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«ndAstxrigrr WndlM «chM-chefl. sos. str tte Mnlgl. AmtShauptmarmfchast Großenhain, das König!. LmLSgeriLt mrd deß Rat her Stadt SRet^ sowie den Gemeinderat GrVba. Tonaabead, 1. September 1817, aveetzS. 7V Jahr-. E K Da» Messer Tageblatt erscheint setze» Lea avend» »/,7 Uhr mit vusnahm, der Som», und Festraa«, veneespret«. aerien Vorauezahtung, du«- unsere TrSger stet Hau» »der bei Abholung am Schalte» -« A der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich L,SS Mark, monatlich SS Pf. Anzeigen für Li« Nummer«« Ausgabetage« sink bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen: «ine Gewähr für - L da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Platzen wird nicht übernommen. Prel, für di« 4» mm breit« Grundsthrift-Zeile (7 Silben) SÜ Pf^ Ortborei« IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- S Z. sprechend höher. Nachweisung»« und BermittelunaSaebühr 20 Pf. Fest, Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezoaen werden muh oder der Auftraggeber in § A Kontur» gerat. Zahlung»« um» Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» S,2 Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungteinnchtungen — hat der Bezieher reinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung brr Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. S A Rotationsdruck und Verlag: Lungert Winterlich, Ri« sa. «eschiifttsteller «oetheftratze ÜS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. mtShauvtmannschaft oder den von ibr bezeichneten Stellen häftsbücher vorzulegen, Auskünfte zu erteilen Geschäftsräumen zu gestatten, sowie den An- Notständen. unverzüglich Folge zu leisten, nur geger^Vorlegung der ganzen Kohlenbezugs. sndieKünden^ ttaten, der sich Händler vorbe- !, mehr Kunden auftunehmen. Gr darf ferner ind Grobenhain aufnehmen, soweit sie bisher und der beiden Städte bedarf es MnimSi« Ker in Metz mt SnStzMsle. l. Begriff der Hausbrandkohle. ») Kohlen im Sinne dieser Bekanntmachung find : Steinkohlen, Anthrazit, Ttein- kohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlenbriketts aller Lrt und Koks aller Art. Auster Betracht bleiben sonstige Brennstoffe (Torf usw.) sowie die Rohkohle. i>) Als Hausbrandkohle gilt ...1. der gesamte Hausbrand einschließlich des Bedarfs der Büros, Kontore und Laden« geschäfte, , 2. der Bedarf ber ,öffentlichen Behörden und Anstalten (öffentliche Gebäude, Kranken häuser, Schulen. Volksküchen usw), 8. der Bedarf der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, „ 4. der Bedarf der Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badean stalten und ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in den Gemeinden wohnende» oder sich dort vorübergehend aufhaltenden Personen dienen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauches, - 5- Her Bedarf der sonstigen gewerblichen Betriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnest (200 Ztr.) verbrauchen. Nicht unter die Bekanntmachung fallen vor allem die gewerblichen Großbetriebe, fftner die durch die Intendanturen versorgten militärischen Anstalten. " Bis zum 1. Oktober ist auch für die Belieferung mit den zum Dreschen, Pflügen, für Molkereien und Schmieden benötigten Kohlen besondere Regelung getroffen. II. Koblenbezugskavten und Kohlenbezugsscheine. Anfang September werden durch die Gemeindebehörden Kohlenbezugskarten bez. Kohlenbezugsscheine ausgegeben werden. Jedermann hat nur insoweit darauf Anspruch, aÜ er nicht bereits entsprechend mit Kohlen eiugedeckt ist. . Vom 10. September 1S17 ab darf innerhalb des Bezirks nur noch gegen derartige Karten und Scheine an Verbraucher geliefert werden. GS werden auSgegegen: 1. Koblengrundkarten, 2. Kohlenzusatzkarten, . 