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men !tN. er- vo« -I« In . Forderung der erkt« Sammelst,ll« abliefern. 30. ULrr 1918 (Ostvr- 8oonilbtzllä) Iiilllen vir uusvrv Lasseu uvä Lürog xvseliiossvn. III ilMW »Sill«». ««N Die Sielluna eine« Anträge« aus Widerruf der Entttanung bzw. Befteiuna von der Ablteferuna entbindet nickt von der Beacktuna der Vestimmunaen der Bekannt» «achung, insbesondere nicht von der Meldepflicht im Sinne de« 8 6 der Bekanntmachung. Au 8 14. Kurückttelln«» von der Ablieferung. Wer gehindert Ist, Gegenstände der Reiben lll und IV innerhalb der aufaeaebenen Leit ad^,liefern. kann »inen Antrag auf vorläufige Zurückstellung von der Ablieferung bei der nnterzelckneten Behörde stellen, der jedoch nur berücksichtigt Werden kann, wenn er ausreichend begründet ist. Derartige AnträgeHnd erst zu stellen. wenn erkennbar ist, daß der ««forderte Ablieferungstermin nickt innegebalten werden kann. DieGtellung eines Anträge« auf Zurückstellung von der Ablieferung entbindet nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Bekanntmachung. insbesondere nicht von der Meldepflicht im Sind« des 8 6 der Bekanntmachung. Zu ff 15. AreitvMi«« Ablteferuna. Die Lammelftellen nebmen außer den enteigneten Gegenständen auch andere ähnliche« Art als freiwillige Ablieferung an, soweit sie nickt zur gewerbsmäßigen Ber- äußervn» oder Verarbeitung bestimmt find. Hauptsächlich kommen die folgenden Gegen stände In Frage: Albumftänder, Aschenbecher und Asckenteller, Antozubehörteile, wie Hupen. Gas- entwi«er, Kötschlitz« usw., Badeöfen, Becker aller Art, Beschläge an Möbeln, Koffern ns«.. Bestandteil« von Beleuchtungskörpern, Fernrohren, Apparaten, optischen, physika lisch-« und ähnlich«» Instrumenten, BieralaSdeckrl, Bierkrugdeckel. Bierfaßhähne, Bier- schanksäulen, Biersvvbon«, Vierwärmer, Bierwärmerständer, viloerrabmen, Blumen- spritzen. Blumenteller. Blumentellerhalter, Blumentöpfe und -kübel, Bodenschutzbleche vor Dtten und Herden. yowlen au« Hausbaltnnaen, Briefbeschwerer, vronzestguren. Broikileb«, Bücherständer. Büaelgeräte, Blirstenblecke, Dosen aller Art, Gierbecher, Ein- richtungSgeaenstände au« Ställen, Etageren, Elektrisierapparate, Fahnenstanaenwitzen, Flasckonkorkenaufiätzr, Gardinenstangen mitHaltern und Ringen an« Wohnung«», GaShabne au« Wohnungen, Gießkannen, Gong«, Glocken von elektrischen Klingeln, Läutewerken usw.. Griffe «on Möbeln, Klavieren, Schubkästen usw., Grammophon-Trichter und -Arme. Gurt- Halter, Gurtklemmen an Rolladen usw., Humpen, Iardinteren, Jnfundlerbüchsen. Kaffee kannen, Kaffeemaschinen, Kaminumkleidnngen, Kaminvorsetzer und Feuergeschirr dazu, Kämme, Kartenschalen, Kartenpreffen, Ketten, Klingel,üge und Klinaelknöpfe, Kollekten- bücksen, Kuchenplatten, Kumpen, von Kronen, Lampen und Leuchtern Teile au« Kupfer und Messing; da alle au« anderem Metall bestehenden Stücke vor der Ablieferung entfernt werde» müssen. Likörservice. Lote, Medaillen, Menagen, Mefferbänke, Milchkannen. Munivonsuttnfilten aus Messing, wie Pulvermaße, Kugelsetzer, Schrotfüller, Zünd- hütchenzangen, Umbördler usw., Musikinstrumente, Nivve«sachen, Notenständer. Obst- mess«. Obstmefferständer, Obstschalen, Ofenrobrabscklußrlnae, Ofenvorsetzer und Feuer geschirr dazu, Plätten, Pokale, Portkerenstangen mit Haltern und Ringen au« Woh nungen, Rauckservte«, Rasierservice, ReiniaungSdeckel an Oeken usw. Ringe zu Gardinen. Vorgängen, Portieren usw., Rollen von Betten, Tischen usw. mit Messinaringen dazu. Samowar«. Schablonen »um Ääschezeichnen, Schalen und Säulen voy Tafel-, Säulen- und Hnngewagen. Lchallbecher