Volltext Seite (XML)
Sonnave«», SS. September 1917, abends 70. Javrg 221 Montag, den L4. September 1017, vormittags V-v Uhr wird im Sitznngssaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft öffentliche Bczirksausschutzsitznng aLgehalten. Großenhain, am 22. September 1917. , 4 Königliche Amtshauvtmannschaft. iesaerW Tageblatt ««d A«k»rg»r t«bebla» md Aqcha». -V».. Amtsölatt für die Mnlgl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riefa, . sowie den Gemeinderat Grvba. Es Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag avenb» V,7 Uhr mir tluSnahme der Tonn- und Festtage. Vezug-prei-, gegen Äoraurzahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter de» Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige« für di« Nummer de» Ausgabetage» sind Vt» 1l> Uhr vormittags aufzugeben und in, voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir -A do» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) SO Pf., Ortsprei« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent< «« sprechend höher. Nachweisung»- und Bernüttelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in -L-» Kontur» gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen dcS Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. SÄ Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: Goethektratze 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; siir Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. August 1917 wird folgendes bekanntgemacht: 8 1. Bett-, Haus- und Tischwäsche, die sich im Besitze vom Gewerbe- und gemeinnützigen Betrieben befindet, die auf die Beherbergung oder Beförderung von Personen oder den Verkauf von Lebens- oder Genußmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtet sind, insbesondere Hotels, Pensionen, Logierkäusern, privaten (nichtöffentlich-rechtlichen) Kranken anstalten, einschließlich Genesungs- und Erholungsheimen, Gast-, Schank- und Speisewirt- fchaften, Personenschiffabrts-, Schlaf-, und Speisewagenbetrieben und dergleichen wird, so weit sie zum Gebrauche in den bezeichneten Betrieben bestimmt ist, mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt. Das Gleiche gilt von der im Besitze von Wäscheverleitzgeschäften befind lichen Wäsche der bezeichneten Art. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die gesamte vorhandene Bett-, Haus- und Tisch wäsche ohne Rücksicht darauf, ob sie gebraucht oder ungebraucht ist. 8 2. Als Bett-, Haus- und Tischwäsche gilt alle weiße und farbige Wäsche, die zum Be ziehen oder Bedecken von Betten, zum Gebrauche in Wirtschaft^ oder Küchenbetrieben oder in Aufenthalts, oder Speiseräumen bestimmt ist, insbesondere Bettbezüge, -dicken und -laken, Bademäntel, und -tücher, Hand- und Mundtücher, Tischtücher und -Lecken, Wirt- schafts- und Scheuertücher. „ Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände, zu deren Herstellung auS- Vvlteßuch Papiergarne verwendet sind. 8 Der bestimmungsgemäße Verbrauch der bezeichneten Gegenstände im eigenen Be triebe, insbesondere das gewerbsmäßige Vermieten durch bereits bestehende Wäscheverleih- geschafte wird durch die Beschlagnahme nickt berührt. 8 5. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmung des 8 4 aufzubewahren, sie pfleglich zn behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunebmen. 8 6. - An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmung des 8 5, Veranderuimen. insbesondere Orts Veränderungen nicht vorgenommen werden. Rechtsge- sckaftliche Verfügungen über diese Gegenstände und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehuna erfolgen, sind nichtig. Der Erwerb der unter Liese Beschlagnahmeanordnung fallenden Gegenstände ist verboten. Die Beschagnahme erstreckt sich auch auf solche im Besitze der bezeichneten Betriebe befindlichen Gegenstände, über die vor ihrem Inkrafttreten Verfügungen der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgenommen sind. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegenstände, die durch diese Anordnung beschlagnahmt sind, zur Veräußerung freizugcben. Die Besitzer der nach den 88 1—3 in Betracht kommenden Gegenstände sind ver pflichtet. die am 1. Oktober 1917 in ihrem Besitze (Eigentum oder Gewahrsam) befind lichen Gegenstände der vorbezeichneten Art der Reicksbekleidungsstelle anzumelden. Der Meldepflickt unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die an den unter 83 1 rind 2 bezeichneten Gegenständen seit dem 14. Juli 1917 vorgenommen worden sind. Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf 1. solche auf die Beherbergung oder Beförderung von Personen gerichtete Betriebe, in denen nicht mehr als 5 Betten zum Gebrauche für Gäste zur Verfügung stehen, 2. solche auf den Verkauf von Lebens- und Genußmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtete Betriebe, in denen nickt mehr als 3 zur Familie des Unternehmers nicht gehörende Personen dauernd beschäftigt werden. Gemischte Betriebe, d. h. solche, die auf Beherbergung oder Beförderung und sogleich auf Beköstigung von Personen gerichtet sind, sind in vollem Umfang meldepflichtig, wenn nur einer dieser beiden Befreiungsgründe vorliegt. .88. Die Anmeldung der beschlagnahmten Gegenstände hat nach Gattungen getrennt zu erfolgen. Sie darf nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldekarten erstattet werden, und zwar auch für Betriebe in den Städten Großenhain und Riesa. Die Melde karten sind von den Meldepflichtigen bis Freitag, den SS. September 1V17 Lei der Königlichen Amtshauvtmannschaft — ÄekleidungSstelle — anzufordern. Sie sind dann «ach dem Stande vom 1. Oktober 1V17 vorschriftsmäßig auszufüllen und sodann frankiert bis spätestens Montag» den IS. Oktober 1V17 ««mittelbar a« die Reichsbekleidungsstelle — Verwaltnngsabteilung — Berlin IV SV, Nürnberger Platz 1 cinzn senden 8 9. ! Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß 8 3 der Bundesrats- rarordnung vom 22. März 1917 über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Großenhain, am 21. September 1917. 1014 »L. Der Kommunalverbaud. ' Kleidungsstücke für entlassene Krieger. Auf Grund der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom* 25> August 1917 über die Versorgung der aus dem «Heere und der-Marine entlassenen Krieher mit bürger licher Kleidunawird mit dem Verkauf von Kleidungsstücken »an bedürftige» entlassene Krieger «ach Mastgabe der vorhandenen «Vorräte am 1. Oktober 1917«in den von dem Kommunalverbaud Großenhain eingerichteten Annahmestellen in . Großenhain, Auenstraße 1, Mesa, Ratshof,,AlteSkBrauerei-WohnhauS,' Radeburg/Alhertstraß«, 189, (Geschäftszeit Mittwochs und Sonnabends von v—12 Uhr vor« und 2—4 Uhr nachmittags, Riesa, Sonnabends nnr bis 3 Uhr) begonnen werden. . Die Veräußerung ist nur zulässig, wenn der Entlasten« die notwendigsten Kleidungs ¬ stück« nicht besitzt. derart unbemittelt ist, daß er sich'AHeidu ngsft licke-zuden im Handel üblichen Preise nickt kaufen kann und hierüber eine amtliche Bescheinigung des unter zeichneten Kommunalverbauds sowie einen ordnungsmäßig anSgefertigtcn Bezugsschein vorlegt. Anträge auf Erlangung einer amtlichen Bescheinigung dieser Art sind an die König liche Amtshauvtmannschaft — Bekleidungsstelle — zu richten. Großenhain, am 12. September 1917. 1013 Der Kommunalverband. Verkehr mit Kartoffeln betreffend. Für den Bezirk des Kommnnalverbands Großenhain einschließlich der reo. Städte Großenhain und Riesa wird im Anschluß an die auch in den Amtsblättern — Nr. 208 des Großenhainer-, Nr. 208 Les Riesaer» und Nr. 104 des Radeburger-Amtsblattes — abgedruckte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 1. September 1917 folgendes bestimmt: 1. Zur Ernährung der Bevölkerung mit Kartoffeln wird die gesamte Kartoffelernte 1V17 ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen seid- oder gartenmästigen Anbau handelt, für die öffentliche Bewirtschaftung sichergestellt. Die Kartoffelerzeuger dürfen über die von ihnen geernteten Kartoffeln nur nach Matzgabe der Bestimmungen dieser Be kanntmachung verfügen. Sie sind verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Kar toffeln erforderlichen Handlungen vorzunebmen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die im Kleinba« gezogenen Kartoffeln von einer Fläche in der Grötze bis zu S«0 qm. Für diese Kartoffelanbauer gelten die nach stehenden Bestimmungen in Abschnitt 0 Ziffer 11 Absatz 2. 2. Trotz der Sicherstellung der gesamten Kartoffelernte für die Ernährung der Be- völkerung dürfen Selbstversorger ») ein Fünftel des Ernteertrags zur Deckung der zum Verfüttern freigegebenen Kartoffeln und der Verluste durch Schwund in Abzug bringen. Zur Ver- fütt,erUna freigegeben sind nach Punkt 5 Absatz 2 nur ungesunde Kartoffeln oder solche unter einer Mindestgrdtze von 1 Zoll (2,72 ow.) ö) zu ihrer Ernährung und der Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft auf die Zeit vom 15. September 1917 bis 14. September 1918 5,5 Ztr. pro Kopf nach dem Satz von IV- Pfund pro Tag und Kopf, °) zur Deckung des Saatgutbedarfs 40 Zentner für das K» der Kartoffelanbau- s) die^für die landwirtschaftlichen kartoffelverarbeitenden Brennereien «»gezeigten Kartoffelmengen, e) die für die landwirtschaftlichen Trocknereien und Stärkefabriken einschließlich Genossenschaften und Gesellschaften zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken angebauten, der Reichskartoffelstellc angezcigten Kartoffeln zurückbehalten, 0 Kartoffeln nach den bestehenden Bestimmungen als Saatgut und gegen LandeZ- kartoffelkarte an Verbraucher absetzen. 