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Riesaer O Tageblatt M-atag, SV. Hutt 1S17, abeuvs. 7». J«»r« k. 25 M. 41 M. 10 M. 17 M. ckst, so kann er einen Ein 20 M. 32 M. 35 M. 60 M. 20 Li. !!4 M. 8 M. 15 M. 50 M. 30 M. 34 M. 20 M. Förderung zur nächsten M W 703 L. 00. 3568 2 3 4 15°/. 28°/., 35°/., 507., 30 „ 12 „ 24 , 15. Jan. 28. Sehr. 31. März >ezbr. 1917 einen Zuschlag von 107.; s « Da» Riesaer Tageblatt erscheint jetzen L« avrnb« V,7 Uhr mU Äu»nahm« der Lome. mü> Fesnaoe. vez«-«pret», gegen Vorauszahlung, durq unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter ber Kaiserl. Postanstalten vierteljährlich 8,S5 Mark, monatlich SS Pf. Anzeige« für di« Nummer des Ausgabetage- sind bi« 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für -L das Erscheinen an bestimmten Lagen ubt> Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zrile (7 Silben) 20 Pf„ OrtSpreÄ IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- " " höher. NachweisungS- und Bermittelungsgebühr 2V Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in gerät. Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des i der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförberungSemruhtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. ' :lich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraße SV. Berantwörtlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 16. Jänl ' 19"l8 1. März „ Mtfttzktn ier Lemimz tck. iic Mente M. Die Verordnung betreffend die Obsternte 1917 vom 20. Juli 1917 — 5691-60 —, veröffentlicht in der Staatszeitung vom 21. Juli 1917 Nr. 167, tritt am 1. August 1917 in Kraft. Dresden, am 28. Juli 1917. bggai-oo , Ministerium des Inner«. , 8567 . Mehr mit Zeise, Zeisemlm mi «San Wiltiin Listiittck. Auf Grund der Bekanntmachung betr. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917 — Reichsgesetzblatt Seite 546 — wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 4. August 1916 für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der revidierten Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt; Die Abgabe von fetthaltigen Wasch^nitteln an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gram« Feinseife (Toilettenseife, Kernseife und Rasierseife) sowie ztveihuudertfüntzig Gram« Seifenpulver nicht übersteigen. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet. Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des 8 6 verboten. II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufende»; oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel be zeichnenden Abschnitts der vor» der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauern den Aufenthalts auszugebenden Serfenkarte erfolgen. Die Seifenkarte gilt unabhängig vorn Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs. Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung find Waschmittel, die Oelsäuren, Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organische Säuren enthalten, die selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Retnigunaswirkung ausüben. Die nach der Weisung des Ueberwachungsausschusses der Seikenindustrie hergestellte Feinseife trägt die Bezeichnung „K. A. Seife", das Sqjlenpuloer die Bezeichnung „K. A. Seifenpulver". 8 2. Auf Antrag werden i s. für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Zahn ärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger, b. für mrt ansteckender Krankheit sowie Tuberkulose jeder Art behaftete Personen nach entsprechender Bescheinigung seitens des Bezirksarztes oder eines von der Ortsbehörde bestimmten Arztes, <-- für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zu vier Zusatzseifenkarten; 11. für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land- und Schiffskessel reiniger je bis zu zwei Zusatzseifenkarten, soweit nicht eine zusätzliche Versorgung durch die Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft erfolgt; - ili. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte; IV. für Arbeiter, bei denen infolge der Einwirkung von Schmierölersatz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis zu zwei Zusatzseifenkartell für den Bezug von K. A. Seife, sofern nicht die Arbeiter Betrieben angehören, bei denen eine zusätzliche Versorgung von der Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft erfolgt, ausgegeben. Auf die nach Ziffer I ausgestellte Zusatzseifenkarte darf in Apotheken statt K. A. Seife Kaliseife in gleicher Menge abgegeben werden. Für Krankenhäuser kann anstelle der Einzelzusatzkarten eine Sammelzusatzkarte aus gestellt werden. 8 3. Die Ueberlafsung der Seifenkarten zum Bezüge von Waschmitteln all andere Per sonen als diejenigen, für die sie ausgegeben werden, sowie die entgeltliche Weiterveräußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarte»» bezogen sind, ist verboten. Es ist ferner verboten, für eine Person an mehreren Orten die Ausgabe von Seifen karten zu beantragen. Zuständig für die Ausgabe ist die Gemeindebehörde des Wohnorts, in den Fällen des 82 la die Gemeindebehörde des Ortes der Niederlassung und in den Fällen des 8 2 Io die Gemeindebehörde des Sitzes des Krankenhauses. Ist in den Fällen des 8 2II der Wohnort von den der gewerblichen Tätigkeit verschieden, so kann die Gemeinde behörde des Ortes der gewerblichen Tätigkeit weitere Seifenkarten nur nach der Fest stellung ausgeben, daß solche von der Wohnortäbehörde nicht ausgegeben sind. Von der Ausgabe ist der Wohnortsbehörde Mitteilung zu machen. 8 4. Jeder, der im Kleinhandel Seife abgibt, hat ein Lagcrbnch anzulegen, in welches er am 1. jeden Monate» seinen Bestand an Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschlmtteln einzutragen hat. Jede im Laufe des Monats stattsindende Anschaffung von Seife usw. ist von dem Seifcnhändler in em Verzeichnis einzutragen. Die bei der Anschaffung ausgestellten und erhaltenen Rechnungen und sonstigen Unterlagen sind in übersichtlicher Weise zu sammeln und' zur Einsichtnahme der Uc bcrwachungSbeamtcn jederzeit zur Verfügung zu halten. Die bei der Abgabe von Seife usw. erhaltenen Abschnitte der Seifenkarten sind sorgfältig zu sammeln, monatlich aufzurechnen und der Gemeindebehörde des Niederlassungs ortes einzureichen. Für die Abgabe von Seife usw. gegen Vorlegung von Seifeubezugsscheinen ist ein Nachweisbuch zu führen, das über jede Abgabe, sowie über den Aussteller des Bezugs scheines und den Namen des Äezugsscheininhabers Aufschluß zu geben hat. 8 5. e und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung ihres <Z>c> Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung des lieber- istrie durch Vermitteiu-w des Bundes deutscher Barbier-, 8 6. cken dürfen fetthaltige Waschmittel an technisch; . nur mit ZiOInnmnnn dcS enindustrie abgegeben werden. " rtriebs können HK wrechend' Betriebes der Druckerei, der Lieferanten öder der BeförderunöSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf" Rückzahlung Rotationsdruck und Verlag: L anger L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze 59. Berantwörtlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhel ««d A«r»1grr MtbMmd Aiykhtü. -rsK». Amtsblatt *-rr- für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain^ das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rießa, , — sowie den Gemeinderat Gröba. 174 Die Versorgung der Barbiere werbes erforderlichen Rasier- und Ka rvachungsauSschüffes der Seifenindustr Friseur- und Perückenmacher-Jnnungen. . Zur Verwendung zu technischen Zwecken dürfen fetthaltige Betriebe und Gewerbebetce bende, insbesondere an Waschanstalten Ueberwachungsausschusses der Seifen' «ü für technische Betriebs / Großhändlern, welche gegen diese Höchstvreisbestimmungen verstoßen, wird die Ge nehmigung zum Großhandel mit Gemüse nnd Obst entzogen: Kleinhändler setzen sich be) derartige»; Verstößen der Möglichkeit der Schließung ihres Gewerbebetriebes aus. Diese Verordnung tritt am 1. August 1917 in Kraft. Dresden, am 28. Juli 1917. Ministerium des Inner«. Höchstpreise für Kernobst. Für die folgenden Obstsorten werden ilgchstehende Höchstpreise festgesetzt: . Höchstpreis: ' . Zentner: 40 M. 63 M. Aruppe1: Hierher gehören: Weißer Winterkaloill, Cox' Orange», Graven steiner, Canada-Renette, AderSleber^Kalvill. Gelber