von Orgeln, Orchestrien usw.. Schienen an Treppen. Scktld«, Namen-, Firmen- und Bezeichnungsschilder, Schlittenaeläute. Schlösser. Schlüff«, Schlllffelleiften. Gchreibzeuggarnituren, Schaufeln aller Art. z. 8. Krümel schippe», Selbttschänker. Serviettenringe, Signalpfeifen, Sparbüchsen. Spielteller, Spiel waren. Spritzen, Hpucknapfe, Staubsauaer-Zubehörteile, Stiefelknechte, Streichholzständer, Stuf«nm»rftoßschienrn, Tafelaufsätze. Tafelgeschirre, Taffen und Untersätze dazu, Tee- alaShaüer, Teekannen. Teemaschinen. Teller aller Art, Tbermometer-StLnder, Tinten- fäffer, Lischglocken, Tortenschaufeln. Trichter, Tritte und Trittbretter von Fuhrwerken, Türschließer. Uhrgehäuse, Ubrgrwichte, Ubrschlüffel. Untersätz« für Flaschen. Krüge, Gläser, Dafen, Perdampferschalen, Dogelkäfiae, Dorhangstangen mit Haltern und Ringen au« Wohnungen, Wagebatken von Säulen- und Hängewagen, Wandteller, Wasserhuhn« ans Wohnungen, Weinkübler, Zabnstockergestelle, Ziergegenstände, Zigarrenabschneider, Zigarrenablagen, Zigarrenanzünder, Zuckerdosen, Zuckerzangen. Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die Preise des 8 10 der ve- kanntmach^g^^b^^3^« bereits durch diese oder frühere Bekanntmachungen enteignet find, beftevt eine Ablieferungspflicht; für sie werden die Preise der betreffenden Bekannt machung gezahlt. Hausbaltungsgegenftände au« Kupfer. Messing und Nickel find bereits «ach der Be kanntmachung K. 8281/10.15. K. R. A., Aluminiumgerätschaften nach der Bekanntmachung U. «. 500/8. 17. K. Ä. A^. Bierglasdeckel und BierkrWdeckct aus Zinn nach der Bekannt machung K. 1/2. 17. K. R. A. abUeferungSpflichtia. Gegenstände dieser Art. die ohne be fand«« behördliche Genehmigung zurückbehalten sind, werden demnächst zwangsweise em- gezogen. Bi« auf weitere« werden auch diese noch zu den im 8 17 der Bekanntmachung genannten Dreisen angenommen. Für Gegenstände, welche nicht enteignet find und freiwillig abgeliefert werde«, ist «in« Forderung über die festgesetzten Uebrrnahmepreis« hinan«, also auch eine Inanspruch nahme des Reichsschtedsgertchts für Kriegswirtschaft ausgeschloff«. / Zu 8 iS. - Anfragen und Anträge. Lede Person kann an den hierunter bezeichneten Stellen mündlich Auskunft Sb« dies« Bekanntmachung erhalten, insbesondere inwieweit Gegenstände unter die Bekannt, machung fayen, wo und wann sie abgeliefert werden müssen, inwiefern aus Ersatzbeschaffung zu rechnen ist, und auf welche Weife sich der etwa nötig« Ausbau bewerkstelligen läßt. Alle schriftlichen Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreff«, find an di« unterfertigte Behörde zu richten und mit der Bezeichnung -Betrifft Ginnch» tungSgeoenstände" zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. AirSkimftSftelleir: i *4). 2. Schloffermeifter ArtHWg lftothe, Leu» (Fernsprecher »tr, 187). Sanrmelstelleit: 1. in ^rosten^n^be^der^rma"«roermauu, Hindeuburgstraß« »st, geöffnet Mittwochs 8-1 Uhr, 2, in Riesa im vahnspeicher der Firma Sah- Earl Hev», am Süterbahnhof, gegenSGgr der Güterexprdition. „ geöffnet Freitags 8—1 Uhr und ». in Radeburg im vabnbofsrestaurant der Frau Eichler geöffnet Montags 8—1 Uhr. Aendernna«» in der Abnahmezeit bleiben Vorbehalte» und werbe» 1» de» Amts blätter» rechtzeitig, bekannt gegeben. Großenhain, am 2S. Marz 1918. SS e vir. Der »ommnnalverband. MkM Id «wnWk tzeülMn m Adle, Ak- m) MM. ? Die Koblenmeldekarten für April (roter Druck) für die gewerblichen Verbraucher vo« Kohle. Kok« und Briketts sind etngegangen. Meldekarten (Hefte zu 4 Einzelkarten 25 Pfg., Sinzelkarten 5 PfgL find in» Rat' Haus. Ortskoblrnltelle. Zimmer