3. Als Selbstversorger gelten vorbehältlich anderer durch den Präsidenten des Kriegsernährungsamtes zu erlassender Bestimmungen alle Kartoffelerzcuger, die An- gehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie Naturalbcrcchtiqte, insbeson dere Altcnteilcr nnd Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben. 4. Jeder Kartoffelerzeuger erhält von der Gemeindebehörde seines Wohnorts eine Auflage zugestellt, in der die von ihm unter Berücksichtigung seiner Kartoffelanbaufläche und der vorliegenden Ernteschätzung, sowie der ihm nach Ziffer 2 unter »—s zn belassenden Mengen zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung abzuliefernde Kartoffelmenge beziffert wird. Das Nähere hierüber wird durch besondere Auflage an die Gemeinde behörden augeorduet. Der Erlatz einer Nachanflage nach Durchführung der Bestands- anfuabme im Anschluss an die Ernte bleibt Vorbehalten. Kartoffelcrzenger, die bis zum 30. September 1917 noch keine Auflage erhalten haben, nach den vorstehenden Bestimmungen aber ablieferungSpflichtige Kartoffeln besitzen, haben dies sofort dec Gemeindebehörde ihres Wohnorts unter Angabe der erzeugten und der nach Ziffer 2 unter »—oMbzugsfähigen Mengen anzuzeigc«. 5. Kartoffeln, Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl und Erzeugnisse der Kar toffeltrocknerei dürfen vorbehältlich der Vorschrift in nachstehendem Absatz 2 nicht ver futtert noch zu Futterzwecken verarbeitet werden. Verfüttert werden dürfen innerhalb der in Ziffer 2 unter » gezogenen Grenze nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindeftgrötze von 1 Zoll (2,72 --m) nicht er reichen. Die Herren Obmänner der Kriegswirtschaftsstelle und die Gemeindebehörden wollen darüber wachen, daß nur in diesen Grenzen die Verfütterung stattfindet. 6. ES ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Lrockenkartoffel-Ver- wertungS-Gesellfchaft m. b. H. in Berlin adzuliefernden Mengen zn vergällen oder mit anderen Gegenständen zu vermengen. 7. Die eigentliche Wiuterversorgung tritt vom S1. Oktober 1S17 ab ein. Auf den Kopf der Person und die Woche entfallen 7 Pfund. Kinder, die dis zum 15. September 1817 das 4. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Zur Ermöglichung der eigene« Winterversorgung mit Kartoffeln werden in den nächsten Tagen durch die Gemeindebehörden an die kartoffelversorgungsberechtigtcn Personen Landeskartosselkarten ausgegeben. Die Landeskartoffelkarten enthalten 3 Abschnitte 14* LL* und 00*. Die Abschnitte . 44* und öll* berechtigen zum Bezüge von je 1 Ztr. Speisekartoffeln nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt 0 Punkt 12 dieser Bekanntmachung. Der Termin für-die Freigabe und den Wert des 3. Abschnittes 06* wird noch be- stimmt werden. . . - . 8. Zum Bezüge der Landessartoffelkarte sind alle kartoffelversorgungsberechtigte» Personen, das sind alle Personen, die nicht Kartoffelerzeuger oder von diesen mit Kartoffeln zu versorgen sind, berechtigt. ' Bo« den für Kinder, die'bis rum 15. September 1V17 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auszugebenden Landeskartoffelkarten ist vor der Ausgabe der Abschnitt 44* abzutrennen.- Wegen der späteren Belieferung dieser Kinder wird Weiteres noch bekannt gegeben werden. . 9. Die auf die Laudeskartoffelkarte bezogenen Kartoffeln dienen zur Deckung des Bedarfs auf die Zett vom LI. Oktober 1»17 ab. Sie dürfen vor diesem Zeitpunkte nicht verbraucht werden. 10. Diejenigen Personen, die von dem Rechte des zentnerweise« Bezugs von Kartoffeln auf die Landeskartoffelkarte zwar Gebrauch mache« wollen, dies jedoch mangels der nötigen Beziehungen-zu Kartoffelerzeugern nicht ansführeit können, haben dieses off o r t und spätestens viszum 1. Oktober 1d17 unter Angabe der betreffenden Kartoffelkarten bei der Gemeindebehörde ihres Wohnorts, welche diesen Bezug vermitteln soll, zu melden. Diejenigen Personen, die von dem Rechte des zentnerweise« Bezugs der Kar toffel« auf die Landeskartoffelkarte überhaupt keinen Gebrauch mache« wollen, haben die LandeSkartoffelkarte bis zum 5. Ottober 1 v 1 7 au die Ansgabestclle znrück- zugeben. Sie bleiben weiter in der Wochenversorg«ng und erhalten >iack noch weiter, zu erlassender «ekanntmachnng Wochenkarten aüsgehändigt.