Richard, Signe Tillisch, von ZuceamaglioS Renette, AnanaS-Renette, Gelber Bellefleur, Schöner von BoSkoop, Landsberger Renette, Goldrenette von Blenheim, CoulonS-Renette. Dazu sind neuerdings »roch getreten: Apfel von Croncelle, weißer Klaraapfel, Wintergoldparmiine. ' Diese Früchte müssen aber, wenn sie zu Gruppe 1 gerechnet werden sollen, die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen unvollständige Reife, starke Fusikladiumflecke. starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Ver krüppelungen und mißgestaltete Formen. Gruppe 2: Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, soweit sie nicht unter Ärupr e 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Aepfel müssen aber gepflückt, gut sortiert nnd mittlere Art nnd Güte sein. Gruppe 3: Zu dieser Gruppe gehören alle Schüttel-, Ausschuß- und Fall äpfel sowie Mostäpfel. Gruppe 4: Unsortierte Aepfel. Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst unsortiert so. wie der Baum es gegeben hat, aber öhne'Nallvbst, so kann er einen Ein heitspreis verlangen, der aber den Betrag von nicht übersteigen darf. / , L) Birnen. Gruppe 1: Diese Gruppe bilden: Gute Louise von AvrancheS, Köstliche von Charneu, Birne von Tongre, Boses Flaschenbirne, vr. Jules Guuot, Williams Christbirne, Gellerts Butterbirne, Hardenponts Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins-Dechants birne, Forellenbirne, Winter-Dechants-Birne, Josephine von Mechel». Hinsichtlich der Zugehörigkeit dieser Früchte zu Gruppe 1 gilt dasselbe wie bei den Aepfeln der Gruppe 4. Gruppe 2: Die Gruppe 2 umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffen heit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gestückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. Gruppe 3: Hierher gehören: alle Sch üttel-, Ausschuß- und Fallbirnen so wie Mostbirnen. 0) Pflaume«. s) Früh- und Edelpflaumen: gelbe und rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reiueklauden, Spillinge (nach der Benennung der Reichsstelle für Gemüse und Obst: schlechthin Pflaumen). b) Hauspflaumen (nach der Benennung der Relchsftelle für Gemüse unv Obst: Zwetschen). Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, das innerhalb des Königreichs Sachsen erzeugt ist, erübrigt sich infolge der besonderen Regelung des Verkehrs »nit diesen» Obst auf Grund der Verordnung vom 20. Juli 1917 — 569I-S.0. —. Die Preise, zu denen die Bezirksobstsammelstelle»» Obst ar» die Kommunalverbände liefern, wird diesen besonders bekannt gegeben. Für Obst aus austersächstschen ErzeugungSgebieten des Deutschen Reichs gelten die- i- ss cn Erzeuger- und Kleinhandelshöchstpreise rvie zu I. Tie Grobhandelshöchstpreise für dieses Obst betragen: Aepfel: je Zentner Birne«: je Zentner Gruppe 1 48 M. Gruppe 1 45 M. - k. 8 : Früh- u. Edelpflaumen 39 „ Häuspflaumen 26 ,, In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten, wie Transportkosten, Provision der i» Lskäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung vor» Packmaterial, sowie )»e allgemeine,» Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Hinsichtlich der Erzeugerhöchstpreise wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese gemäß 8 6 der Verordnung vom 3. April 1917 die Kosten der Beförderung zur nächsten Verladestelle und die Verladung im Bahnwagen oder im Schiff umfassen, und seitens der Erzeuger besondere Kosten hierfür nicht in Ansatz gebracht werden dürfen./ Die obigen Preise gatten für das gesamte Gebiet des Königreichs Sachsen. Die ört liche»» Preiskommissionen sind zu Abänderungen nicht befugt. Der Erzeuger darf beim Vettauf vom 1. Novbr. 1917 bis 15. „ 16. Dezbr. k» ? „ 1. März ab 1. April „ „ „ „ » i für die Lagerung auf die oben festgesetzten Nzeugerhöchstpreise berechnen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werde» gearäß 8 14 der Reichskanzler verordnung vom 3. April 1917 in Verbindung mit den dort angezogene»» Bekannt machungen mit Gefängnis dis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Obst, das unter Umgehung dieser Vorschrift«» erlangt worden ist, unterliegt der BflstlnLvilbm-a