Nr. 2, zu entnehmen. / Besonder« wird darauf aufmerksam gemacht, daß von jetzt ab auch Betriebe melde- pflicktta find, denen die Vrennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung ihr« vrennstoffzufuhr zur Zeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen. ° Ra. Stadt Riesa, den 28. März 1918. Gßm. Die Auszahlung der Mittsdeihtlfe« für KriegerSehefraue» erfolgt bereit« am Mittwoch, den AT. MVtz 1V18, nur vormittag« 8—1 Uhr im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 14. Groba, ani 28. März 1918.Der Gemetndevorftand. i, n»ird, ohne eine für diese anSgeftelltt Peftelungsbes-eiaiguag zu ktrafverfolgung au«. !nM Anträge« auf Widerruf der Enteignung bzw. Befreiung von Au 8 14. offichtet, in de« »in« Aufforderung da»» ergeht. Demgemäß find auch Ki Kommunen, Reichs- und Staatsbehörden uiw. »ur Abaobe vo» Meldnn Jeder Besitzer muß di» von ihm verlangte Meldung gewissenhaft statten. Die Vordrucke find bei der unterfertigten Behörde erhältlich. Wer die Meldung unterläßt oder sie unvollständig oder unpünktlich erstattet, macht sich strafbar und bat außerdem die Nachteile und Unannehmlichkeiten, die ihm später hei der Durchführung der Bekanntmachung daraus entstehen, selbst verschuldet. Die Ablieferungspflicht für di« G^nftände*der Reih« l ist völlig unabhängig der Ersatzbeschaffuna (8 8) und von der Ausbauhilfe <8 9). Jeder Besitzer muß di Reibe l genannten Gegenstände selber frei macken und sie gemäß der Aufforderung unterfertigten Vebörde obne Verzug an di« hierunter vermerkt« Sa« "" Ihr« «elaffuug bis zur Ersatzbeschaffung kann nicht gefordert werden. Besitzer von Gegenständen der Reihen U. lll und iv müssen ihrerseits bemüht I di« Ersatzbeschaffuna und den Ausbau baldigst herbeizuführen. Di« AblieferungSpf für diese Geaenstände beginnt, sobald sie ausgebaut bzw. ersetzt find. Als Ausnah «erden jedock bestimmt: / 1. Türklinken us«. (- 8 der Bekanntmachung lfde. Nr. 85) von Haustüren und von Korridortüren (da« sind solche, di« «Ine Wohnung nach dem Treppenhaus« Besitzer von Türklinken di« AuSbanarbttten selber ausführen oder sie »ablten Arbeitern oder Handwerkern ausbanen lassen, also die behörd- stellte AuSbauhilfe nickt in Anspruch nehmen, so werden di« zu l unterfertigten Behörde Ihr« «elaffuug bis zur Besitzer von Gegenständen ... . di« Ersatzbeschaffuna und den Ausbau baldigst herbei für diese Geaenstände beginnt, sobald sie ausgebaut b «erden jedock bestimmt: . „ . von Körridortären"<daS find sölch^ di?Äne itfiöhnüng nach dem Trepvenbause hin abschließen), mit den dazugehörigen Unterlagen (Laugschildern, Rosetten usw.) werden vorerst noch belassen. 2. Wenn " " von bei,„_ lick gestellte AuSbauhilfe nicht in Anspruch nehmen, so werden di« zu den Türklinken gehörenden Unterlagen (Langschilder. Rosetten usM bis auf weiteres belassen (siebe Au-fübrungsbeftimmung zu 8 v). 8. Die belassenen Türklinken und Unterlagen find erforderlichenfalls erst auf eine neue Anordnung bin avzuli,fern. . Der Besitzer oder dessen Beauftragter bat etwa an den Gegenständen haftende, nickt aus den beschlagnahmten Metallen bestehende Teile (Beschläge) soweit alS irgend mög lich vor der Ablteferuna zu entfernen. An Türklinken und Fenstergriffen können die Beschlagteile belassen werden, weil ihre Entfernung schwierig ist. Bei der Ablteferuna ist genaue Adreffe des Eigentümer« der abgeliefert«« Gegen stände an,«geben. Besitzer enteigneter Gegenstände, die mit dem im 8 10 der Bekanntmachung ge nannten UebrrnabmepreiS nickt einverstanden sind, müssen die« sofort bet der Ablieferung erklären und