3, Kohlenbezugsscheine. Sie sind sämtlich Sperrkarie«, geben also keinen Ansprnch auf Belieferung mit den darin verzeichneten Mengen Brennstoff. 1. Die Kohlengrundkarte besteht aus einer Stammkarte und einer Reihe von Ab schnitten. Sie lautet auf 3A Ztr. monatlich vqm 1. September 1917 bis 30. April 1918. Sie must von dem vom Verbraucher auSgewählten Lieferanten (vergl. IV») mit dessen Stempel stzchie mit der Nummer der Kundenliste versehen werden. Die einzelnen Abschnitte habe»! nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit. Jede Nachlieferung auf ver fallene Abschnitte ist erst statthaft, wenn die laufenden Lieferungen sichergestellt sind. 2. Die Kohlenzusatzkarttzn» die ebenfalls je über 3V, Ztr. für den Monat lauten, sind für Kleingewerbetreibende und Ladenaeschäftsinhaber, die einen besonderen heizbaren Raum benötigen, für kleine landwirtschaftliche Betriebe sowie für Wohnungen mit höherem Mietwert bestimmt. Ueber ihre Zuteilung beschließt die Gemeindebehörde nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs unter Berücksichtigung der nach den gegenwärtigen Verhält nissen gebotenen Sparsamkeit in jedem einzelnen Falle Mch folgenden Grundsätzen: Kleine gewerbliche Betriebe und Ladengeschäftsmhaber erhalten: wenn sie außer oem Wohnraum noch einen heizbaren Raum benötigen 1 Zusatzkarte, wenn sie außer dem Wohnraunr noch 2 oder mehrere heizbare Räume benötigen 2 Zusatzkarten. > Klein« landwirtschaftliche Betriebe werden nach der Größe der landwirtschaftlich benutzten Fläche ihres Gutes folgendermaßen beliefert: bei landwirtschaftlich benutzter Fläche bis zu 10 Ackern 1 Zusatzkarte, " » « " I 30 " :> » « « » 40 „ . 4 „ Güter "mit mehr als 50 Acker "landwirtschäftlilh benutzter Fläche erhallen Bezugs scheine nach Ziffer 3. Wegen der Wohnungen mit höherem Mietwert behält sich die Königliche Amts- hauptmannschaft zunächst für den einzelnen Fall besondere Entschließung vor. S. Kohlenbezugsscheine werden vott der Amtshauptmannschaft bez. den von ihr be stimmten Stellen für alle nach 1 unter diese Bekanntmachung fallenden Verbraucher aus gestellt, die nach Vorstehendem nicht mit Kohlenbezugskarten beliefert werden — insbe- sondere für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, die größere Mengen Kohlen benötigen, Behörden, Anstalten —. Sie sind schriftlich bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Der Antrag muß enthalten: ») wieviel Kohlen durchschnittlich im Jahre benötigt worden sind, d) ob und welche Vorräte an Kohlen vorhanden sind. Die Gemeindebehörde hat den Antrag unverzüglich zu erörtern und an die AmtS- hauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache wetterzuleiten. - Hl. Pflichten der Kohleuhäudler. Zum Kohlenhandel im Bezirk find nur diejenigen Händler berechtigt, die bereits vor dem 1. August 1914 nachweislich mit Kohlen gehandelt haben. ») Die Kohlenhändler haben der AmtShauvtmannschaft «in Verzeichnis der bei ihnen lagernden Kohlenmengen nach besonders an sie ergehender Verfügung «imusenden. Das Verzeichnis ist künftig nach Eingang jeder weitere»: Sendung binnen 24 Stunden durch Nachtragsanzeige (Postkarte) an die Äuttshauvtmannschatt zu ergänzen. „ . Mindestens ein Drittel ihrer Bestände und künftften Eingänge haben die Kohlen händler für HauSbrand-wecke zur Verfügung zu stellen. , , a) ueber die Bestände und Zu- und Abgänge haben die Kohlenhändler ein Laser buch zu führen und allmonatlich der Auttshauptmannschaft unter Beifügung der Abschnitte der Kohleukarten bez. der