Volltext Seite (XML)
70. Jahr« ^rSVS »» Wir haben festst.ellen KobleÄändlerj anderen Sttllebttieben. i Eingang an -Pechntt ^ «« Da« tzerKaiserl.^, da« Erscheinen 2,20 Mk. 2,40 2,00 2,20 /,90 »1,55 0,85 2,00 Mk. 2,20 „ 1,80 „ 2,00 „ 1.70 „ 0,55 . 0,35 Anzeigen Wer Kohlende,;ng. Wir haben feststellen müssen, daß der Bestimmung unter Punkt lll unserer Bekannt« »chung vonr 27. Fult 1947, wonach Diejenigen, welche ohne Vermittelung eines hiesigen hlenhändttrSKohlen apS Ortett außerhalb d^s Stadtbezirks oder vo,^irgend einer anzmeigen und Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht sür gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts. Gemäß der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung sind di« Meldungen der gewerblichen Verbraucher vo» Kohle, Koks «ad Briketts m der Zeit vom 1. bis 5. September d. I. erneut zu erstatten. (Vgl. Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmannschaft Gtoßrnhain vom 30. 6. 1917 — Nr. 150 des Riesaer Tagebl. vom 2. 7.1917 — Nr. 75 des Radebürger Anzeigers vom 3. 7. 1917.) Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung ausgeaebenen Melde» karten, sondern neue, in einzelnen Punkten abgeänderte Vordrucke zu benutzen« die bei der unterzeichneten AmtShauptmannschaft zu beziehen sind. Großenhain, am 30. August 1917. SIS b r ilö. Königliche AmtShauptmannschaft. BraWÄsch (Keule, Oberschule, Schwanzstück, Blume, Kamm, Schoß) mit Knochen- «^ . Kochfleisch vom Äo'rlrerviertel (Schulter oder Bug) mit Knochen ........ ohne Knochen . . ... ... ... . Kochfltisch vom Bauch (Brust und Spann« zU":::::::::::::: : Knochen § Wer höbet. - fordert, obwohl er infolge Zahlung eines entsprechend niedrigeren Einstandspreises ver pflichtet gewesen wäre, unter die Preise tzerabzugehen, hat Bestrafung, sowie die weiteren Folgen gemäß der Bundesratsverordnungen des Reichskanzlers gegen übermäßige Preis steigerung usw. vom 23. Juli 1915, 23. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 467, 603 — sowie 23. Mär» 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 483 — zu gewärtigen. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Bestimmungen der Bekanntmachung über Kleinoerkaufspreise für Rindfleisch vom 28. Dezember 1916 verlierest damit ihre Gültigkeit. Dagegen bleiben die Bestim- mungen der Bekanntmachung vöm >1. Mai 1917 über die Preise von Kalb- und Schweinefleisch in Gültigkeit, ebenso die der Bekanntmachung vöm 28. Dezember 1916, soweit sie Hammelfleisch betrifft. i ' Großenhain, am 30. August 1917. 42dH. Die Königliche AmtshaUPtmannschaft. -Die Ttadträte zu Großenhain und Riesa. Abgabe vo« Gpeisekartoffelu tetr. Zn der Woche vom 3 —9. September IS 12 erhalten kartofselversorgungsberech- tigte Personen und Kartoffelerzeuger, denen Kartoffeln jetzt noch nicht zur Verfügung flehe»,, auf den grünen Kartoffelkartenabschnitt S Pfund, Schwer- und Schwerstarbeiter auf die rote Zusatzkarte weitere S Pfund Kartoffeln. Kartoffelerzeuger können in der obigen Woche aus ihren Vorräten wöchentlich pro Kopf der von ihnen zu versorgenden Personen 7 Pfund verbrauchen. Wegen der Gast-, Schank- und Speisewirtschaften verbleibt es bei den Anordnungen in Ziffer 1 o der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 7. August 1917. Die Kartoffeln dürfen nur gegen Abgabe der Kartoffelmarken an die Verbraucher verabreicht werden. »Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. wird be- strafr, wer sich unrechtmäßigerweise mehr Kartoffeln verschafft, als ihm zustehen oder wer den Versuch hierzu »nacht. Großenhain, den 30. August 1917. 