gleichzeitig eine schriftliche Beschreibung der Stücke abgeben, für welche der ÜebernahmepreiS beanstandet wird. Die Beschreibung muß dem Reickssckiedsgericht für Kriegswirtschaft die Wertbestimmuna der fraglichen Gegenstände ermöglichen. . . . Wer die übereigneten Gegenstand« nicht innerhalb der vorgeschriebenen Leit ab liefert, macht fick strafbar. Außerdem werden die abtieferungSpflickngen Gegenstände ab geholt bezw. auch ansgebaut, wenn sie nicht ausdrücklich von der Ablteferuna zurückaeftellt sind (siehe 8 14). Die Kosten dieser Einziehung werden gegen den Uebrrnahmepreis ver rechnet oder im Wege des Berrvaltungszwan^sversahrens eingezogen. Die zur Zeit obwaltenden Umstände bedingen die Verminderung der Ersatzbe schaffung auf das denkbar geringste Maß. Ersatz soll deshalb nur insoweit beschafft wer den , als die Gebraucksfählgkeit der Gegenstände oder Einrichtungen, mit denen die ent eigneten Stücke verbunden waren, erhalten bleiben must und dann nur au« einem den Kriegsumständen angemessenen Material. Demzufolge wird die behördliche Mitwirkung bei der Ersatzbeschaffung auf die in Reiben M und lv genannten Gegenstände beschränkt. Für die Gegenstände der lfdn. Nrn. 44, 45, 48. 49 und 55 wird Ersatz auf Grund der erstatteten Meldungen (8 8) behördlich beschafft. . . Für die Gegenstände der lfdn. Nrn. 46, 47, 50. 51, 52, 53 und 54 wird im Be darfsfälle auf Antrag an die unterfertigte Behörde Material zur Anfertigung der not wendigen Ersatzstücke zugewiesen. Jedermann kann sich die notwendige» Ersatzstücke selber beschaffen oder sich der be hördlich > Ersatzbeschaffung gegen Zahlung der für die Ersatzgegenstände festgesetzten Preise bedienen. Wer sich den Ersatz selber beschafft, erwirbt damit nicht da« Recht, di« enteigneten Gegenstände länger zu behalten als jemand, der behördlich beschafften Ersatz in Anspruch Wer von der Behörde Ersatzgegenstände in Anspruch nimmt bzw. sich Material zu» weisen läßt, muß den ihm gebotenen Ersatz annehmen. Dir Einziehung der enteigneten Gegenstände kann durch eine Ablehnung der Verwendung der Ersatzstücke nicht aufge- halten werden. Zu 8 S. AuSvon- Als Ausbau gilt nur eine Arbeit, welche bandwerkstechnische Hebung mch die Ver wendung besonderer Werkzeuge, wie Bohrer, Säge, Feile, Hammer und Meißel, verlangt. Das Lösen von Schrauben mit dem Schraubenzieher gilt in der Regel, nicht als Au^au- arbeit. Demzufolge kommt Ausbau nur für die Gegenstände der Reihen U und l? in Frage. Der Ausbau ist von den Betroffenen tunlichst selbst oder mit Hilst von selbst be schafften Arbeitern oder Handwerkern zu bewirken. Wenn dies nicht gelingt, so hat der Besitzer dies unter Beqrüudung der unterfertigten vebörde anzuzeigen und kostenlose Gestellung von AuSbauhilfe zu beantragen. Für Anzeige und Antrag ist «in Vordruck zu verwenden, der bei der unterfertigten Behörde und bet jeder Sammelstelle erhältlich ist. Wer Türklingen usw. (8 3 der Bekanntmachung. lfde. Nr. 55) selbst ausbaut, lann die dazugehörigen Unterlagen (Langschilder, Rosetten usw.) einstweilen noch zurückbehalten (siehe zu 8 7, Ablieferung). Wer zum Ausbau von Fenstergriffen usw. (8 3 der Bekanntmachung, lfde. Nr. 48) bzw. von Türklinken usw. (8 3 der Bekanntmachung, lfde. Nr. 55) di« kostenlose Gestellung von AuSbauhilfe in Anspruch nimmt, muß auch den behördlich gelieferten Ersatz beziehen und die zu den enteigneten Gegenständen gehörenden Unterlagen (Langschilder, Rosetten usw.) sogleich abliefern. Ihm werden jedoch für die Anbringung der Ersatz-Türklinken mit den Ersatz-Unterlagen und der Ersatz-Fenstergriffe Kosten nicht berechnet. sofern er die Ausbau- und Anbringunasarbeiten Zug um Zug in einem ArbeitSaange ermöglicht. Den Antragstellern aus Gestellung von AuSbauhilfe wird mitgeteilt werden. wann der Ausbau erfolgen wird. Die seitens der behördlichen AuSbaustttle mit dem Ausbau beauftragten Personen müssen sich ausweisen können. Der Besitzer oder sein Beauftragter hat die Ausbauarbeiten in jeder Weise zu fördern. Er ist verpflichtet, über die geleistete» Arbeiten eine Bescheinigung zu erteilen. Er erhält von der Ausdaustelle eine Aushau- bescheintgung über die ausgebauten Mengen. Wer kostenlose AuSbauhilfe in Anspruch genommen bat, muß bei der Ablieferung die Ausbau bescheinig«!,« abgeben; er erhält für die ihm ausgebaute VewichtSmenge keine Ausbau Vergütung. Die Auszahlung der durch 8 S der Bekanntmachung feftg,setzten AuSbauvergütung für den selbst ausgeführten Ausbau erfolgt bei der Ablieferung der Gegenstände. Zu K 10. Ueberuahmevreis. Ist der Ablieferer mit dem festgesetzten Uebrrnahmepreis einverkandm. so erhält er oen ÜebernahmepreiS möglichst sofort. Der Ablieferer kann eine Bescheinigung über de« ausgezahlren Betrag verlangen. .. .. . „ Erfolgt aus irgendwelchen Gründen die Auszahlung des vebernahmepretses nicht sofort, so erhält der Ablieferer einen Anerkenntni«sch«ln, au» dem Has Gewicht der abge lieferten Gegenstände, der Uebrrnahmepreis, die genaue Adreffe des Eigentümer« und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des. Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzt« Betrag ausgezahlt. sobald die der sofortigen Auszahlung entgegeuftehenden Gründe be hoben sind. Durch die Annahme der Zahl«»» oder des A«erke«ut»tsfchei»e» gilt da» Ei»- Verständnis mit dem festgesetzten ÜebernahmepreiS als bindend ausgesprochen und die Geltendmachung weiterer Ansprüche, besonders auch di« Inanspruchnahme des Reichs- d-m gemäß 8 10 der Bekanntmachung zufrieden zu geben, erhalten nicht sofort Zahlung, sondern eine Quittung. Mit dieser ist ein Vordruck verbunden, auf dem die endgültige Festsetzung de« Uebernabmepreise« durch da« Retchsschiedsgiricht.für Kriegswirtschaft zu beantragen ist. Der Antrag ist der unterfertigten Behörd« innerhalb 4 Wochen »ach der Ablieferung zur Weiterbeförderung zu übergeben. Die Ablieferungspflicht wird durch sie Inanspruchnahme de» RetchSschiedSgericht» nicht beeinträchtigt. Diejenigen Personen, di, sich nachttäglich mit dem ÜebernahmepreiS einverstanden erklären, erhalten den anerkannten Betrag gegen Rückgabe der Quittung. Die Entscheidung des Retchsschiedsgertcht« für Kriegswirtschaft geht dem Antrag, steiler unmittelbar zu. Der festgesetzt« Uebrrnahmepreis wird dem Empfangsberechtigten von der beauftragten Behörde »»gestellt. - Zu 8 18. Widerruf der Enteignung, Anträgen auf Widerruf der Enteignung bzw. Befreiung von der Ablieferung kann nur stattgegeben werden, wenn sie ausreichend begründet find. Al« ausreichend, Be gründung gilt die Feststellung eine« besonderen wissenschaftlichen, künstlerischen oder kunstgewerblichen Werte« durch einen von der LandeSzentrald,Hörde anerkannten Sach verständigen. Andrnkrnwert ist dagegen keine ausreichende Begründung. > Die von der Landeszentralbehörde mit der Beurteilung de« wissenschaftlichen, künst lerischen oder kunstgewerblichen Werte« beauftragten Sachverstäudigen nennt die unter fertigte Behörde auf Anfordern. Sofern die Befreiung «»«gesprochen wird, erhält der Antragsteller darüber ein« Be scheintgung. Wer bet Nachprüfungen im Besitz von eytrigueten uyd ablieferuugspflichtigen ) und von der Ausbau! stände selber frei macken uni