vollbelieferten KohlenbezugSkarten und Kohlenbezugsscheine über dm Verbrauch Abrechnung zu erstatten. Sie find verpflichtet, der Amtshauvtmai und Beauftragten auf Verlangen ihre Geschä und den Zutritt zu ihren Lagerplätzen und " ordnungen dieirr Stellen, insbesondere bei unorr-usnry vvLge -u <Y Abgabe von Hausbrandkohle darf nur gegen Vorlegung der ganzen KohlenbHuaS. karten oder-Scheine und auf Grund einer Kundmltfle erfolgen. Die belieferten Abschnitte sind vom Händler sofort abzutrennrn and auftubewahren (vgl. Ziffer «). Ji " " " liste mutz der Händler jeden innerhalbdes Bezirks wohnenden Bezugsberechtigten, der ' bei ihm aumeldet, aufnehmen. Doch bleibt Zuweisung an einen anderen Händler vor!.. Wüten, falls der gewählt« nicht in d« Lage ist, mehr Kunden auftunehmen. Er darf feri Bezugberechtigte aus dm Städten Riesa und schon sein« Kunden waren. - , Äür Aufnahme von Kunden außerhalb dl besonderer Genehmigung der AmtShauvtmanns ' , Diese Bestimmung gilt auch für die Lieft V-L.' IV. Pflichten der Verbraucher. ») Kein Bezugsberechtigter darf sich von mehr als einem.Händler des Bezirks oder der Städte Riesa und Großenhain als Kunde eintragen und Kohlen liefern lassen. Wechsel des Händlers ist nur mit Monatswechsel nach 8 tägiger Kündigung zulässig. d) Verbraucher, die ihre Kohlen von außerhalb des Bezirks ohne Vermittelung eines Kohlenhändlers des Bezirks beziehen, habe» binnen 3 Tagen nach Eingang der Amts hauptmannschaft Art und Menge unter Beifügung von Frachtbriefen und Rechnungen an zuzeigen. Eine Abgabe so bezogener Kohlen an andere Verbraucher ist vorkommendenfalls binnen der gleiche» Zeit zu melden. Die Belieferten haben in Höhe der einaegangene» Mengen keinen Anspruch auf Belieferung ihrer KohlenbezugSkarten und Kohlenbezugs scheine. Diese werden in entsprechender Höhe entwertet. °) Soweit Fabriken an ihre Angestellten. und Arbeiter Kohlen abaeven, darf dies nur gegen Aushändigung der Karte geschehen. Die Abgabe ist der Behörde der Wohn« ortSgemeinde unter Angabe der abgegebenen^Art und Menge mitzuteilen. Durch die Bekanntmachung erledigen sich die von der unterzeichneten AmtSvaupt- Mannschaft oder den Gemeindebehörde» bisher erlassenen Bestimmungen über den Ver- kehr mit Hausbrandkohle. Die bet den Gemeinden befindlichen Listen über die Ende Juli vorgenommene Bestands- und BedarfSerhebung werden mit als Unterlage dienen können. VI. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 8 17 der Bundes- ratSverordnüna vom 25. September 1915 (Reichsaesetzblatt 1915 S. 607) mit Geld bis zu 1500 Mark odex mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Die gleiche Strafe trifft, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen eine höhere Strafe angedroht ist, jeden der 1. sich mehr KohlenbezugSkarten oder «Scheine verschafft, als ihm nach den vor- stehenden Bestimmungen zustehen, . 2. unbefugt KohlenbezugSkarten oder -Scheine herstellt, in Verkehr bringt oder dar auf Kohlen liefert oder bezieA. Großenhain, am 30. August 1917. 533 »V US. Königliche AmtShauvtmannschaft. - Sonderzuteilung don Kartoffeln Die Königliche Amtshauptmannschaft ist in der Lage, in der nächste« Zeit außer den auf die einzelnen Abschnitte der Kartoffelkarte entfallenden Wochenratton für jede« Kopf der kartoffelversorgungsberechtigten Bevölkerung eine wettere Kartoffelmengo abgebe« z« kö««e«. Die Abgabe wird in Großenbai«, Riesa, Radeburg, Gröba, Gröditz, Rödera«, Zeithain, Nickritz, Weida, Weistig bei Großenhain, Langender« und Priestewitz zugleich mit für die umliegende« Orte erfolgen. Näheres hierüber, insbesondere über Ort und Zett der Abgabe, wird noch durch