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Riesaer O Tageblatt 70 A«»ra. 'Libern bis zu drei Wochen und >on zugrunde zu legen: verttiches «es SSchfisches. ,,, . Riesa, den 28. Oktober 1917. »ozu über drei Sabre «Ze»? - Zu wessen Stuben? Täglich kann man diese Fragen Horen, und doch gibt es ein« bündig« Antwort darauf. Der Krieg mutz zum Nutzen «Ler ausaefochten werheu. gan» besonders aber »um Nutzen de« «rbeiterstande«. Bekannt genug ist die Abficht Riesa:! Ernst Moritz Bobersen: Ernst Klemm. Glaubitz: Lina Lupprian. Gröba: Th. Zimmer. Neugröba: Otto Ulbricht. Seyda: MoritzFinke. Langeuberg: Mar Reimer. Leutewitz: Paul Gräfe. , , Auf Blatt 22 des GenoffenschaftSregisterS ist heute die durch Satzung vom 7. Oktober 1917 errichtete Wirtschaftsgeuvssenschaft der Bäckerinnuug zu Riesa, eingetragene Ge nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Riesa, eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist Ein- und Verkauf von Rohmaterialien und Be darfsartikeln für das Bäckergewerbe, sowie' alle Unternehmungen, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern. Die Bekanntmachungen der Genoffenschaft erfolgen unter der Firma der letzteren, gezeichnet von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, und, wenn sie vom Aussichtsrate ausgehen, unter Nennung desselben, gezeichnet vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die Bekanntmachungen erfolgen in dem »Central-Blatt" für Bäcker und Konditoren oder in der Dresdner Bäckerzeitung. Gehen diese Blätter ein oder wird aus anderen Gründen die Bekanntmachung in denselben unmöglich, so tritt an die Stelle der „Deutsche Reichs anzeiger" bis zur Bestimmung eines anderen Blattes. Die Haftsumme eines jeden Genoffen beträgt 800 M. Die höchste Zahl der Geschäftsanteile, auf die sich ein Genosse beteiligen kann, be trägt zehn. ») Bäckermeister Waldemar Rohberg in Riesa, d) . Karl Röhrborn in Riesa, o) „ Otto Berg in Riesa sind die Mitglieder des Vorstandes. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abaeben. Die Einsicht der Liste der Genossen ist während der Dienftstunden des Gerichts jedem gestattet. Rtesa, den 20. Oktober 1917. Königliches Amtsgericht. Die für Gröba auf das laufende Jahr ausgestellte Schäften- und Geschworeuen- Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 24. bis mit 31. Oktober 1917, im Gemeinde amt — Zimmer Nr. 6 — zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständig- keit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll hier erhoben werden. Hierbei wird auf die im Flur des Gemeindeamtes aushängenden GesetzeSvorschriften der 88 81, 32, 33, 84, 84, 85 des deutschen KerichtsverfaffungSgesetzrS und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetze« vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungs-Gesetzes ent haltend, verwiesen. Gröba, am 22. Oktober 1917. ...—Der Gemeindevorstand. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Ta« aoend« '/,7 Uhr mir Ausnahme der Sonn- und Festtag«. ve-n»«pret«, ««gen Borau«zahlmrg, durq unser, LrSger tret Hau« over bet Abholung am Scharte» Zd Ker Kaiser!. Postanstaltrn vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige« fttr di, Nummer v«» Amtaabetag«« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugrben und im voran« zu bezahlen: «ine Gewähr für « L da« Erscheinen an bestimmten Tagen uNd Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für die 4S mm breite Grundschrift-Zeit« <7 Silben) 20 Pf., OrtSprei» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz «nt- 8« sprechend höher. Nachweisung«» und BermittclungSgebühr SO Pf. Feste Tarife. Bewilligt«,: Rabatt erlischt, wenn,der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in § Konmr« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« SV Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferu-,'. der Zeitung oder auf Rückzahlung Le« Bezugspreis«». Rotationsdruck ,md Berlaa: Lanaer K Wint-rlich, Mi»s„. «teschiitsitrlle: stoettzettrabe 59 Berantwortlick» kür Redaktion: Arthur Hähnel, Rirsa: für Anzeig«nt«il: Wilhelm Drttrrch,Riesa. Fleischverforgung. Zufolge Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern werden für die Woche vom SS. biS S8. Oktober 1V1V nur 18« Gramm Fleisch, Wurst oder dergl. für die Person sichergeftellt. Als Ersatz für die ausfallenden 50 Gramm Fleisch erhalten alle in den Kunden liften der Fleischer eingetragenen Personen über « Jahre 1S8 Gramm Suvvenmehl zugeteilt. Die Entnahme hat in dem Orte, in welchem der Fleischer, bei dem der Ver braucher zur Kuddenliste angemeldet ist, seine Niederlassung hat, zu erfolgen. Die mit dem Verkaufe beauftragten Geschäfte werden nachstehend unter Q bekanntgegeben. Die Abgabe des Suppenmehles erfolgt von Donnerstag, den 25. Oktober ab. Die Suppe darf nur gegen Vorlegung der Fleischbezugsausweiskarte und «nr gegeu Abgabe von Fleischmarken verabfolgt werden und zwar sind für 1S8 Gramm Suppen mehl 2 Fleischmarken abzngeben. Der Preis beträgt bei der Abgabe an die Verbraucher Mr 125 Gramm Suppemnehl 21 Pfennige. Für die ständigen Tischgäste in den Gastwirtschaften werden für die genannte Woche 76 Gratmn sichergestellt. Die einzelnen Abschnitte der Militärurlauverkarten sind nach wie vor mit 25 Gramm zu beliefern. Grobenhain, am 22. Oktober 1917. 