1879»?ilö. Der Kommunalverbanv. in Radeburg, (Bahnhofsrestaurant der Frau Eichler) - Montags vormittags 8—12 Uhr, abzugeben. Besitzer, die wegen besonderer Blitzgefahr oder hoher Einbaukosten Befreiung von der Beschlagnahme erbeten haben, erhalten hierauf noch einen besonderen Bescheid. Bei der Abnahme der Blitzableitungen empfiehlt sich die Beachtung des unten unter (7) abgedruckten Merkblattes. Die enteignete» Kupferteile der Blitzschutzanlagen werden durch verzinkte Eisenteile von 50 gmw Querschnitt oder verzinktes Bandeisen von 25x2 mm ersetzt. Die Bereit stellung dieser Ersatzstoffe erfolgt durch die MetallmobilmachuimSstelle auf Grund eine« hier zu stellenden Antrags. Formulare dazu können bei der AmtShauptmannschaft ent nommen werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß auch etwa vorhandene kupferne Platte» zur Blitzschutzanlage gehöre», und in der Enteignung mit Inbegriffe» sind. Nur in den Fällen, in denen eine Erdung der Leitung in eine Wasserleitung nicht in Betracht kommt oder in denen die Platten unaywöhlich tref unter Mauerwerk oder befestigten Höfen und Straßen sich befinden, kann ms auf weiteres vor» der Ablieferung der Platten abgesehen werden. Diese Fälle sind hier besonders anzumelden. Im übrige»» sind die Bestimmungen der einganoSgedachten Bekanntmachung bei de« Ablieferung zu beachten. Großenhain, am 28. August 1917. 241 s vir. Der Kommunalverbanv. O Merkblatt zur Auswechslung kupferner Blitzschutzanlagen. Da für Blitzableiter Edelmetallspitzen nicht erforderlich sind und in den Leitsätzen des Verbands Deutscher Elektrotechniker, anstelle von Kupfer — Eisenleitunaen bezw. die am Gebäude vorhandenen Metallteile empfohlen werden, so bestehen keine Bedenken, das Kupfer durch diese Metalle zu ersetzen. Wenn die Kupfergewinnung aus Blitzableiter»» von Wert sein soll, sq darf bei dem Ersatz.der Kupferleitunarn nicht zu viel anderes Material verwendet werden, den»» es müß zur Zett sowohl jedes Metall als auch Arbeitszeit gespart werden. Die Arbeiten sollen deshalb möglichst so durchgeführt werden, daß-vorerst nur das Allerdringlichfte ersetzt wird und die Ergänzungsarbeiten auf später verschöbe»» werden. Dabei »st es zweck mäßig, die qm Gebäude schön vorhandenen Metallteile soweit als irgend möglich auszu- nutzen. Zu berücksichtigen ist, daß, wie schon in den Leitsätzen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zum Ausdruck kommt, eine nicht ganz vollständige Blitzableiteranlag« durchaus keine höhere Gefahr für das Gebäude bedeutet. Die Durchführung der Arbeiten wird zweckmäßig so voegenommen, daß derselbe Arbeiter, der die alten Leitungen entfernt, auch gleichzeitig die neuen anbkingt, da ein wesentlicher Teil der Arbeit auf die Besteigung des Gebäudes entfällt. Werde,» hierbei die vorhandene,» Halter, wenn beispielsweise Schrauben eingerostet sind, zerstört, so kann »nan sich zunächst damit begnügen, die neuen Leitungen durch einfache Befestigungen, Drahtbünde und dergl. an den Halterresten zu befestigen. Bei der Ergänzung der Leitungen sollte möglichst von unten begonnen und zuerst eine richtige Erdung geschaffen werden. Als solche kommt überall dort, wo sie vorhanden ist, unter allen Umständen die Wasserleitung in Bettacht; können Wasserleitungsanschlüffe hergeftellt werden, was am billigsten und einfachsten im Keller geschieht, so können auch etwa vorhandene Kupferolatten ohne Bedenken entfernt werden. Es darf nie vergessen werden, daß eine gute Erdung für den Blitzableiter besonders wichtig ist. Die Dachleitungen können ohne Ersatz entfernt werden, wenn die Gebäude Metall dächer, starke Eisenkonsttuktionen, Blechfirst