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fälscht» Schriftstücke Brotmarken verschafft, obwohl sie von Dresden aus mit Brot versorgt wurden. W. und de M. haben auch gegen hie Verordnunq der Brotversorgung ver- stoben. Ferner stahlen W. und I. in Naunhof unter er schwerenden Umständen mehrere Ballen Wolle, I. und Sch. aus einer Dresdner Fabrik Kleidungsstücke und machte D. sich hierbei der Unterschlagung schuldig. Das Urteil lautete für W. auf 1 Jahr Gefängnis, für I. auf 5 Monate 3 Wochen Gefängnis, sür Sch. auf eine zweimonatige Ge fängnisstrafe, für D. auf 6 Wochen Gefängnis und für de M. auf 4 Wochen Gefängnis. —KM. Beschlagnahme von rohen Grob- Vie hhäutcn. Mit dem 20. Oktober 1917 tritt eine neue Bekanntmachung (Nr. L. 111/7. 17. K.R.A.), betref fend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Melde pflicht von rohen Grobviehhäuten und Roszhäuten, in Kraft, durch die die bisher geltenden Bestimmungen der Bekannt machung Nr. CH. II. 111/7. 16. K.R.A. vom 31. Juli 1916 sowie ein Teil der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K.R A- vom 20. Dezember 1916 außer Kraft gesetzt werden. Die neue Bekanntmachung weist gegenüber den bisher in Geltung gewesenen Anordnungen nicht unwe sentliche Aenderungen auf. Die Beräutzerungserlaubnis des beschlagnahmten inländischen Gefälles bleibt auch fer nerhin genau geregelt, so daß weiter alle aus dem Jn- lande stammenden Häute und Felle letzten Endes bei der Deutsche« Rohhaut-Attiengesellschaft und der Kriegsleder- Aktienyescllschaft zusammenlaufen. Fm einzelnen ist je doch tue BeräußerungSerlaUbnis. jetzt vor allem nach dem Gesichtspunkte geregelt worden, daß möglichst ein weite rer'Transport des Gefälles vermieden und eine möglichst beschleunigte Weiterleitung des Gefälles aus der Hand des Schlächters bis zur Gerberei herbeigeführt wird. Auch die aus dem neutralen oder verbündeten Auslands emge- führten Häute und Felle unterliegen der Beschlagnahme. (Ihre Freigabe kann von Fall zu Fall auf besonderen An trag erfolgen.) Gleichzeitig wird auch eine neue Bekannt machung (Nr. L. 700/7. 17. K.R.A.), betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, veröffentlicht durch die die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. CH. II. 700/7. 16. K.R.A. vom 31. Juli 1616 ersetzt werden sollen. In der neuen Bekanntmachung sind nicht nur die Preise gegenüber der alten verändert, sondern vor al lein genauere Bestimmungen über die bei Beschädigung des Gefälles vorzunehmenden Abzüge getroffen und die Klasseneinteilung des Gefälles in einigen Punkten geän dert worden. Diese neue Höchstpreisbekanntmachung tritt jedoch nur für das vom 20. Ort. 1917 an entstehende Ge fälle sofort in Kraft, während für das vor diesem Zeitpunkt entstandene Gefälle die alten Höchstpreisbestimmungen bis 1. Dez. 1917 gültig bleiben. Beide neuen Bekanntmachungen enthalten eine große Anzahl von Einzelbestimmungen, de- »n genaue Kenntnis für alle -eteiligtgu Klaffen dringend erforderlich ist. Ihr. Wortlaut ist bei den Polizeibehörden cinzuscben. „ , —KM. H ö cki stv rcis c u n d Bc s chla gn a h me v o n Leder. Am 20. Oktober 1917 ist eine neue Bekannt- unchung (Nr. L. 888/7. 17 K.R.A.), betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder an Stelle der bisher in Geltung gewesenen Bekanntmachungen Nr. CH. ll 888/7. 16. K.R.A. vom.5. August 1916 und Nr. L. 888/3. 