113 bv Der Kommunalverbaud. S Verkaufsstellen im Riesaer Bezirke Paul Koschel Nachf., Lichtensee: Karl Ritter. Ferdinand Müller, Mehltheuer: Adolf Bahr. Ernst Moritz. Merzdorf: M. Naundorf. Nünchritz: Camillo Dathe, Oelsitz, Pausitz: Hermann Müller. Poppitz: Carl Hartwig. Radewitz: Max Zschiesche. Röderau: Otto Jtaner. Neuweida: Otto Richter. Zeithain: Friedrich Hofmann. tember und 31. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres, aus HauS- schlachtmigen in der übrigen Zett höchstens für die Zeit bis zum Schluffe des Kalender jahres belassen werden. Artikel II. In der Verordnung über di« Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) werden folgende Aenderunaen vorgenommen: 1. Im 8 3 wird im Abs. 1 Satz 2 hinter „Gemeindebezirke" eingefügt: mit Aus- -nähme der Erteiluug oder Versagung der HauSschlachtungSgenehmigungen. 2. Im 8 14 erhält Nr. 2 folgende Fassung: wer den Vorschriften im 8 5 Abs. 2, 8 9 Abs. 3, 8 9b Abs. 2 oder den auf Grund des 8 9 b Abs. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 3. Im 8 14 Nr. 5 wird die durch die Verordnung vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) unter 2 ck eingefügte Zahl 9 b gestrichen. , 4. Dem 8 15 Abs. 2 wird folgende Vorschrift angefügt: Ausnahmen von Einhaltung der Vorschrift im 8 9 Abs. 3, von der im 8 9» Abs. 2 voraeschriebenen Mästunasfrist und den Vorschriften im 89b Abs. 2 können die LandeSzentralbehörden ohne diese Zustimmung znlaffen. , Artikel lil. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1917 in Kraft. Der Wortlaut der Verord nung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916, wie er sich aus den Aenderunaen durch die Verordnung vom 2. Mai 1917 und durch diese Verordnung ergibt, ist in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Berlin, den 2. Oktober 1917. Der Staatssekretär des Sriegsernährüugsamts. . - v. Waldow. Nachstehend wird die Verordnung über die Regel««» deS Fleischverbrauchs und de« Handel mit Schweine« vom 2. Oktober 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 881) zum Ab druck gebracht und zu ihrer AuSfübrun^folgen^bestimmt: Durch die Verordnung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 1. Oktober 1917 (Sächsische Staatszeitung Nr. 230) ist bereits für alle Schweine, auch für diejenigen unter 25 kg Lebendgewicht, dem Biehhandelsverband das alleinige Ankaufsrecht einge räumt worden. 8 1 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1917 erhält folgende Fassung: „Schweine seinschltestlich der Ferkel) dürfen vom Vtehhälter nur an Mitglieder des DiebbandelsverbandeS mit großer AnSweiSkarte, von diesen nur gegen Vorlegung einer gültigen Ankaufsbescheintgung, Rinder, Kälber, Schafe nur dann veräußert werden, wenn der Erwerber dem Verkäufer entweder die große Ausweiskarte des Viehhandels- verhandeS oder eine gültige Ankaufsbescheiniaung vorlegt. Die Ausweiskarte des Vieh- handelSverbandes für Fleischer (20 M. Gebühr) berechtigt nur zum Ankauf von Schlacht vieh gegen Bezugsschein." und 8 7 folgenden Zusatz: „Auf Biehsendungen der Haupthändler oder Verteilungs- und Sammelstellen des Viehhandelsverbandes, sowie militärische Stellen findet diese Bestimmung keine An wendung. Zu Artikel l Ziffer 2: Die nunmehr reichsrechtlich geregelte Zwangsabgabe von Speck aus Hausschlachtun gen tritt an Stelle der Hintenburgspende. Die für diese erlassenen Bestimmungen finden auf die Zwangsabgabe sinngemäß Anwendung, insbesondere sind die Speckmengen an den Kommunalverband nach dessen näherer Anordnung, von diesem aber an das Landeslager der Hintenburgspende abzuliefern. Die Zwangsabaabe ist in Speck oder Fett zu erfüllen. Die Abgabepfilcht schließt freiwillige Spenden an Speck, Fett und Fleisch, die stets dank bar angenommen werde», nicht aus. lieber Streitigkeiten wegen der Speckabgabe und der Genehmigung für Hausschlach tungen entscheidet die Kreishauptmannschaft und auf weitere Beschwerden endgültig das Ministerium des Innern. Dresden, den 15. Oktober 1917. 2561HVIII Ministerium des Inner«. 5077 Verordnung über die Regelung deS Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. Vom 2. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkS- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 401) . . . , Ernährung vom ig August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 823) ""d verordnet: / Artikel I. In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. 