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8 8 . 14 . 8 12 Zinn 10 „ Etwa an den Gegenstände» haftende, nickt aus den beschlagnahmten Metallen Ke« Gebende Teile (Beschläge) sind soweit wie irgend möattch durch den Besitzer oder dessen Beauftragten vor der Ablieferung zu entfernen. Türklinken. Türknöpfe, Fenstergriffe und Fensterknöpse können jedoch mit den elngrgossrnen Gisenteilen abgeliefert werden. Das Gewicht der Beschlagteile, die nicht entfernt morden sind, wird geschätzt und von dem Gesamtgewicht der Gegenstände abgesetzt. ... Die Uebernahmepreise enthalte» den Gegenwert für die abgeliefert«« Gegenstände eln^chUcßlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, abgesehen vom Ausbau Die Uebernahmepreise und auch die Ausbauvergütung, soweit letztere in Frag« kommt, sind den Ablieferern grundsätzlich sofort nach der Ablieferung auSzuzahlen, soweit nicht ge setzliche Bestimmungen eine andere Regelung vorsehen. Die beauftragten Behörden sind berechtigt, in besonderen Fällen ohne Angabe der Gründe eine spätere Zahlung vogtzu» nehmen, die jedoch auch baldmöglichst »u erfolgen hat. Wenn Besitzer von enteigneten Gegenständen mit den vorbezeichneten Uebrrnahme- vreisen nicht einverstanden sind, so wird der Preis gemäß 88 2 und 8 der Bekanntmachung der Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag der Besitzer» durch da» Reicksschiedsgericht für Kricgswirschaft, Berlin 8>v St. Gitschiner Str. -7. «ach er folgter Ablieferung endgültig festgesetzt. 8 11. Ausnahmen von der Beschlagnahme. l- Bon der Beschlagnahme nach 8 4 sind ausgenommen: *) Auch Gegenständ« von wissenschaftlichem, künstlerischem oder kunstgewerblichem NerVsind beschlagnahmt, um ihre Einschmelzung zu verhindern. »ftz. Ar. sonstige» Zubehör für LrevvenseNe, alle», soweit e« «atz LanpoNzeMchen Bor« schristen notwendig ist und somit nickt unter lfd. Rr. 41 fällt. 55. Dörklt«ke«, Türgriffe. Türbandbaben, Türknöpf« (s. auch lfd. Rr. 4V «er Betätigung eine» Verschlüsse» mit den dazugehörigen Unterlagen (Langsckildern, Rosetten usaH an Korridor- und an Ztmmertüren. an Ladeiitüren. an Haustür«,, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrftubltüren. Ausgenommen sind Klinken usw., deren Griffteil« nicht vollständig au» den beschlagnahmten Metallen bestehen. b) all« unter» nicht genannten aebrauchten und ungebrauchtenZiungroenstLnd« ahn« Rücksicht auf veschaffenbeit und tatsächliche Verwendung, und »war sowohl Gegenständ« de» private«, wirtschaftliche« und gewerbliche« Gebrauch» al« auch Ziergrgtnständ« aller Art, auch Kunstgegenftände, Schau- und Sammlungsftück«. Al» Kupferlegierungen gelten Messing, Rotguss, Tombak, Bronze, Duranametall. Al» Gegenstände au» Nickel im Ginne dieser Bekanntmachung gelt«» solch«, di« mit dem Stempel ..Reinnickel" versehen sind. Al» Nickellegierungen gelten Neusilber, Daronmetall, Alpaka, Lhristofle und Nickel ohne den Stempel »Reinnickel". Al« Aluminium gilt nicht nur Rrtnaluminium, sondern auch schlechtweg Aluminium im handelsüblichen Sinne, jedoch nicht Stablalumtntum. Al» Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung gelten neben reinem Zinn all« Zinn» lraterunaen mit mindesten« 50v.H. Sinngehalt. Hierzu gehören beispielsweise Vritanma-, Edel-, Äerbardi-, Imperial-, Kayser-, Kunst-, Prob- und Silberzinn, ferner Albotd-, Ash- bury- und Britanniametal sowie Bingit, Metallargentin. Ortvit und Plate-Bewter. Dl« betroffenen Gegenstände fallen auch dann unter di« Bekanntmachung, wenn sie mit einem Ueberzug au« Lack, Farbe und dergleichen versehen sind. Die Gegenstände werden auch betroffen, wenn sie au« Metall gefertigt sind, da« von der Krieg» - Rohstoff - Abteilung de» Königlichen KriegSmintftrrium» bzw. von den mili tärischen Befehlshabern freigegeben worden ist. » Beschlagnahme ««d ihre Wirk«««. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständ« tt. » » u„re« » und d)*) werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie nickt durch 8 11 ausgenommen sind. Di« Beschlagnahme bat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ibr betroffenen Gegenständen, durch die sie der Beschlagnahme entzogen werden, »erboten ist und rechtSgeschiistliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftliche« Ver» fügunaen stehen Versügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- vollzirhung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der in dieser Bekanntmachung enthaltenen oder etwa weiterhin ergebenden Be stimmungen vorgenommen werden. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weiteraebrauch der beschlag nahmten Gegenstände bleibt unberührt. Verarbeitung, Verbrauch oder Veräußerung gelten nicht als ordnungsmäßiger Gebrauch. 8 6. Enteignung und ihre Wirkung. Alle gemäß 8 4 beschlagnahmten, in der Aufzählung im 8 8 unter » genannten Ge genstände werden hierdurch enteignet, soweit sie nickt durch 8 12 ausgenommen sind. Die Enteignung hat die Wirkung, daß das Eigentum an diese» Gegenständen auf den Reichs- militarfiskus übergeht mit Ablauf des Tages nach Ausgabe de» amtlichen Blatte», in dem di« Bekanntmachung amtlich veröffentlicht wird. Die unter 8 8 i> fallenden Zinngegenstände werden durch diese Bekanntmachung nicht Der einstweilige ordnungsmäßig« Weitergebranch der enteignete« Gegenstände ist geftattet. Verarbeitung, Verbrauch oder Veräußerung gelten nicht al» ordnungsmäßiger Gebrauch. 8 6. Meldepflicht. Die Besitzer der im 8 8 genannten Gegenstände sind, unbeschadet aller früher abge gebenen Meldungen, zur Meldung in dem Umfange verpflichtet, in dem ein« Aufforderung seitens der beauftragten Behörden dazu ergebt. Ablieferung. Di« enteigneten Gegenstände sind alsbald freizumncken (nötigenfalls auszubauen) und entsprechend den Anweisungen der beauftragten Behörden an die kommunalen Sammetstellen abzuliefern. Die beauftragten Behörden bestimmen, bis zu welchen Zeit punkten die Ablieferung dieser Geaenstände erfolgen muß. Grundfätzlich find Gegenstände, die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst frei gemacht werden können, und für die ein Ersatz nicht unbedingt erforderlich ist <Reibe I), ob«e Verzug, die zwar zum Zwecke der Ablieferung auSgebaut werden müssen, «ine» Ersatzes sedock nickt unbedingt bedürfen (Reibe II), innerbalb angemessener AvEt, nach dem der Ausbau möglich gemacht ist, die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst freigemacht, aber erst abge- liefert werden können, nachdem der notwendige Ersatz beschafft ist (Reihe IN), innerhalb angemessener Frist, nachdem der Erwerb der Ersatzstücke möglich gemacht ist, die zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut «erden müssen, und für die ein vorheriger Ersatz notwendig ist (Reihe IV), innerhalb ««gemessener Frist, nach dem der Erwerb von Ersatzstiickrn und der Ausbau möglich gemacht sind, zur Ablieferung »u dringen. Die Zugehörigkeit enteigneter Gegenstände zu den Reihen l bis lv ist au« 8 3 zu entnehmen. In Zweiselsfällen entscheiden die beauftragten Behörden nach eigenem pflicht gemäßen Ermessen. Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeliefert oder zum Ausbau (8 9) angemeldet sind, werden auf Kosten des AvlirferungSpflichtigen abgrholt und nötigenfalls auch ausgebaut werden. 8 8. Für die Gegenstände der Reihen l^und^U^g 8)' kommt behördliche Beschaffung von Ersatzaeaeriständen oder von Material zur Herstellung solcher nickt in Frage. . . Die Beschaffung von Ersatzgegenständen oder von Material zur Verstellung solcher kür die unter Reihe lll und iv (ß 3) genannten Gegenstände regelt die Metall-Ersatz- stelle bei der Mrtall-Mobilmachungsstelle durch Vermittlung der beauftragten Behörden. 8 S. Ausbau. Für den durch den Besitzer selbst bewirkten Ausbau von Gegenständen der Rechen ll und iv (ß g) wird rin Betrag von 1 Mark für das Kilogramm vergütet. Für den Ein bau von Ersatzgegenständen wird kein« Vergütung gezahlt. . . . . . Ist es dem Besitzer nicht möglich, den Ausbau dieser Gegenstände selbst »u bewirken, so muß rr dies, unbeschadet seiner Ausbau- und Ablieferungspflicht, der beauftragten Be hörde rechtzeitig anzeigen und die kostenlose Gestellung von ÄuSbanhilf« beantragen. Uebernabmeprei». Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmeprei» für di« nach 8 5 enteigneten Gegenstände wird folgendermaßen festgesetzt: für das Kilogramm Metall ohne Beschläge: Kupfer S Mark, Kupferlegierungen ») von Fenstergriffen und Fensterknöpfen (8 8 lfd. Nr. 35 und 46) sowie von Turknöpfen, Türklinken usw. einschließlich der Nnterlagschetben usw. (8 8 lfd. Nr. 42 und 55) b) von allen übrigen Gegenständen ...... Nickel - Nickellegierungen . Aluminium 8,00 Pt. für 1 1s Zinn, 12,00 M. für He Aluminium. 1,80 2,50 2,00 0,40 3,60 M. für 1 te Kupfer, > . » I » Messing, ' » » 1 » Nickel, Nickellegierungen, Aluminium, Zinn much Stanniolpapier), Zink und Blei (auch Fiaschenkapftlrü. 8 Inkrafttreten der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung tritt mit dem 26. Marz 1618 tu Kraft. Dresden und Leipzig, den 26. März 1618. Stellv, Generalkommauvos Xll. «. XIX. A, K. Die Kommandierenden General«. Ausstthrungsvestinmmnaen »» der Bekanntmachung Nr. LI. 8 1. 18. M. R. A., betreffend Beschlagnahme, Ent eignung und Meldepflicht von Etnrichtungtzgegenständen bzw. freiwillig« Rbltgserung auch pon anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn. Vom 26. März 1618. Zu 8 4. Beschlagnahme, Die beschlagnahmten Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Diesbezüglich wird auf 88 4 u. 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf verwiesen (siehe Fußnote *) 3. der Bekantmackungj. E» wird darauf hingewiesen, da» sämtliche gebrauchten und ungebrauchten Zinn- gegenstände de» privaten, wirtschaftlichen nnd gewerblichen Gebrauch« ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung einschließlich der Zieraegeuitände beschlag- nahmt sind, auch wenn sie in der namentlichen Aufführung des 8 8 der Bekanntmachung nicht aenannt werden. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, fallen ebenfalls unter die Beschlagnahme nach 8 4, jedoch nicht unter die Enteig nung nach 8 5 der Bekanntmackuiia. Sie sollen unverzüglich der Kriegsmetall Aktienge sellschaft. Abt. 88, Berlin " 9, Potsdamer Straß« 10/11, zum Kauf angeboten werden. Sie werden durch besondere Maßnahmen erfaßt. Zu 8 5. Enteignung. Die durch 8 5 der Bekanntmachung enteigneten Gegenstände sind mit Ablauf des Lage» nach Ausgabe de» amtlichen Blattes, in dem die Bekanntmachung amtlich ver öffentlicht wird, in da« Eigentum des ReichSmilttärfiSku» übergeaanaen. Den Besitzern gebt also keine besondere Enteignungsanordnung zu, sie sind zur Ablieferung der enteig neten Gegenstände an die unten genannten Sammelstellen unter Beachtung der nachfolgen den Bestimmungen verpflichtet. Zu 8 8. Meldepflicht. All, Besitzer, auch Erzeuger und Händler, der im * 8 genannten Gegenständ« sind, unbeschadet aller früher abgegebenen Meldungen, zur Meldung in dem umfange ver- 1. Segensiänbe, bei denen die km 8 8 der Bekanntmachung genannten Metall« - »ur als Ueberzug oder Plattierung verwendet sind: 2. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt und bereit» durch die Bekanntmachung Lr. 1/4.15.K.R.A. beschlagnahmt find. ll. Al» Einschränkung der Beschlagnahme nach 8 4 wird bestimmt: 1. Die örtliche Veränderung und Veräußerung von Gegenständen, für die «in wissenschaftlicher, künstlerischer oder kunstgewerblicher Wert durch einen von der LanbeSzentralb,Hörde anerkannten Sachverständigen festgrstellt wurde, ist gestattet, sofern die Gegenstände dadurch nicht der Beschlagnahm« entzogen werden. Ähre Verarbeitung oder Einschmelzung ist verboten. ' >. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, dürfen an die KriegSmetall-Aktiengesellschaft verkauft und abgeliefert werden. S. Gegenstände, über welche ein Sparmetall-BezugSschein oder ein Nröen-BezugS- schein von einer Haupt-ÄeschastuugSstelle oder ein Freigabeschein der Kriegs- Rohstoff Abteilung vorliegt, dürfen nach den Bestimmungen de» Bezugsscheine» bzw. de» Freigabescheines verwendet werden. 8 12. Ausnahme« vo« der E«teig«««g. Bon der Enteignung nach 8 5 find die in 8 8 unter » genannten Gegeunaupe aus genommen, welche 1. nachweislich vor dem Jahre 1850 hergeftellt wurden; 2. zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind; 8. mit einem Ueberzug au» Gold, Silber oder Platin verseben sind: 4. auf Grund eme» Sparmetall-BezugSscheineS oder eines Neben-BezugSschetneS einer HauptbeschaffungSstelle oder eines Freigabescheiue» der Kriegs-Rohstoff- Abteilung verwendet werden. 8 13- Widerruf der Enteignung. Di« beauftragten Behörden haben auf Antraa den Widerruf der Enteignung und auch die Befreiung von der Ablieferung für solche Gegenstände zu verfügen und zu beschei nigen, deren besonderer wissenschaftlicher, künstlerischer oder kunstgewerblicher Wert durch «inen von der LandeSzentKklbehörde anerkannten Sachverständigen festgestellt ist. Für Gegenstände, deren Enteignung widerrufen wurde, bleibt die Beschlagnahme gemäß 88 4 und 11 in Kraft. Zurückstellung von der Ablieferung. Die beauftragten Behörde» können die Zurückstellung enteigneter Gegenstände von der Ablieferung verfügen, wenn 1. ein Gegenstand »ur Befriedigung eines dringenden täglichen auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedarfes nachweislich notwendig ist: 2. ein Gegenstand zur Herbeiführung der durch gesetzliche Bestimmungen gefor derten Sicherheit unentbehrlich ist, sofern er mangels des notwendigen Ersätze» oder der notwendigen Ausbaubilfe nicht innerhalb der geforderten Zeit abge- liefert werden kann; ferner wenn 8. ein Gegenstand mit dem Mauerwerk derart fest verbunden ist, daß er nur unter erheblicher Beschädigung des Mauerwerks freigemacht werden konnte. Die Zurückstellungen werden nur wiederruflich verfügt und können jederzeit zurück gezogen werden. , 8 1ö. Freiwillige Ablieferung. Die beauftragten Behörden nehmen auch andere als die kn 8 3 genannten Gegen stände aus den daselbst genannten Metallen zu den Uebcrnabmepreisen des A/10 an, softrn für sie nicht andere Preisfestsetzungen noch in Kraft sind (s. 8 17), und sofern sie nicht -ur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt find. * 8 16. Anfragen und Anträge. All« Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffend sind an die beauf tragten Behörden zu richten und mit der Bezeichnung «Betrifft EinrichtungSgegenstände" zu verfehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 8 17. Aufhebung und Abänderung früherer Bekanntmachungen. Die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von EinrichtungSgegenständcn au« Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze) Nr. Llo. 1/3. 17. K. R. A. vom 20. Juni 1917 nnd der Nachtrag dazu Nr. Do- 1700 4/8. 17. K. R. A. vom 2. Oktober 1917 treten mit dem 26. Mär- 1918 außer Kraft. Dom 26. März 1918 ab werden gezahlt: 1. für HauShaltungSaegenstände, welche durch die ) 3,90 Bekanntmachung LI. 2684/2. 16. K. N. Ä. vom i 2,60 15. März 1916 betroffen sind I 12,90 2. für Bierkrngdeckel und Bierglasdeckel aus Zinn, welche durch die Bekanntmachung Ll. 1/2. 17. K. R. A. vom 8. Februar 1917 betroffen sind, 5. für Äluminiumgegenstände, welche durch die Bekanntmachung Lio. 500 2. 17. K. R. A. vom 1. März 1917 bzw. durch den Nachtrag Llo. 1700/4. ,17. K. R. A. vom 10. Mai 1917 be troffen sind, »s Dies« Preis« gelten für Metalle ohne Beschläge. Etwa an den Gegenständen haf tende, nicht au» den beschlagnahmten Metallen bestehende Teile (Beschläge), sind soweit wie Irgend möglich durch den Besitzer oder dessen Beanftragteu vor der Ablieferung zu entfernen. Das Gewicht der BHchlcigteile, die nickt entfernt worden sind, wird geschätzt und von dem Gesamtgewicht der Gegenstände abgesetzt. Die im 8 7 per Bekanntmachung Nr. Li. 2684/2.16. K. R. A. vom 15. Marz 1916 und im 8 9 der Bekanntmachung Nr. Llo. 1700/4. 17. K. R. A. vom 10. Mai 1917 festgesetzte» Uebernahmepreise für Metalle mit Beschlägen werden hierdurch aufgehoben. Die im 8 10 der Bekanntmachung Nr. Ll. 2684/2. 16. K. R. A. vom 15. März 1916 unter » und im 8 10 der Bekanntmachung Nr. LI. 1/2. 17. K. R. Ä. vom 8. Februqr 1917 unter », d und 0 für freiwillig abgeliesertc, gebrauchsfähige Gegenstände festgesetzten Ueber nahmepreise werden hierdurch aufgehoben. Für diese Gegenstände werden mit dein In krafttreten dieser Bekanntmachung die im 8 10 genannten Preise gezahlt. Gegenstände, für die kein anderer Uebernahmepreis festgesetzt ist, sowie Altmaterial find zu den folgenden Preisen anzunehmen: 1,70 Pt. für das Kilogramm Kupfer, 1,00.., „ Kupferlegierungen, 4,50 . . » Nickel,