren, welche der Kultur der Stachelbeersträucher durch den amerikanischen Stachelbeermehltau drohen, aufmerksam zu machen. Er ist im letzten Jahre unter ande ren auch im amtshauptmannschastlichen Bezirk Großenhain gefunden worden. Man wolle die Pflanzungen daraufhin untersuchen bezw. stetig beobachten und erkrankte oder krank- heitSverdachtlge Zweige zur Untersuchung an den stellv. Geschäftsführer des Landesobst bauvereins, Herrn Obstbanwanderlehrer Pfeifer in Schloß Hof — Lößnitz Post Radebeul, einznsenden. Bon dort aus wird über die Behandlung der Pflanzen näheres kostenlos mitaeteilt werden. Mündliche Auskunft kann jeden Montag von 8—12 Uhr in der Ge schäftsstelle des LandeSobftbauvereinS in DreSden-A., Sidonienstraße 14 i, cingeholt wer den. Der Stachelbeermehltau zeigt sich zuerst an den jungen Trieben als spinnwebcartiger Flaum. Dieser Flaum geht auch auf die unreifen Früchte über, wird bald braun und die Früchte springen auf. Letztere werden dadurch ungenießbar. Großenhain, am 1. Mai 1918. Die Königliche Amtshauptmannschast. Haffee-Ersatz-Vertettmlg. Bei der vom 16. lfd. Mts. stattfindenden Verteilung von Kaffee-Ersatz sind Groß verbraucher (Krankenanstalten, Gast- «nd Schankwirtschaften, Eafes, Konditoreien, Kinder- bewahranstalten, Volksküchen n. dergl.) nicht zu beliefern. Wegen der Zuteilung des Kaffee-Ersatzes an diese erfolgt demnächst weitere Bekanntmachung. Großenhain, am 10. Mai 1918. 489 bin Der Kommunalverband.