17. K.N.A. vom 1. April 1917 getreten. Die Höchstpreise sür Leder sind verändert und teilweise herabgesetzt worden. Außerdem sind umfangreiche Bestimmungen über die Be wertung des Leders getroffen worden, durch die nach Mög lichkeit auf eine Verbesserung der Ware hingcwirkt werden soll. Während bisher gewisse Lederarten noch nicht von der Beschlagnahme erfaßt waren, ist nunmehr alles Leder in jeder Form (auch Abfälle), soweit es sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterci oder Gerbervereinigung befindet, beschlagnahmt. Die Ver äußerung und Ablieferung des beschlagnahmten Leders ist genau geregelt. Die Bekanntmachung enthält eine große Zahl wichtiger Einzelbestimmungen. Ihr Wortlaut ist bei den Polizeibehörden einzusehen. —KM. Beschlagnahme von eisernen Heiz körpern usw. Am 20. Oktober 1917 ist eine Bekannt machung Nr. Bst. 200/9. 17. K.R.A., betreffend Beschlag- nähme und Bcstandserhebung von eisernen Heizkörpern und Zentralheizungskesseln, in Kraft getreten. Sie erstreckt sich auf Vorräte und Erzeugung gebrauchsfertiger, nicht in Hcizungsanlagen eingebautere guß- uird schmiedeeiserner Zentral-Heiz- und Kühlkörper aller Art sowie auf guß- und schmiedeeiserne Kessel und Keiselglicder für Zentral heizungsanlagen. Die von der Bekanntmachung betrof fenen Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme und einer Meldepflicht. Auch ist Lagerbuch sttyrung vorgeschrieben. Stichtag fiir die erst« Meldung ist der 1 .Nov. 1917; die Meldungen Müssen bis zum 15. November 1917 erstattet sein Ausnahmen von der Beschlagnahme können durch Vie Kricflö-Rohstosf-Abtcilung des Königlich Preußischen KriegsnnmsteriumS, Sektion El. Abt. ,^eizbetriel>", be willigt werden. An diese sind auch alle Anfragen und Frei gabeanträge zu richten. Die Einzelvcrfügungen Nr. Bst. 1042/1. 17. K R.A., betreffend Beschlagnahme von eisernen Heizkörpern, treten gleichzeitig außer Kraft.- Der Wort laut der Bekanntmachung ist bei den Polizeibehörden ein- zusehen. —* Neue Höchstpreise für Grieß und Grau- p e n. Der Staatssekretär des KriegsernälirungsamtrS bat in einer Verordnung vom 16. Oktober neue Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze bestimmt, und zwar be ziehen sich die Preise sowohl auf den Großhandel wie auf den Kleinhandel (Verkauf an den Verbraucher). Die Groß handelspreise si^ch bet Grieß auf Sä Mark für 100 Kilo gramm, bei GerArngvaWw Moll-erste und Gerstengrütze) agkMlt 76. Favre t werden: Monatlich 85 Pf. Anzeige« für di« Nummer »en wird nicht übernommen. Preis filr die 43 ««d Mrdlav md Arythrst. Amtsblatt -rr* str L!e König!. ArntShauptmannschast Großenhain, da- König!. SmLSgevkbt imv den Rat der Stadt Rich«, sowie den Gemeinderat Gröba. Auf Blatt 75 des Handelsregisters, die Firma Aktiengesellschaft Lauchhammer in Riesa bete., ist heute eingetragen worden: ,, ... Die Prokura des Heinrich August Hermann Bode in Lauchhammer ist erloschen. Prokura ist erteilt: dem Oberingenieur Edmund Rumberger in Lauchhammer. dem Direktionssekretär Karl Windols in Lauchhammer, dem Kaufmann Edmund Uhlig in Lauchhammer. Ele dürfen die Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit einem VorstandSmttgNede oder mlt einem andern Prokuristen vertreten. Riesa, den 19. Oktober 1V17. Königliches Amtsgericht. Kartoffelabgabe. Von Montag, den 22. dieses Monats ab könne» die Einwohner der Stadt Riesa von den hiesigen Händlern auf Landeskartoffelkarten und zwar gegen Abgabe der Ab schnitte .^* und Ls* Kartoffeln beziehen. Die an uns zurückgegebenen Lanoeskartosfel- karten können jederZeit (vormittags von 8—1 Uhr) im Rathlurs, Zimmer Nr. 17, wieder abgebolt werden. Wir empfehlen hiermit nochmals dringend, von diesem Rechte Ge- brauch zu machen. Diejenigen, die bei der Ausgabe am 19. dieses Monats Wochenkarten entnommen haben, mußten, wen» sie sich etwa noch für den Winter eindcckcn wollen, die vollen Wochenkarten gegen Landeskartoffelkarten umtauschen. Alle Diejenigen, die die LandeSkartoffelkartcn mit dem Anträge an uns zurückge geben haben, daß sie von der Gemeinde versorgt sein wollen, ersuchen wir hiermit, die ab gegebenen Landeskartoffelkarten sofort wieder abzuholen und die Kartoffeln bei einem hiesigen Händler zu erwerben. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Oktober 1917. Kr. Oertliches mW Sächsisches. Riesa, den 20. Oktober 1917. —* Lieder- und Re zitati o ns ab end Helga Petri — Marie Recknagel. ES steht außer Frage, daß die durch allerhand äußere Umstände verursachte Ra tionierung der seelischen Kräftigungsmittel — man denke z. B. a» die neuerlichen Schnellzugszuschläge, die den Besuch der aroLstädtischen Konzerte und Theater aus der Provinz einschränken müssen — ebenso drückend, wenn auch unab wendbar, empfunden wird wie die gesetzmäßige Zuteilung der körperlichen Nahrungsmittel. Wenn darum, noch dazu unter Ueberwindung mancher Hemmüisse, die Kunst zu uns kommt, so gebührt den Veranstaltern und Helfern des gestrigen Abends schon um deswillen Dank. Und selten ist wohl vor unserem Konzertpublikum in so natürlicher und so ungekünstelter Frische gesungen und gesprochen worden wie gestern. Dabei batte man trotz aller Ungezwungenheit der Darbietungen, vielleicht gerade deswegen, das Gefühl, daß alles, was von der Bühne den Weg zur Zuhörerschaft fand, von trefflicher Künstlerschaft getragen wurde, daß die Freiheit der Kunst, subjektiv genommen, in Verbindung mit ihrer von AlltagSsoraen und Kriegsrümmernissen be freienden Wirkung, objektiv angesehen, hier schön zur Gel tung kam. Helga Petri, im Reifrock und mit Schleifen im alt»jugendlich geflochtenen Haar, sang unter feiner Wahrnehmung stimmlicher und mimischer Ausdrucksmittel Lieder zur Laute. Die Stimme entzückte durch glockenreine Intonation, besonders im piano. Der Lautensatz, zum Teil von der Künstlerin selbst bearbeitet, darf als hervor- ragend gelten. Auf diese Weise feierten einige alte, halb- vergeßene oder ungeachtete Lieder, ,. B. „Der kleine Rekrut- von Kücken, eine glückhafte Auferstehung. MarieReck- " ^sprach heitere Dichtungen und erzielte mit frisch- natürlicher, dabei wohlgebildeter Sprache und mit maßvoll drastisch herausgebrachten, Pointen hübsche Wirkungen. Der nach und nach sich steigernde herzliche Beifall nötigte die Künstlerinnen zu Zugaben. Einer freundlichen Auf nahme dürften sie, wenn sie einmal wiederkommen, sicher sein. — Der Saal war überfüllt. Der Beginn der Veran staltung verzögerte sich unvorhergesehener Umstände wegen um «ine halbe Stunde; und auch daN» noch gab es Zuspät kommende, die es unerklärlich zu finden schienen, daß die Darbietungen bereits ihren Beginn gefunden hatten. Goldner Schmuck wurde auch noch reichlich getragen, leider zur Schau anstatt zur - —y. Ländgerich des Dresdner Kgl. La: Kesselschmied der Sch. und D. wegen D und KrteaSveraebens,, in Strehtz mit Keffeü: sich rum Schaden der ! AnkaiMelle. I. S. cht. Bor der dritten Strafkammer ndaerichtsbatten sich der vorbestrafte Setzer de M., ferner die Kesselreinigei: Liebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung sie vornaen Dtnotaemetnde mittels ge- . Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« r« avrnds >/,7 Uhr mir Ausnahme der Sonn- und «T kr «aistrl. Postanstaltenviertrljahrlich sA Mark, Monatlich 85 Pf. Anzeige« für dw Nui do« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen n-'- "" soreckend Köber. Nachweisung-, und Vermittel, Festtage. vezuasprei». argen Vorauszahlung, durch uns«« Trüget M Hau» over bet Abholung am Schalter mmer ve« Ausgabetag«» sind bi» 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen; «ine Gewähr für - . 