8 9 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Veräußerung von Schweine» mit einem Lebendgewichte von mehr als 25 Kilo gramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt (8 6 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Kleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 319), nur an die staatlich bestimmten Viehabnahmestellen oder deren Beauf tragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen zu lässig. 2. Dem 8 9b werden folgende Vorschriften als Abs. 2 bis 4 angefügt: Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen ge wonnenen Fleische an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen Ver gütung Speck oder Fett iu folgenden Mengen abzugeben: wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt : mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschließlich: 1 Kilogramm, 70 80 2 ü I 80 Kilogramm für weitere angefangene je 10 Kilogramm: weitere je 0,5 Kilogramm. Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Hundert des Schlacht gewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Durch- führuug der Abgabcpflicht erforderlichen Bestimmungen; sie können die Abgabepflicht erhöhen ( und bestimmen, daß von Schweinen, deren Ertrag an Liesen- (Wammen-) Fett weniger als 1//, Kilogramm beträgt, kein Speck oder Fett abgegeben zu werden braucht. Sie können anordnen, daß au Stelle des Speckes oder Fettes andere Teile des gewonnenen Fleisches abzugeben sind, und Vorschriften über die Haltbarmachung der abzugebenden Mengen erlassen. Die Verpflichtung zur Abgabe mm Speck oder Fett entfällt bei Hausschlachtungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die gemäß 8 9 Abs. 2 vom Kommunalverbaud als Selbstversorger anerkannt worden sind, und durch Selbstversorger, denen nach den geltenden Vorschriften bei besonders anstrengender körperlicher Arbeit im Verwaltungswege Jettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Vorschriften in Abs. 2 und 3 «geben, entscheiden endgültig die von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden. 3. 8 10» erhält folgende Fassung: Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte ver- wenden will. Für diese Zeit erhalt er für sich und die von ihm verköstigten Personen nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch zusteben. Wildbret und Hübner werden mit der nach 8 6 vom Staatssekretär des KriegSernährungS- amtS für die Reichsfleischkarte festgesetzten Höchstmenae angerechnet. . bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern bi« zu drei Wochen und vo« Schweinen, ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen, die um '/» höher ist als die nach 8 6 festgesetzte. Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch von Ai vo» Schweinen find folgende Wochenmengen für die Persr bei Kälbern bis zu drei Wochen: 500 Gramm, bei Schweinen mit einem Schlachtgewichte von mehr als 60 Kilogramm 500 Gramm, von mehr als 50 Kilogramm bis 60 Kilogramm 600 Gramm, von 50 Kilogramm und weniger 700 Gramm. Die nach 8 9b Abs. 2 abzuliefernden Fleischmengen sind nicht auf die Fleischkarten anzurechnen und kommen für die Berechnung des Schlachtgewichts zum Zwecke der Fleisch- karteuanrechnung nicht in Ansatz. Der Staatssekretär des KriegSernäbrungSamtS kann die Sätze sür die Anrechnung von Schlachtmehfleisch vorübergehend erhöhen. Fleisch -nr Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungen, die zwischen dem 1. Sep- der Feinde, unsere Kohlen- und Erzgebiete wegzunehmeN. konkurrenzfahlg zu machen. Man bedenkt noch viel z« wenig, Gelänge ihnen das, w würden» wir Kohle und Erze vom daß unsere Feinde beabsichtigen, da« deutsche Volk vom AuSlande kaufen müssen. Dadurch würden uns mittelbar Welthandel abzuschneiden, es brotlos und vom Auslande ' " ' "" - . . — abhängig,zu machen. Wir.find ein Jnduftrievolk und kön ¬ nen uns nur als solches ernähreii. Dieser Krieg ist eben. ferner würde» ' " üiedriae Löhne mDtttinarkr« ««d-AKrekgor MedlM «ob AWüS«). r.,.» »t « k» Nr» für die Könlgl. AmtShauptmannschast Großenhain, das Königs. Amtsgericht nnd den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVba. E. DienStag, M. Oktober 1917. aveiws. daß unsere Feinde beabsichtigen, «»»» Welthandel abzuschneiden, es brotlos und vom.AuSlande dische« Kapital« gege« vas Heut- Zahle währt nun das Ringe« um !» und noch haben Vie Feim« ihre. . Erze vom . würden UNS mittelbar die Verkaufspreise für unsere Erzeugnisse auf dem Welt- markte vorgeschrieben, unzählige Arbeiter wiirden überflüssig und müßte» als Lohndrücker auswander». Ferner würde» die in Deutschland bleibenden Arbeiter nur Nied ' erhalten können, um ihre Skzeugntffe auf dM L