die. Gemeindebehörden bekanrttgegeben. Auf den Kopf der kartosfelversormmasberechtigten Bevölkerung können bis 25 Pfund bezogen werden. Bei der Entnahme ist die grüne Kartoffelkarte vorzuzeigen. Die erfolgte Entnahme ist neben den für die betreffende Woche gültigen aber an der Karte zu belassenen, also nicht abzutrennenden Abschnitt durch ein Zeichen, ein Kreuz, mit Tinte oder Tinten stift kenntlich zu machen. Der Preis für die Kartoffeln wird von den Entnahmestellen im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden bestimmt und bekanntgegeben. Wollen auch noch andere, nicht versoraungsberechttgte Personen Kartoffeln entnehmen, so haben sie sich bei der Gemeindebehörde ihres Wohnorts einen Ausweis zu dem Kartoffel bezüge ausstellen zu lassen. Die Entnahmestelleu haben auf diesen Ausweis Kartoffeln zu geben. Da der Eingang nach und nach erfolgen wird, wird auf die Belieferung der einzelnen Bezugsberechtigten nur nach und nach, je nach den eingehenden Mengen erfolgen können. Die Königliche AmtShauvtmannschaft weist aber darauf hin, daß aller Voraussicht nach genügend Kartoffeln zur Verfügung stehen, um jeder bezugsberechtigten Person die auf sie entfallende Menge zu liefern. Königliche AmtshauPtmanuschaft Großenhain, 1820 »V ll^.am 1. September 1917.. . . MepW sm MrWt PMMtt IM Mit, W mi) MU deittW. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommiffars für die Kohlenversorgung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die neuen, abgeänderten Vordrucke (8 3) sind im städtischen Kohlenamte, RatkauS, RatShauptkanzlei, Zimmer Nr. 2, zu entnehmen, und zwar werktags bis einschließlich Mittwoch, de« S. September 1VIV in der Zeit von vormittags 8 bis mittags 1 Uhr. Nachdem nunmehr für Riesa eine besondere OrtSkohlenstelle errichtet worden ist, ist das eine Stück der ausaefüllten Meldekarten nicht mehr an die Kriegswirtschaftsstelle Großenhain, sondern an die OrtSkohlenstelle Riesa einzureichen. Riesa, den 1. September 1917. Der Rat der Stadt Riesa. Gßm. Klmlm-m, bkittW MMt sir WaWe Mnchn M Mit, W M MU. Auf Grund der 88 1. 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichsgesetzblatt S. 167) und der Z8 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommiffars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Reichsgesetzblatt S. 193) wird bestimmt: , 8 1- Die :n der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Per- brauch» von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), vor geschriebenen Meldungen find in der Zeit vom 1. bis 5. September erneut zu erstatten H 2. Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten: ». an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige OrtSkohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegs- , nnrtschaftsstelle; l>. an die für, den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu ständige Kriegsamtsstelle: o. an den Reichskommiffar für die Kohlenverteilung Berlin; ck. an denLieferer des Meldepflichtigen. , Bestellt der Meldevflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be sondere Meldekarte zu richte», welche mit den unter » bis o genannten nicht gleichlautet, sondern für jeden Lieferer nur die bet ihm bestellte Menge und außerdem ft» ««er Gesamt« fumme^ noch ^die^ dei den^Ondere« Lieferern bestellte« Menge« ohne Mtwrn-nennv», 8 ü. Zu den Meldungen find nicht mehr die für die erste Meldung ausgegebenen Meldekarten, sondem neue, in einzelnen Punkten aboeänderte Vordrucke zu benutzen, di« ber den in 8 S 1w.v-riA«M yom 17. JM.1K17 bezeichneten Zftllch.ru -ißieben find. s 4. Lkm Übrigen chrombt G bei den Leftftmmmam der Bekannckmachung, beKef-