mit Blechkehlen und dergl. besitzen. Als Ableitung kann die Wasserleitung verwendet werden, wenn sie sich bis in die Nähe des Daches erstreckt. Es soll aber möglichst auch eine äußere Ableitung vorhanden sein, für die nur in Ausnahmefällen besondere Leitungen zu verlege»» sind, da sich meist Regenabfallrohre anstelle der entfernte»» Kupferableitungen verwende»» lassen. Dann ist es nur erforderlich, diese sowie hie Dachrinnen in Verbindung mit den sonstige»» auf den» Dach und den Gesimsen befindlichen größeren Metallteile»» bezw. einer besonders verlegten Firstleitung zu bringen. Werde»» Blechfirste bezw. Kehlen. Dachrinne»» und Abfallrohre als Leitungen benutzt, so muß man sich überzeugen, ob diese rusammenbängen und gut unterhalte»» sind. Fehlt der metallische Zusammenhang, so ist er herzustellen, und es ist z. B. bei den Abfallrohren darauf zu sehen, daß sie fest in den Schellen sitze,» und daß di« einzelnen Robrschüsse fest ineinandergreisen. Schwaches Material kann durch aufgelötete Streife»» Blech verstärkt bezw. ergänzt und verbunden werden. Stehen die oben angeführte» oder ähnliche zusammenhängende Metallteile als Leiterwege nicht zur Verfügung, so sind besondere Eisenleitungen zu verlegen. Als solche kommen in Betracht, Elsendrahtseile von 15 ww Durchmesser, bestehend aus 7 bis 10 Drähten, oder Bandeisen von etwa 25x1,5 ww. Da die Ersatzleitunge« stets gleich- zeitig mit dem Entfernen der Knpferanlagen anzubringen find, darf mit dem Ent fernen der Kupferleitcr nicht eher begonnen werde», bis die zum Ersatz nötigen Materialien an der Arbeitsstelle vorhanden sind, so daß die Auswechselung Zug um Zug ohne Zwischenzeit erfolgen kann. Metallteile größerer Ausdehnung wie Kiesleisten, Schneefanggitter, große eiserne Dachfenster, eiserne Gestänge für elektrische Leitungen, eiserne Fahnenstangen, Waffe»' reservoire, Gesimsabdeckungen, eiserne Leiter», Reklameschilder und dergl. sind möglichst mit der Blitzableiteranlage zu verbinden. Vorhandene Fangstangen sind nach Entferne»» der Kupferspitzen einfach durch Eisen kappe»» oder in anderer Weise abzuschließen und die neuverlegten Leitungen am Fußende mit Schellen anzuschlietzen, bezw. ist die Stange in Verbindung mit den Metälltetlen des DachHzu dringen. Dre Arbeiten auf den Dächern sind mit größter Sorgfalt auszuführen, so daß Be schädigungen unbedingt vermieden werden. Besonders schwer zugängliche kürzere Leitungsstücke aus Kupfer sind ausnahmsweise zu belassen, wen»» ihre Entfernung besondere Gerüste erfordert und dadurch Zerstörungen am Dach und höhere Koste»» zu befürchten sind. Ebenso sind die Kupferleitnnger» an Türmen und Fabrikschornsteinen ohne äußere Steigeise»» zn belassen, wenn ihre Abnahme Kosten verursacht, die im Mißverhältnis zur Kupfermenge stehen. Auch ungewöhnlich tief oder unter Mauer werk oder befestigten Höfe»» und Straße»» verlegte Erdleitungen und Blatten, deren Ge winnung mit unverhältnismäßig hohe»» Koste» verbünde»» sein würde, können bis auf weiteres von der Enteignung zurückgestellt werden. Alle nicht entfernvaren-Leitungen sind den zuständige»» Kommunalverbänden beson ders anzumelden. Bei der Durchführung sämtlicher Arbeiten sind die Leitsätze und Erläuterungen über den Schutz der Gebäude gegen den Blitz des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu beachten. Riesaer Tageblatt «fchesttt je»«» T«g «end« »/,7 Uhr mit Ausnahme der Gönn- und Festtag«. vezuzStsteiS, gegen Barauszahlung,. durch unsere Tröger frei Hau« oder del Abholung am Schalte» kaiserl. Postanstrlten vierteljährlich S,üs Mark, monatlich SS Pf. Anzeige« für die Nummer be« Ausgabetage« sind bi« 10 llhr vormittag« aufzugeben und im voran« zu bezahlen; eine Gewähr für «L. va» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für di« <8 mm breit« Grundschrift-Zeur (7 Silben) so Pf., OrUprev» IS Pf.; zeitraubender urw tabellarischer Satz ent öl« sprechend höher. Nachweisung«- und BermittelunaSaebUhr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wen» der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in SD Konkur« gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen deü S 8 Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BrförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch apf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goettzestratze 59. verantwortlich sür Redaktton: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Nachstehende Bekanntmachung wird, soweit sie Walnüsse betrifft zur allgemeinen Kenntnis gebracht. DreSden. am 30. August 1917. 1099 L. o. 0. Ministerium d«S Inner«. 4092 Bekanntmachung über Höchstvreise für Walnüsse usw. Auf Grund des 8 4 der Verordnung Über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom S. «pril 1917 (RekchS-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: 8 1. Der Preis für Walnüfso darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nach stehenden Sätze je Mund nicht übersteigen : für Walnüsse mit grüner Schale 0.20 M. für Walnüsse ohne grüne Schale bis 30 November 4917 ....... 0.50 M. vom 1. Dezember 4917 ab 0.70 M. K 2. Diese Bekanntmachung tritt drei Tage nach der Verkündung in Krair Berlin, de» 21. August 1917. -Reichsstelle für Gemüse «Nd Obst. Der Vorsitzende: v. Tilly Ablieferung von Blitzableitern detr. Unter Bezuanabme auf dK Bekanntmachung de« uyterzrichneten Kammunalverbandes vom 29. Jul» 1917 — abgedruckt in Nr. 156 des Großenhainer Tageblattes, Nr. 157 des Riesaer Tageblattes und Äk. 79 des Radeburger Anzeigers — werden hiermit sstmtliche gemeldeten kupferne« Vlitzschnhanlagen enteignet. Eine besondere Enteianungsauordnnug, wie in Punkt 4 der vorgenannten Bekannt- machuaa voraeseben war. wird nicht znaestellt. Ne Aoltefiknma der Knpfermengea ist nunmehr unverzüglich vorzubereiten. Nach erfolgter Abnahme find diese an die Gammelstellen des Bezirks und zwar bi« auf weiteres in vnfflenhat«, (Firma I. H. Broermann, Weststrahe 26), . Mittwochs vormittags 8—12 Uhr, sm Riesa, Earl Heyn, am Bahnhof argen. ** Sr«tta§'»oL«tttag§ «-»IS Lör, ««d Att-dtgrr («deMttitz AWckga-. .«M». Amtsblatt für tle «nlgl. «mNhauptmamrschaft Großenhain, dar Mnigl. LmtrgeE «n» den «at da «M Nick». sowie den Bemeindaat Grdia. r Freite«, 81. August 1917, abends. Richtpreise für Molkeueiweitz. Für den Verkauf von Molkeneiweiß mit einem Wassergehalt von höchsten 68 v. H. «erden folgende Richtpreise aufgestellt r ») bei Abgabe durch -en Hersteller in handelsüblicher Weise: 60 M. für 50 tx, d) bei Abgabe an den Verbraucher im Kleinhandel: 72 Pfennige für 0,5 tx. Dresden; den 27. Aug»M 1917. 1481»IlSV Ministerium deS Inner«. 4091 Meinverkaufspreise für Rindfleisch. Für de»» Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa werden bis auf weiteres für den Kleinverkauf von Rind ffetsch folgende Höchstpreis^ für das Pfund festgesetzt: . 1- Wertklasse 2. Wertklaffe 3. Wertklaffe 1,40 Mk. 1,60 . 1;20 , 1,40 . 1,15 . 0,55 „ r» .............. „ 0,35 „ Wer höhere Preise, als die vorstehend aufgeführten, fordert oder wer diese Preise st. obwohl er infolge Zahlung eines entsprechend niedrigeren Einstandspreises ver- äre, unter d»e Preise herabzugeyen, bat Bestrafung, Bundesratsverordnungen des Reichskanzlers gegen