43 mm breite «Zrundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Pf., OrtSprew 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- w«ch«nd^er."'^ch^ V7rmitte'!unaLa'-büh?20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag, eingezoaen werden muß oder der Auftraggeber in KonwrS aerät Zahlung», und Erfüllungsort: R?-s°. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Falle höherer Gewalt - Krieg ober sonstwer irgendwelcher Storungen de« Betrübender Dickere«, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieseru.-:, der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». NowtionSdruck,md Merlan: SanGeschäftsstelle: «aetbestratze SV. Verantwortlich fiir Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 4. Personen, welche wegen geistiger oder- körperlicher Gebrechen zn dem Amte nicht «eignet sind, 5. Dienstboten. 8 84. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden; 1. Minister, 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte, 8. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in'den Ruhestand versetzt werben können, 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, . 6. aerichtliche und polizeiliche Vollstrcckungsbeamte, 7. Religionsdiener, 8. Bolksschnllehrer, * 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine anaehörende Mtlititrverfonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsversassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 187». 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufe- 1. die Abteilungsvorstände und vortrggenden Rate in den Ministerien, 2. der Präsident des Landeskonsistoriums, 8. der Generaldirektor der Staatsbahnen, 4. die Kreis- und Amtsbauptleute, ö. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Au« ftändiHkeit der Amtshauptmannschäften ausgenommen sind. - Eierkartenansgave. Montag, de« 22. Oktober 1V17, vormittags 8—12 Ukr, erfolgt gelegentlich der BrotkartenauSgabe auch die Ausgabe der neuen Eierkarten auf die Zeit vom 22. Oktober 1917 bis 21. Januar 1918. Hühnerhalter und Diejenigen, welche seiner Zeit rote ElerbezugSkarten zum Gesamt bezüge der Eier bis 14. März 1918 erhalten haben, haben keinen Anspruch auf Eierkarten. Der Rat der Stadt Riesa, den 20. Oktober 1917. Gßm. SchSffenttste betreffens. Das für das Jahr 1917 aufgestellte Verzeichnis der in der Stadt Riesa wohnhaften Personen, welche zn dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, liegt vom 23. Oktober 1V17 ab 1 Woche lang im Ratbause, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 14, während der gewöhnlichen GcschäftSstunden zu jedermanns Einsicht a«S. Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Verzeichnisses kann innerhalb 1 Woche, vom Tage der Auslegung an gerechnet, schriftlich oder zu Protokoll bei der überzeichneten Behörde Einspruch erhoben werden. Im übrigen wird auf die nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Oktober 1917. Erdm. vr Scheider. Gerichtsverfaffuugsgesetz vom 27. Ja«uar 1877. F 81. Das Amt eines Schöffen ist «n Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. - - L 32.. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver loren haben, 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, daS die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder , die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, 8. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, L 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben, 1. Personen, welche sür sich und ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten 3 Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben,